Der Ausschluss der E-Scooter von der Mitnahme in Bussen und Schwebebahnen der WSW ist willkürlich. Einmal finden dieselben austauschbaren Akkus Verwendung sowohl in Pedelecs als auch E-Scooter, Foto anbei. Montiert am Pedelec darf ich denselben Akku in der Schwebebahn mitnehmen, montiert am E-Scooter nicht. Warum?
In der dem Mitnahmeverbot zugrunde liegenden Erklärung der WSW bzw. des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) beruft sich auf eine angeblich vorhandene „Regelungslücke“ bei der mechanischen Stabilität der E-Scooter-Akkus. Der VDV bezieht sich hier auf eine Pressemeldung des TÜV Nord, verschweigt dabei aber, dass fest verbaute Akkus grundsätzlich nicht im gleichen Umfang auf mechanische Stabilität getestet werden wie Wechselakkus – egal ob bei E-Scootern oder Pedelecs.
Nach § 7 lit. 8 Elektrokleinstfahrzeugverordnung müssen „Batterien den Sicherheitsanforderungen des Kapitels 4.2.3 der DIN EN 15194:2018-11 entsprechen.“ In diesem Kapitel wird auf die Norm EN 50604-1:2016+A1:2021 verwiesen, die für Akkus (1) mechanische Schockprüfungen, (2) Vibrationsprüfungen (Test auf Beschädigung während der Benutzung), (3) Druckprüfungen (mechanische Belastung), (4) Falltests und (5) Korrosionsbeständigkeit vorsieht. EN 50604-1 ist eine der Wahl auch bei Pedelecakkus.
Grundsätzlich müssen alle Akkus der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen, nach der von technischen Produkten generell keine Gefahr für Nutzer und Dritte ausgehen darf, sonst haftet nämlich der Hersteller. In dessen Hand liegt auch, nach welcher Norm er seine Produkte testet und so der Maschinenrichtlinie entspricht.
Der unsachliche Ausschluss alleine von E-Scootern von der Mitnahme in Bussen und Schwebebahn ist Kindergartenniveau („Bäh, das mag ich nicht“) und auf fachlicher Ebene nicht zu begründen.
Norbert Bernhardt
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