„Auch mit Kassenbon kann nicht jedes Produkt, das im Geschäft gekauft wurde, einfach umgetauscht werden“, sagt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Ein pauschales Recht auf Umtausch im Einzelhandel gibt es nicht. Bei Bestellungen in Online-Shops verhält es sich hingegen anders. Dort gibt es das 14-tägige Widerrufsrecht.“ Das sollten Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte rund um die Rückgabe von Geschenken wissen.
Kein Umtauschrecht im Laden: Trifft ein Geschenk nicht den Geschmack, passt nicht oder ist doppelt vorhanden, haben Verbraucherinnen und Verbraucher kein automatisches Recht auf Umtausch. Vielmehr sind sie auf das Entgegenkommen der Händlerinnen und Händler angewiesen. Der Umtausch kann komplett abgelehnt oder statt der Auszahlung des Kaufbetrages nur ein Gutschein ausgestellt werden.
Tipp: Wenn absehbar ist, dass ein Geschenk eventuell nicht passt oder gefällt, am besten vor dem Kauf fragen, ob und unter welchen Bedingungen ein Umtausch möglich ist.
Online-Käufe mit 14 Tagen Widerrufsrecht: Wurde das Geschenk online gekauft, ist die Rückgabe meist einfacher. Kaufverträge können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – unabhängig davon, ob Farbe, Größe oder andere Eigenschaften nicht gefallen.
Wichtig ist, dass die Widerrufsfrist über die Weihnachtsfeiertage hinaus noch gilt. Ausnahmen bestehen allerdings bei versiegelten Waren wie Video- oder Tonträgern sowie Kosmetikprodukten, wenn das Siegel gebrochen wurde, oder bei maßgefertigten Artikeln wie individuell gestalteten Fotokalendern.
Mangelhafte Geschenke reklamieren: Wenn das Geschenk defekt ist oder nicht funktioniert, greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Verbraucherinnen und Verbraucher können ab Erhalt der Ware zwei Jahre lang Mängel beim Händler geltend machen. Als Mangel gilt auch eine fehlerhafte oder unverständliche Montage- bzw. Bedienungsanleitung. Bevor der Kaufpreis zurückgefordert oder gemindert werden kann, muss der Händler Gelegenheit haben, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern.
Wichtig: Zeigt sich der Fehler innerhalb der ersten zwölf Monate, wird davon ausgegangen, dass er bereits beim Kauf vorhanden war. Erst danach liegt die Beweislast beim Käufer bzw. bei der Käuferin.
Gutscheine: Wer mit einem Geschenkgutschein nichts anfangen kann, kann sich den Geldbetrag in der Regel nicht auszahlen lassen. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn dort geregelt ist, dass Barauszahlungen nicht möglich sind. Übertragbar sind Gutscheine jedoch meistens schon – sie können dann auch von einer anderen Person eingelöst werden.
Wichtig zu wissen: Gutscheine haben – wenn nicht anders in den AGB geregelt – eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.