Autos, Radfahrer, Fußgänger: Abstandhalten ist kaum möglich Anderthalb Meter – aber wie?

Betr.: „Abstandsregel auch im Straßenverkehr einhalten“

Es ist doch Wahnsinn anzunehmen, lediglich beim Überholen müsse anderthalb Meter Sicherheitsabstand eingehalten werden, weil ja nur dieser Fall explizit in der neuen Straßenverkehrsordnung (StVO) aufgelistet ist. Gilt das für Corona genauso?

Bereits aus Paragraph 1 StVO leitet sich die Pflicht ab, generell einen „ausreichenden“ Seitenabstand einzuhalten, unabhängig davon, ob man nun einen anderen überholt oder diesem begegnet. Als „ausreichend“ in bezug auf Fuß- und Radverkehr haben obere Gerichte innerorts 1,5 Meter definiert.

Das klappt natürlich nur, wenn diese Regeln bereits bei der Planung der Straßen berücksichtigt sind.

In der Praxis aber müssen sich Rad- und Kfz-Verkehr in der „Fahrradstraße“ bei 3 Meter Restbreite ohne Seitenabstand aneinander vorbeiquetschen, auch weil vorgeschriebene Ausweichflächen zugeparkt oder schlicht nicht vorhanden sind. Am Hardtufer heizen Radfahrer auf dem Gehweg mit „Radverkehr frei“ abstandslos und viel zu schnell (Schrittgeschwindigkeit!) an den Fußgängern vorbei, in umgekehrter Richtung überholen Autofahrer auf 2,25 Meter Restbreite den Radverkehr auf „Schutzstreifen“. Es wäre nicht so tragisch, sollten diese zu „Mobbingstreifen“ mutierten Schutzstreifen nicht im Namen des „Radwegekonzeptes“ überall auf die Straße gepinselt werden.

Ebenfalls neu in der StVO ist die Regel, dass Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beim Rechtsabbiegen über Fußgängerfurte und Radwege Schrittgeschwindigkeit fahren müssen. Es wäre nett, wenn sich auch die Fahrer der Stadtwerkebusse zum Beispiel am Döppersberg daran halten würden.

Norbert Bernhardt

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