Es sei wichtig, den Arbeitgebern und auch den zugewanderten Beschäftigten mit befristeten Aufenthaltserlaubnissen Rechtssicherheit zu bieten und durch abgelaufene Aufenthaltserlaubnisse nicht unter Druck geraten zu lassen, erklärt Annette Berg (Beigeordnete Soziales, Jugend, Schule und Integration).
„Es ist für beide Seiten von existenzieller Bedeutung, dass Beschäftigungsverhältnisse nicht unterbrochen oder beendet werden“, so Berg weiter. Unternehmen in Wuppertal leisteten „einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des Wirtschaftsstandort und zur Integration und gesellschaftlichen Teilhabe von Zugewanderten.“
Was gilt bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis?
„Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vor Ablauf seiner bzw. ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt, tritt gemäß Paragraf 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz eine sogenannte Fiktionswirkung ein. Diese bewirkt, dass der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde rechtlich als fortbestehend gilt – auch dann, wenn die neue Bescheinigung noch nicht ausgestellt wurde.“
Was bedeutet das für Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber?
„War der bisherige Aufenthaltstitel mit einer Arbeitserlaubnis verbunden, dürfen die betreffenden Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer auch weiterhin beschäftigt werden. Die Fiktionsbescheinigung – sofern sie bereits vorliegt – hat dabei lediglich klarstellenden Charakter, ist aber nicht zwingend erforderlich. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf also ohne Einschränkung weiter beschäftigt werden.“
Wenn eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer schon über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, besteht keine Unsicherheit: „Diese ist unbefristet gültig. Selbst wenn die Plastikkarte abläuft, bleibt die Arbeitserlaubnis uneingeschränkt bestehen.