Landgericht Wuppertal Tötungsdelikt in Vohwinkel: Haftstrafen verhängt

Wuppertal · Die 3. große Strafkammer als 1. Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal hat am Mittwoch (18. Juni 2025) zwei Männer im Alter von heute 20 und 21 Jahren verurteilt. Einen Angeklagten hat sie des Mordes schuldig gesprochen und eine Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verhängt. Den zweiten hat sie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Das Wuppertaler Landgericht am Eiland.

Foto: Achim Otto

Die Kammer sah es nach der Durchführung der Hauptverhandlung als erwiesen an, dass die Angeklagten dem Betroffenen am späten Abend des 17. Juli 2024 in der Nähe seiner Wohnung in Wuppertal-Vohwinkel gezielt auflauerten. Sie sollen dem Opfer, für es völlig unerwartet, angegriffen und unter Beteiligung eines dritten Täters geschlagen und getreten haben. Der erste Angeklagte soll dem Opfer mehrere Messerstiche versetzt haben, die teilweise das Herz durchstießen. Der Attackierte starb als Folge der ihm beigebrachten Verletzungen.

Das Motiv für die Tat soll ein Vorfall aus dem Jahr 2022 gebildet haben. Bei einer Konfrontation zweier Personengruppen soll der erste Angeklagte zwei Stichverletzungen erlitten haben. Er sei zu der Überzeugung gelangt, dass es – ob dies zutrifft, hat die Kammer nicht feststellen können – das spätere Opfer war, das seinerzeit den Angeklagten verletzt hatte. Hierfür hätten sich die Angeklagten an dem Betroffenen rächen wollen.

Der erste Angeklagte soll den Entschluss, den Betroffenen zu töten, bereits mehrere Monate zuvor gefasst und die Tat aufwändig vorbereitet haben. So sei unter anderem der Aufenthaltsort des Betroffenen ermittelt und ein Fluchtfahrzeug organisiert worden. Der zweite Angeklagte, mit dem sich der erste verabredet haben soll, ging nach Auffassung der Kammer davon aus, dass das Opfer erheblich verletzt werden solle. Er habe es für möglich gehalten, dass bei der Tat ein Messer zum Einsatz komme.

Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der zweite Angeklagte wusste, dass der erste die Tötung des Betroffenen beabsichtigte. Er habe jedoch, so der Vorsitzende in der Urteilsbegründung, erkennen können und müssen, dass dem Opfer durch den von ihm für möglich gehaltenen Messereinsatz gegebenenfalls tödliche Verletzungen zugefügt werden würden.

Die Kammer hat die Tat hinsichtlich des ersten Angeklagten als Mord eingeordnet. Das festgestellte Vorgehen sei als heimtückisch zu bewerten. In dem festgestellten Rachemotiv hat die Kammer außerdem einen sonstigen niederen Beweggrund gesehen, der aus Sicht der Kammer ebenfalls die Verurteilung wegen Mordes rechtfertigt. Hinsichtlich des zweiten Angeklagten hat die Kammer die Tat als Körperverletzung mit Todesfolge bewertet, weil sie nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass ihm die Tötungsabsicht des Komplizen bekannt war oder dass er sonst damit rechnete, dass der Betroffene durch die Tat tödlich verletzt werden würde.

Bei beiden, die zur Tatzeit noch 20 Jahre alt und damit Heranwachsende waren, hat die Kammer das Jugendstrafrecht angewendet. Es sieht nach § 105 JGG, wenn Jugendstrafe verhängt wird, für Heranwachsende grundsätzlich einen Strafrahmen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Jugendstrafe vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Woche kann Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gelten Angeklagte als unschuldig.