Haus & Grund Wuppertal Grundsteuer: Teilerlass möglich
Wuppertal · Vermieterinnen und Vermieter, die 2022 unverschuldet Mietausfälle erlitten haben, können einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen – aber nur bis zum 31. März 2023. An die Frist erinnert der Verein „Haus & Grund Wuppertal und Umgebung“.
„Wenn die Mieteinnahmen 2022 mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete lagen, kann die Kommune 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Sollte letztes Jahr gar keine Miete geflossen sein, steht dem Eigentümer sogar ein Erlass von 50 Prozent zu“, so der Vorstandsvorsitzende Hermann Josef Richter.
Den Antrag auf einen Grundsteuerteilerlass müssen Vermieterinnen und Vermieter beim Steueramt stellen. „Die Frist ist nicht verlängerbar“, mahnt Geschäftsführerin Silke Kessel. Die Gründe für einen Teilerlass der Grundsteuer könnten vielfältig sein: „Zahlungsunfähigkeit des Mieters ist ebenso denkbar wie ein Leerstand nach einem Brand oder großen Wasserschaden.“
Richter: „Sollte die Vermietung an geringer Nachfrage gescheitert sein, ist ein Grundsteuer-Teilerlass ebenfalls möglich. Der Vermieter muss dann aber belegen können, dass er sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht hat. Man sollte alle Vermietungsversuche sorgfältig schriftlich dokumentieren.“
Dabei seien Vermieterinnen und Vermieter grundsätzlich nicht dazu gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen anzustellen oder ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten. Aber natürlich dürften auch keine unrealistisch hohen Mieten verlangt werden.
„Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen die Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensiviert werden, etwa durch Beauftragung eines Maklers“, so Silke Kessel. Stehe die Wohnung dagegen wegen einer geplanten Renovierung oder einem Umbau leer, könne die Grundsteuer nicht gemindert werden.