Rezensionen selbst bei Google melden oder Die Bewertungslöscher kontaktieren
Der erste Schritt, den Betroffene oft wählen, ist die direkte Meldung der Bewertung an Google. Dies ist relativ unkompliziert: Man sucht die betreffende Rezension im eigenen Unternehmensprofil, klickt auf die drei Punkte neben dem Eintrag und wählt „Rezension melden“. Anschließend öffnet sich ein Menü, in dem man den Grund für die Meldung angibt – beispielsweise "Hassrede", "Spam" oder "Interessenkonflikt". Nach dem Absenden prüft Google den Fall. Dieser Prozess läuft oft automatisiert ab. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Meldungen häufig ins Leere laufen, wenn der Verstoß nicht offensichtlich und schwerwiegend ist.
Scheitert dieser erste Versuch, ist die Frustration groß. An dieser Stelle kann professionelle Unterstützung den Unterschied machen. Eine Alternative zum eigenständigen Vorgehen ist die Beauftragung spezialisierter Dienstleister. Hierbei sollte man darauf achten, ob es sich um eine Agentur oder eine Rechtsanwaltskanzlei handelt. Die Marke "Die Bewertungslöscher" beispielsweise wird von der JURAPORT.SH Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG betrieben. Eine Kanzlei kann die Kommunikation mit Google auf einer juristischen Ebene führen. Sie prüft den Fall anhand der aktuellen Rechtsprechung und setzt ein fundiertes Schreiben auf. Dies steigert die Chance, dass sich die negative Google-Bewertung entfernen lässt, stark
Rechtliche Hürden: Was ist überhaupt löschbar?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass jede negative Bewertung entfernt werden kann. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, verankert im Grundgesetz, schützt auch scharfe Kritik. Eine Meinung wie „Das Essen hat mir nicht geschmeckt“ oder „Der Service war langsam“ ist in der Regel zulässig, solange sie nicht beleidigend formuliert ist. Anders verhält es sich jedoch bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Wenn ein Kunde schreibt: „Ich musste drei Stunden auf meinen Termin warten“, obwohl die Wartezeit nachweislich nur 15 Minuten betrug, ist dies eine falsche Tatsachenbehauptung und damit löschbar. Die Beweislast für die Unwahrheit liegt allerdings beim betroffenen Unternehmen.
Tatbestände, die eine Löschung rechtfertigen
Neben unwahren Tatsachen gibt es weitere klare Gründe für eine Löschung. Dazu gehört die sogenannte Schmähkritik. Hierbei steht nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die persönliche Herabwürdigung des Unternehmers oder Arztes im Vordergrund. Auch Beleidigungen oder Drohungen verstoßen gegen geltendes Recht. Ferner verstoßen Rezensionen gegen die Richtlinien von Google selbst, wenn ein klarer Interessenkonflikt vorliegt – etwa, wenn ein Konkurrent eine negative Bewertung schreibt oder ein ehemaliger Mitarbeiter aus Rache handelt. Auch Bewertungen, die private Informationen wie die Wohnadresse eines Mitarbeiters enthalten, sind unzulässig.
Der Prozess
Wenn man eine Kanzlei beauftragt oder selbst einen fundierten Löschantrag stellt, muss dieser spezifische Kriterien erfüllen. Es reicht nicht aus zu sagen, die Bewertung sei "unfair". Man muss Google präzise darlegen, warum der Eintrag rechtswidrig ist oder gegen die Richtlinien verstößt. Bei einer unwahren Tatsachenbehauptung muss man den Sachverhalt schildern und idealerweise Belege anbieten. Google leitet daraufhin meist ein internes Prüfverfahren ein. Der Verfasser der Rezension wird von Google kontaktiert und erhält die Möglichkeit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Reagiert der Verfasser nicht oder kann er die Vorwürfe nicht entkräften, stehen die Chancen für eine Löschung gut. Dieser Prozess kann von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen dauern; Geduld ist hierbei unverzichtbar.