Neue Corona-Schutzverordnung in NRW Verstoß gegen Maskenpflicht: 50 oder 150 Euro Strafe

Wuppertal / Düsseldorf · Das Land Nordrhein-Westfalen hat zum 1. September 2020 seine Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) angepasst. Gleichzeitig wurden die bestehenden Verordnungen bis zum 15. September verlängert. Neben der Einführung einer „lokalen Corona-Bremse“ gibt es neue Regeln für die Genehmigung von Veranstaltungen sowie in Schulen.

 NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef-Laumann.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef-Laumann.

Foto: Land NRW

Dazu wurden die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht auf dem Schulgelände verlängert. Die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht an weiterführenden und beruflichen Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sei „angesichts der Entwicklung des Infektionsgeschehens“ zum 31. August ausgelaufen.

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt über 35 steigt, müssen die betroffenen Kommunen, das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG.NRW) und die zuständige Bezirksregierung umgehend weitere „passgenaue Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens“ abstimmen und umsetzen. Eine weitere Stufe wird bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 erreicht. Dann müssen unter Beteiligung des Gesundheitsministeriums weitere Maßnahmen abgestimmt und umgesetzt werden.

Klargestellt wird außerdem, dass bei Veranstaltungen ab 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Veranstalter mit dem Hygiene- und Schutzkonzept auch eine pandemiegemäße An- und Abreise sicherstellen muss. Konzepte für Events mit über 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen nun nach Prüfung und Genehmigung des Hygienekonzeptes durch die Kommune zusätzlich auch dem Land vorgelegt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) kann dann sein Einverständnis geben oder dieses verweigern, wenn die Durchführung einer so großen Veranstaltung aufgrund des landesweiten Infektionsgeschehens mit dem Ziel der Eingrenzung dieses Geschehens nicht vereinbar ist. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. Dezember 2020 generell untersagt.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Das dynamische Infektionsgeschehen der vergangenen Wochen hat gezeigt, dass wir wachsam sein müssen. Wir haben deswegen einen Mechanismus geschaffen, um auf kommunaler Ebene frühzeitig auf steigende Infektionszahlen reagieren zu können. Zusätzlich hat das Land nun auch die Möglichkeit, Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern einen Riegel vorzuschieben, wenn das überregionale Infektionsgeschehen solche Events einfach nicht zulässt. Unser erklärtes Ziel ist, dass wir in der Frühphase das Virus eindämmen und so die Schließung von Kitas und Schulen und einen Lockdown des öffentlichen Lebens verhindern können. Auch deshalb richte ich nochmal den Appell an alle Bürgerinnen und Bürger: Bitte befolgen Sie weiterhin verantwortungsvoll die bestehenden Vorgaben und Regeln.“

Die klare Botschaft heiße, dass die bestehenden Vorgaben einzuhalten seien. Deshalb sei das mit den anderen Ländern und dem Bund vereinbarte Mindestbußgeld von 50 Euro bei Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt worden. In Nordrhein-Westfalen bleibt es zudem dabei, dass ein solcher Verstoß im ÖPNV mit einem Bußgeld von 150 Euro geahndet wird.

Die Bestimmungen zur grundsätzlichen Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände werden bis zum 15. September verlängert. Die Pflicht, auch am Sitzplatz im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, läuft hingegen aus. „Das Schutzkonzept für Schulen besteht aus drei Säulen: Hygienekonzepte, qualifizierte Rückverfolgbarkeit und Mund-Nasen-Schutz. Diese drei Säulen gelten weiterhin“, so die Landesregierung.

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