Entscheidung des Landgerichts Säureanschlag: Haftbefehl ist aufgehoben

Wuppertal / Haan · Die 3. große Strafkammer des Wuppertaler Landgerichts hat am Freitag (29. November 2019) den Haftbefehl gegen einen 32-jährigen Mann aufgehoben und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft angeordnet. Gegen ihn wird wegen eines Säureangriffs auf den Innogy-Manager Bernhard Günther in Haan ermittelt.

 Vom Anschlag bis heute gezeichnet: Bernhard Günther (li.) mit seinen Vorstandskollegen Leonhard Birnbaum und Christoph Radke (re.).

Vom Anschlag bis heute gezeichnet: Bernhard Günther (li.) mit seinen Vorstandskollegen Leonhard Birnbaum und Christoph Radke (re.).

Foto: Inoogyx SE/Innogy SE

Der Beschuldigte saß seit dem 18. Oktober 2019 in Untersuchungshaft. Dagegen hatte er zu Beginn der vergangenen Woche Beschwerde eingelegt. Der für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht liege derzeit nicht vor, so das Landgericht. Er sei zu verneinen, „weil eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat und als Täter der solchen in einer Hauptverhandlung überführt werden kann, in Ansehung und bei Bewertung der sich aus den Ermittlungsakten befindlichen Beweismittel nicht bestehe“, teilte ein Gerichtssprecher mit.

Insbesondere könne der von der Polizei durchgeführten Wahllichtbildvorlage nur eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden. Dem Geschädigten seien bereits zuvor von einer von ihm privat beauftragten Sicherheitsfirma Lichtbilder vorgelegt worden, die den Beschuldigten zeigen. Eine Identifizierung auf diesem Wege sei aber unsicher, weil durch die Vorlage von Lichtbildern nur einer einzigen Person anerkanntermaßen eine suggestive Wirkung ausgelöst würde. Es bestehe die nahe liegende Möglichkeit, dass die originäre Erinnerung des mutmaßlich geschädigten Zeugen an den Täter durch das gezeigte Lichtbild quasi „überschrieben“ worden sei. Daher wirke sich der frühe und unzureichende Indentifizierungsversuch auch auf spätere ordnungsgemäße Identifzierungsmaßnahmen aus und lasse diese ebenfalls unzuverlässig werden.

Außerdem sei nicht aktenkundig, ob und gegebenenfalls welche Angaben die private Sicherheitsfirma bei der Vorlage der Lichtbilder über die Rolle des dort abgebildeten Beschuldigten gemacht hätte. Auch dadurch könne eine unbewusste Beeinflussung des Geschädigten nicht ausgeschlossen werden. Schließlich sprächen auch die ersten Äußerungen des Opfers während der polizeilichen Wahllichtbildvorlage nicht für eine sichere Identifizierung. Er habe zu Protokoll gegeben, dass das Lichtbild des Beschuldigten „am ehesten“ dem Erscheinungsbild des Täters ähnele.

Einen dringenden Tatverdacht vermochten auch die Angaben eines anonymen Zeugen nicht zu begründen. „Zwar hätte sich eine den Ermittlern und dem Gericht unbekannte Quelle an einen Rechtsanwalt gewendet und über diesen Angaben zur Sache gemacht. Diese Quelle sei aber nicht bereit, sich einer gerichtlichen Befragung zu stellen. Die Kammer erklärte, dass die Angaben dieser Quelle für sie letztendlich nicht überprüfbar seien, weil eine konfrontative Befragung des Zeugen in einer gedachten Hauptverhandlung nicht möglich sei und das Gericht sich dann zudem keinen persönlichen Eindruck von diesem verschaffen könne“, heißt es. Schon bei der Verwertung von Aussagen von Personen, die als V-Leute von geschulten Kriminalbeamten geführt würden, würden sehr strenge Anforderungen bei der Beweiswürdigung zu beachten sein. Werde die Quelle nicht von einem Amtsträger geführt, gelte dies umso mehr.

Auch aus den weiteren Indizien ließ sich nach Auffassung der Kammer ein dringender Tatverdacht nicht herleiten. Gegen die Entscheidung steht der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zu, über die dann das Oberlandesgericht Düsseldorf zu befinden hätte.

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