Der Verein „Urbaner Kunstraum Wuppertal – UKW“ hatte der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer angeboten, die Fassade eines zur Anlage gehörenden Hochhauses im Rahmen des von der Stadt unterstützten Projekts auf eigene Kosten durch eine internationale Street-Art-Künstlerin gestalten zu lassen. „Das Bild soll möglichst lange (mehr als zehn Jahre) an der Fassade bleiben. Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Eigentümergemeinschaft jedoch frei in ihrer Entscheidung, was mit der Fassade passieren soll. Sie dürfte z.B. wieder überstrichen und/oder gedämmt werden“, teilte der BGH am Montag (8. Juni 2026) mit.
Die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ermächtigten die Verwalterin demnach, so das Gericht, „durch mehrheitlichen Beschluss, den von dem Verein angebotenen Gestattungsvertrag abzuschließen. Der klagende Wohnungseigentümer hält dies für unzulässig, weil das Gemälde die Wohnanlage grundlegend umgestalte und offenbleibe, wie das Kunstwerk letztlich aussehen werde.“ (Bilder)
Die Wandbilder-Galerie wächst
Das Wuppertaler Amtsgericht hatte die Anfechtungsklage im Dezember 2024 abgewiesen. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollte der Kläger weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.
Nach Auffassung des Düsseldorfer Landgerichts entspricht der angefochtene Beschluss, so das Urteil aus dem Juli 2025, „ordnungsmäßiger Verwaltung“. Auch wenn bei der Beschlussfassung noch nicht festgestanden habe, wie das Kunstwerk aussehen werde, sei der Beschluss hinreichend bestimmt. Denn das Wesen der Kunst als freie schöpferische Gestaltung erlaube keine nähere Festlegung. Und mit der Bezeichnung des Nordgiebels und der ungefähren Größe des Kunstwerks werde ausreichend erkennbar, welche bauliche Veränderung in Folge des Beschlusses vorgenommen werden solle.
Die Anbringung des Kunstwerks gestalte die Wohnanlage auch nicht im Sinne von § 20 Abs. 4 Alt. 1 WEG grundlegend um. Denn bei einer lediglich farblichen Veränderung sei dies nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Die Anbringung des Fassadengemäldes betreffe nur die Nordseite eines der Häuser der Anlage und füge sich zudem in ein Ensemble mehrerer Kunstwerke entlang der Talachse der Stadt ein.
Der Kläger argumentiert dagegen, das Projekt hätte vorab mittels Skizzen und Entwürfen konkretisiert werden müssen, da die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ein berechtigtes Interesse daran hätten, das Kunstwerk wenigstens in groben Zügen im Voraus zu kennen.
Es gehe zudem um eine massive optische Veränderung, da die Fassade derzeit neutral und in einem einheitlich hellen Farbton gestaltet sei, während es sich bei vergangenen Werken der Künstlerin um monumentale Darstellungen von ineinander verschlungenen Personengruppen in vorwiegend dunklen Farbtönen handele.
Aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechts der Künstlerin sei zudem zu befürchten, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Fassade zukünftig nicht mehr anderweitig nutzen könne.