Aus Mangel an Beweisen „Backstuben-Prozess“: 70-Jähriger freigesprochen

Wuppertal · Am Ende ging alles ganz schnell: Freispruch aus Mangel an Beweisen. So lautete das Urteil im Falle des 70-Jährigen, der im April 2015 im Keller eines Wuppertaler Traditionscafés eine 17-Jährige vergewaltigt haben soll. Die Vorwürfe gegen den Angeklagten wogen schwer, die Anklage war zu Prozessbeginn von 19 Missbrauchsfällen ausgegangen.

 Das Wuppertaler Gericht.

Das Wuppertaler Gericht.

Foto: Dennis Polz

Der Freispruch für den Angeklagten hatte sich bereits angedeutet, nachdem das vermeintliche Opfer der sexuellen Übergriffe von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Die 17-Jährige ist die Enkeltochter des Angeklagten, dessen Sohn hat die Mutter des Mädchens mittlerweile geheiratet. Inmitten solcher Verwandtschaftsverhältnisse darf die Aussage vor Gericht verweigert werden.

Die Jugendliche hatte den Angeklagten vor vier Jahren im Beisein ihrer Mutter angezeigt und bei den polizeilichen Vernehmungen schwer belastet. Auch die Mutter des Opfers will den Angeklagten mit offener Hose und glänzenden Augen aus dem Backstubenkeller kommen gesehen haben. Das Enkeltochter und Opa gemeinsam „Fifty Shades of Grey“ geschaut haben, sei ihr komisch vorgekommen. Auch den Geschwistern des Opfers und dem Stiefvater des Mädchens - also dem Sohn des Angeklagten - soll so manches suspekt gewesen sein.

Zur Anzeige war es aber erst gekommen, nachdem die Mutter des Mädchens mit der ebenfalls im Café beschäftigten Frau des Angeklagten in Streit geraten sei. Am gleichen Abend soll die Tochter vom Missbrauch durch den Großvater erzählt haben. Mutter und Tochter gingen zur Polizei, um Anzeige zu erstatten - derweilen packten der Angeklagte und dessen Ehefrau ihre Koffer.

Vor Gericht tauchte nun plötzlich als Beweismittel noch ein Schwangerschaftstest auf - angeblich habe die 17-Jährige befürchtet, vom Opa geschwängert worden zu sein. Von vollzogenem Geschlechtsverkehr jedoch soll bei den polizeilichen Vernehmungen des Opfers nie die Rede gewesen sein. Demzufolge war eine solche Tat auch nicht angeklagt. Dazu muss man wissen: Bereits das gewaltsame Eindringen in den Körper des Opfers mit dem Finger gilt als Vergewaltigung - und davon soll das Opfer den Ermittlungsbeamten berichtet haben.

Aus Sicht eines Prozessbeobachters irritierend war bereits die Erkenntnis, das 14 der angeklagten Taten an Tagen stattgefunden haben sollen, an denen das vermeintliche Opfer nach dem Besuch gemeinsamer Sekten-Abende freiwillig im Bett des Angeklagten übernachtet haben soll. Derweilen soll dessen Ehefrau im Nebenzimmer geschlafen haben - auch sie hatte vor Gericht die Aussage verweigert.

„Es handelt sich um schwere Tatvorwürfe, die im Familienkreis stattgefunden haben sollen“, fasst der Vorsitzende Richter Holger Jung zu Beginn der Urteilsbegründung die Sachlage nochmals zusammen. Allerdings stütze sich die Beweisgrundlage ausschließlich auf polizeiliche Vernehmungen und das reiche für eine Verurteilung nicht aus. Lediglich einen Griff an die Brust habe die 17-Jährige in der begonnenen, und später wegen des eingeräumten Zeugnisverweigerungsrechtes abgebrochenen Vernehmung eingeräumt. Das wiederum sei für das Gericht eine neue Information, und auch nicht Bestandteil der Anklage gewesen - deshalb sei der Angeklagte freizusprechen.

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