Sperrfrist für Gehölzschnitt Ab 1. März muss die Heckenschere ruhen

Wuppertal · Um brütende Vögel zu schützen und deren Lebensraum und Nahrungsgrundlage zu sichern, beginnt am 1. März wieder die sogenannte "Sperrfrist" für Gehölzschnitte. Bis zum 30. September ist es laut Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Ziffer 2, BNatSchG) verboten, "Bäume, die außerhalb des Waldes … oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze … abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen…".

 Um die Artenvielfalt zu schützen: Sperrfrist für Gehölzschnitt ab 1. März.

Um die Artenvielfalt zu schützen: Sperrfrist für Gehölzschnitt ab 1. März.

Foto: Achim Otto

Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft. Das kann je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 5.000 Euro betragen. Ausnahmen bilden Naturdenkmäler, Bäume in denkmalgeschützten Bereichen, festgesetzte Bäumen in vielen Bebauungsplänen sowie Gehölze in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft. Hier sind Arbeiten ganzjährig möglich — allerdings nur mit behördlicher Genehmigung.

Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund der Witterung stand in der Zeit vom 1. Oktober vergangenen Jahres bis zum 1. März dieses Jahres ein ausreichender Zeitraum für die erforderlichen Schnittarbeiten zur Verfügung.

Auf der Homepage der Stadt Wuppertal sind die häufigsten Fragen und deren Antworten zum Thema Sperrfrist für Gehölzschnitte zusammengestellt. Hier geht's zum Text (Menüpunkt Details aufklappen): https://www.wuppertal.de/vv/produkte/106/sperrfrist_heckenrueckschnitt.php?cg_at_id=0

Für eine telefonische Beratung stehen Thomas Riemey (0202/563-2622), Dirk Mücher (0202563-5542) und Karin Blume (0202/563-4605) zur Verfügung.

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