Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer nach Angaben der Pressestelle ausgeführt: „Soweit sich das Verbot auf Messer bezieht, kann es nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel gestützt werden, weil insoweit ein Regelungsbereich betroffen ist, der der ausschließlichen Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Waffenrecht vorbehalten ist.“
Der verfassungsrechtliche Waffenrechtsbegriff umfasse Messer aller Art: „Auch soweit sich das Verbot auf sonstige, von der Sperrwirkung nicht erfasste gefährliche Gegenstände bezieht, kann es nicht auf die landespolizeiliche Generalklausel gestützt werden. Zum einen ist aus Sicht der Kammer zweifelhaft, ob es für derartig langfristige Eingriffe nicht einer gesonderten gesetzlichen Befugnisnorm (Standardmaßnahme) bedarf, die bislang nicht existiert. Zum anderen hat die Kammer Bedenken, ob das Verbot überhaupt zur Gefahrenabwehr geeignet ist.“
Nach der derzeitigen Rechtslage fehle es an gesetzlichen Möglichkeiten, „ein für die Dauer von drei Jahren angeordnetes individuelles Führverbot für Messer und andere gefährliche Gegenstände hinreichend wirksam anlasslos zu kontrollieren (etwa durch Anhalten, Befragen und Durchsuchen der Person oder der mitgeführten Sachen). Hat der Betroffene mithin nicht mit polizeilichen Kontrollen des Verbots zu rechnen, ist dessen Eignung zur Gefahrenabwehr zweifelhaft.“
Außerdem erweise sich „auch die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums im Einzelfall als insgesamt nicht tragfähig. Trotz der – über zwei Jahre zurückliegenden – polizeilichen Auffälligkeiten des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass durch ihn in den kommenden drei Jahren in besonderer Weise Körperverletzungsdelikte durch Messer oder andere gefährliche Gegenstände drohen.“
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.