Landgericht Wuppertal Hinterziehung von Tabalksteuern: Vier Angeklagte müssen in Haft

Wuppertal / Radevormwald · Die 6. große Strafkammer als 1. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Wuppertal hat am Freitag (9. Mai 2025) in dem Strafverfahren gegen 19 Angeklagte wegen des Vorwurfs der Hinterziehung von Tabaksteuern oder der Beihilfe hierzu gegen 16 der 19 Angeklagten ein Urteil verkündet.

Das Wuppertaler Landgericht.

Foto: Christoph Petersen

Vier Angeklagte sind wegen Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. Die übrigen verurteilten zwölf Angeklagten hat die Kammer der Beihilfe zur Steuerhinterziehung für schuldig befunden. Gegen sie wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und einem Jahr und zehn Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde hinsichtlich aller Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kammer sah es nach der Durchführung der Hauptverhandlung als erwiesen an, dass sich die verurteilten Angeklagten jedenfalls in der Zeit von September bis Oktober 2024 in unterschiedlichem Umfang an der Produktion von mehr als 13,5 Millionen Zigaretten beteiligt haben. Die Herstellung, handelsübliche Verpackung und Lagerung der Zigaretten habe in zwei professionell ausgestatteten Produktionshallen in Velbert und Radevormwald stattgefunden.

Auf den einzelnen zum Weiterverkauf bestimmten Tabakprodukten fehlten indes die Steuerzeichen, über deren Verwendung die Tabaksteuer nach geltendem Recht (§§ 15 und 17 des Tabaksteuergesetzes) hätte vorab entrichtet werden müssen, das heißt bevor die Zigaretten in den Verkauf gelangen. Der von der Kammer festgestellte Gesamtsteuerschaden beträgt über 2,3 Millionen Euro.

Die verurteilten Angeklagten hatten ihre Beteiligung an der Zigarettenproduktion bereits zu Beginn des Prozesses gestanden. Nach der Erhebung weiterer Beweise, insbesondere der Vernehmung diverser Zollbeamter, als Zeugen, die die Produktionsstätten observiert hatten und an dem Zu

Griff im Oktober 2024 beteiligt gewesen waren, sah die Kammer vier Angeklagte als Hersteller der Zigaretten im Sinne des Tabaksteuergesetzes und damit Täter der Steuerhinterziehung (§ 370 der Abgabenordnung) an. Demgegenüber kamen den anderen zwölf Angeklagten nach der Einschätzung

des Gerichts – bei zehn dieser Angeklagten abweichend vom Anklagevorwurf – lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten zu. Die Ange klagten wurden daher wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Das Strafmaß orientierte sich nach der Urteilsbegründung des Vorsitzenden neben der Bandenmitgliedschaft und der Höhe des Steuerschadens unter anderem an der Funktion und den Aufgaben der jeweiligen Angeklagten sowie der Länge des Zeitraums, über den sie nachweislich in den Produktionshallen tätig gewesen waren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen der Frist von einer Woche kann dagegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gelten Angeklagte als unschuldig.

Der Prozess gegen die übrigen drei Angeklagten wird am 15. Mai 2025 um 11 Uhr im Justizzentrum Wuppertal fortgesetzt.