„Wenn die Bodenrichtwerte zur Grundstücksbewertung herangezogen werden sollen, muss das Verfahren zur Ermittlung dieser durch die Landesregierung unverzüglich überarbeitet werden, damit die Grundstückswerte nicht pauschal, sondern differenzierter, mithin gerechter, ermittelt werden“, fordert der Vorstandsvorsitzende Hermann Josef Richter.
Der nun verschickte Grundabgabenbescheid enthielt erstmals die neuberechnete Grundsteuer B. Während einige Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer einen geringeren Betrag entrichteten, müssten viele einen deutlich höheren Betrag zahlen. „Eine Erhöhung um 200 oder 300 Prozent ist keine Seltenheit“, so Geschäftsführerin Silke Kessel. „Seit dem Versand der Grundabgabenbescheide steht bei uns das Telefon nicht mehr still. Viele E-Mails erreichen uns.“
Richter: „Nach den abstrakten Bescheiden des Finanzamts zur Ermittlung des Grundsteuerwerts und der Grundsteuermesszahl merken Eigentümer nach dem Versand der Grundsteuerbescheide durch die Stadt Wuppertal nun, welche konkreten finanziellen Auswirkungen das sogenannte ,Bundesmodell oder auch Scholz-Modell‘ für sie und die Mieter, die die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung tragen, hat.“
Der Blick auf die Einzelfälle zeige, dass der Bodenrichtwert nicht das geeignete Mittel zur Grundstücksbewertung sei. Hierauf habe Haus & Grund „seit langem hingewiesen und daher werden deutschlandweit fünf Musterverfahren vor den Finanzgerichten geführt. Letztendlich wird das Bundesverfassungsgericht sich hiermit beschäftigen müssen. Dies hilft den Eigentümern und Mietern jedoch nicht kurzfristig. Für den einen oder anderen Eigentümer käme es vielleicht sogar zu spät, wenn diese die Mehrbelastung nicht tragen können.“
Daher müsse die Landesregierung nun „handeln und das Verfahren zur Ermittlung der Bodenrichtwerte überarbeiten. Derzeit werden die Bodenrichtwerte in festgelegten Zonen pauschal herangezogen. Unberücksichtigt bleiben dabei topografische Gegebenheiten oder historisch bedingte Gemengelagen.“
In Wuppertal gebe es viele Grundstücke, auf denen sich nicht nur die Wohngebäude, sondern auch Hänge oder Felsen befinden: „Gleiches gilt für nicht nutzbare Hinterhöfe oder Grundstücke in Landschafts- und Naturschutzgebieten. Diese für den Eigentümer nicht nutzbaren Flächen werden genauso bewertet wie die Flächen, auf denen sich das Wohngebäude befindet. Diese Art und Weise der Bewertung hat die Grundstückswerte und damit letztlich die zu zahlende Grundsteuer in die Höhe getrieben.“
Dies sei „zutiefst ungerecht und muss schleunigst geändert werden“, fordert Richter von der Landesregierung. Von der Stadt Wuppertal erwartet er, „dass die Vollziehung der Vollstreckung der Grundsteuer in diesen Fällen ausgesetzt werden sollte, bis eine Einzelfallprüfung erfolgen kann“. Unser Vorschlag ist, in diesen Fällen unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung lediglich den Betrag einzuziehen, der bisher bezahlt wurde.“