Plädoyers im Verfahren um die „Scharia-Polizei“ „Kein Hahn hätte danach gekräht“

Wuppertal · Im Prozess gegen sieben Angeklagte, die vor beinahe fünf Jahren als „Scharia-Polizei“ durch die Wuppertaler Innenstadt gelaufen sind, liefen am Montagmorgen (27. Mai 2019) die Plädoyers, anschließend wurde das Urteil gefällt: Alle Angeklagten wurden zu Geldstrafen verurteilt.

 Einige der Angeklagten vor Prozessbeginn letzte Woche im Wuppertaler Landgericht. Heute wurden die Plädoyers gehalten.

Einige der Angeklagten vor Prozessbeginn letzte Woche im Wuppertaler Landgericht. Heute wurden die Plädoyers gehalten.

Foto: Mikko Schümmelfeder

Nach dem erstinstanzlichen Freispruch vor drei Jahren hatte der BGH das Verfahren an das Wuppertaler Landgericht zurückverwiesen. In Karlsruhe hatte man gerügt, dass die Kammer nicht ausreichend geprüft habe, ob der Auftritt der „Sharia-Police“ insbesondere für Muslime einschüchternd gewesen sei.

Als Zeuge hatte in der vergangenen Woche auch Sven Lau ausgesagt, der als Initiator der Aktion galt. Sein Verfahren war zuvor abgetrennt und eingestellt worden, da er - damals wegen Terrorunterstützung vor dem Düsseldorfer Staatssenat angeklagt - dort mit einer höheren Strafe zu rechnen hatte. Der ehemalige Salafistenprediger war nach Verbüßung seiner Zweidrittelstrafe vor kurzem entlassen worden - im Zeugenstand hatte er seine Mitläufer entlastet.

Er selbst sei es gewesen, der die Aktion geplant und den Aufdruck auf den Warnwesten in Auftrag gegeben habe. Man habe sich bei den „Umläufen“ nichts gedacht und allenfalls die Wirkung testen wollen.

Bereits vor Prozessbeginn hatte der BGH festgestellt, dass es sich bei den Warnwesten nicht um Uniformen gehandelt habe. Zu prüfen sei hingegen, ob davon eine suggestiv militante Wirkung ausgegangen sei und sich insbesondere Muslime davon hätten bedroht fühlen können.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft müsse genau davon ausgegangen werden. Der Begriff „Shariah Police“ stehe dafür, religiöse Überzeugungen notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Entscheidend sei nicht die konkrete Gefährdung, sondern die Tatsache, das ein solcher Auftritt geeignet sei, suggestiv militante Wirkung zu entfalten. Im seinem Plädoyer forderte der leitende Staatsanwalt für die Angeklagten Geldstrafen von 500 bis 2000 Euro.

Auf Verteidigerseite wurden Freisprüche für alle sieben Angeklagten gefordert. Von einer suggestiv-militanten Wirkung könne keine Rede sein - im Gegenteil: „Man hat sich zusammengetan, um in die Moschee einzuladen und wollte für etwas werben“, war von einem der Anwälte zu hören. Er sei selbst Muslim und hätte sich über so etwas vermutlich totgelacht. Die Polizei habe die Angelegenheit zudem schon damals vor Ort durch den Staatsschutz prüfen lassen und keine Straftat feststellen können. Im Übrigen hätte man ein solches Verfahren ohne den medialen Aufschrei überhaupt nicht führen müssen: „Kein Hahn hätte danach gekräht.“

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