„Auch wenn der Anschlusszwang aufgrund seiner Verankerung in der gültigen Satzung damit noch nicht abgeschafft ist, so sind sich alle Beteiligten darüber einig, dass die Abschaffung kommen soll. Bis die Neuregelung in Kraft tritt, soll die Verwaltung davon absehen, den Anschluss- und Benutzungszwang in laufenden Verfahren durchzusetzen. Die geplante Neuregelung soll ausdrücklich eine Regelung für den Umgang mit Altfällen beinhalten“, heißt es.
Der Vorstandsvorsitzende Hermann Josef Richter: „Diese Entwicklung begrüßen wir von Haus & Grund Wuppertal und Umgebung ausdrücklich. Damit können viele Eigentümer aufatmen, die bislang das Regenwasser auf dem eigenen Grundstück oder in angrenzende Gewässer versickert und eine Aufforderung erhalten haben, sich an den Regenwasserkanal anzuschließen.“ Richter fordert die Verwaltung „ausdrücklich auf, auf die Umsetzung des Anschlusszwangs ab sofort zu verzichten“.
Geschäftsführerin Silke Kessel: „Es ist nicht erklärlich, warum eine teilweise seit Jahren bzw. Jahrzehnten funktionierende Versickerung nicht mehr zulässig sein soll und stattdessen ein Anschluss an das Regenwasserkanalnetz erfolgen muss, welcher durchgesetzt werden kann, solange die Kosten für den Anschluss nicht die Zumutbarkeitsgrenze von 25.000 Euro überschreitenö“
Diese Kostengrenze stehe „in keinem Verhältnis zu dem Nutzen des Anschlusses des Grundstücks für den Regenwasserkanal. Gegebenenfalls werden nur wenige Kubikmeter mehr pro Jahr eingeleitet, die in Anbetracht der eingeleiteten Gesamtmenge keinen Mehrwert für den Regenwasserkanal haben.
Richter: „Die individuelle Kostenlast für einen nachträglichen Anschluss hingegen belastet den jeweiligen Eigentümer immens. Auch vor dem Hintergrund, dass Flächen nach und nach entsiegelt werden und somit zusätzliche Flächen zur Regenwasserversickerung bereitgestellt werden, besteht kein Grund, an einem generellen Anschluss- und Benutzungszwang festzuhalten. Vielmehr muss anhand der örtlichen Gegebenheiten individuell geprüft werden, ob eine Versickerung des Regenwassers ausreicht oder ob ein Anschluss an den Regenwasserkanal erforderlich ist.“