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Neue Wuppertaler Allgemeinverfügung – die Details

Corona-Pandemie : Neue Wuppertaler Allgemeinverfügung – die Details

Die Wuppertaler Stadtverwaltung hat die neue, mit dem Land NRW abgestimmte Allgemeinverfügung veröffentlicht. Sie wird offiziell am Montag (22. März 2021) amtlich bekanntgemacht und tritt dann am Dienstag in Kraft. Darin geht es um die weiterführenden Schulen, private Kontakte, Maskenpflicht, Individualsport, Spielplätze und Musikunterricht.

Begrenzte Aussetzung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen:

An den weiterführenden öffentlichen und privaten Schulen aller Schulformen mit Ausnahme der Förderschulen wird eine Nutzung der Schulgebäude für den Präsenzunterricht untersagt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen gemäß der Definition der Schul-Mail des Ministeriums für Schule und Bildung NRW vom 11. Februar 2021. Betreuungsangebote gemäß § 1 Abs. 11 Coronabetreuungsverordnung insbesondere für die Jahrgangsstufen 5 und 6 bleiben zulässig. Ein Präsenzunterricht an den Schulen der Primarstufe und den Förderschulen bleibt nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung sowie unter strikter Einhaltung der durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW sowie der Unfallkasse NRW erlassenen Hygieneempfehlungen zulässig.

Kontaktbeschränkungen:

Die Regelung des § 2 Absatz 2 Nr. 1b der Coronaschutzverordnung wird verschärft, so dass sich die zulässigen Kontakte auf die Personen eines Hausstandes und eine andere Person beschränken. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

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Zusammenkünfte im privaten Raum:

Private Zusammenkünfte im privaten Raum (in der Wohnung, Garten, etc.) sind auf Personen des eigenen Hausstands und eine weitere Person zu beschränken. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

Maskenpflicht in der Öffentlichkeit; Verzehr von Speisen/Getränken:

In folgenden Bereichen ist zwischen 7 Uhr und 20 Uhr im öffentlichen Bereich eine Mund-Nase-Bedeckung i.S.d. § 3 Abs. 1 CoronaSchVO zu tragen: In den Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld innerhalb des mit Verkehrszeichen 242 StVO (Fußgängerzone) gekennzeichneten Bereichs, auf den Straßen Wall und Neumarkt. § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt. Beim Verzehr von Speisen und Getränken darf die Maske kurzfristig abgenommen werden. Dabei muss nach der CoronaSchVO ein 50 Meter Abstand zum Geschäft eingehalten werden, bei dem die Speisen und Getränke erworben wurden.

Bei der Wahrnehmung von Angeboten an offenen Ganztagsschulen außerhalb des Schulgebäudes oder Schulgrundstücks ist in Ergänzung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 1 CoronaSchVO zu tragen. § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 Coronabetreuungsverordnung ist anzuwenden.

Maskenpflicht für Erwachsene in Kitas und Kindergärten:

Erwachsene (Besucher und Personal) haben beim Aufenthalt in der Kita und Kindergärten eine medizinische Maske im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO zu tragen. § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt. Bei pädagogisch wichtigen Interaktionen mit den Kindern darf das Personal die Maske abnehmen, soweit dies notwendig ist. Soweit möglich, ist auf das Abstandsgebot zu achten.

Untersagung außerschulischer Bildungsangebote an Musikschulen:

Es darf kein musikalischer und/oder künstlerischer Unterricht in Präsenzformen stattfinden. Ausnahmen gelten nur für Einzelunterricht, wenn die Schülerin/der Schüler noch im Grundschulalter oder jünger ist. Entsprechendes gilt für Geschwister oder wenn alle Schülerinnen und Schüler dem gleichen Hausstand angehören. Die Hygieneregeln sind einzuhalten.

Schließung der Sportstätten:

Alle Sportanlagen und Sportplätze (auch Bolzplätze, Fitnessgeräte in öffentlichen Parks und auf Grünanlagen) sind gesperrt. Die Nutzung der Sportstätten bleibt erlaubt für Einzelsport oder zu zweit ohne Kontakt.

Spielplätze:

Sperrung und Verzehrverbot: Spielplätze dürfen ab 17:30 Uhr nicht mehr betreten werden. Es gilt ganztägig ein Verbot zum Verzehr von Speisen; hiervon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von einem Jahr.

Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel, Dienstleistungseinrichtungen:

Die Anzahl der gleichzeitig in geöffneten Handels- und Dienstleistungseinrichtungen (wie z.B. Frisöre) mit Kundenverkehr anwesenden Kunden darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Verantwortlich sind die Inhaberinnen und Inhaber. Ausschließlich für Apotheken gilt weiterhin die Regelung des § 11 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 4 der CoronaSchVO (1 Person pro 10 Quadratmeter).

Ordnungswidrigkeit:

Verstöße gegen die Auflagen dieser Verfügung können gem. § 18 Abs. 3 CoronaSchVO i.V.m. § 73 Absatz 1a Nummer 6 und §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Auf die sofortige Vollziehbarkeit nach § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG wird hingewiesen.

Die Stadt begründet ihre Schritte wie folgt:

Begrenzte Aussetzung des Präsenzunterrichts an weiterführenden Schulen:

Aufgrund der deutlichen höheren Ansteckungen gerade bei Jüngeren ist die Abkehr von Präsenzunterricht geeignet, um die Ansteckungszahlen zu reduzieren. Des Weiteren ist die Abkehr von Präsenzunterricht erforderlich, um die Kontakte zwischen den Schülern – auch nach dem Unterricht – zu reduzieren und hierdurch auch Ansteckungen bei den älteren Menschen zu vermeiden. Die bisher geltenden Maßnahmen (wie Maskenpflicht und Abstands- und Hygieneregeln) haben nicht zu einem signifikanten Rückgang der Infektionszahlen in Schulen geführt. Die kurzfristige Schließung der Schulen ist zur Abwendung des akuten Infektionsgeschehens notwendig und wird eingebettet in ein Impf- und Testkonzept.

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Gesundheitsschutz überwiegt vorliegend die Nachteile der Schüler/innen, welche durch den Ausschluss durch Präsenzunterricht drohen. Dies auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Auslastung der Intensivbetten im Stadtgebiet. Die Maßnahme ist auf das Notwendigste begrenzt. Sie dauert nur eine Schulwoche an. Die Wissensvermittlung wird durch den Distanzunterricht sichergestellt.

Demgegenüber steht die konkrete Gefahr, dass es durch die steigenden Infektionszahlen zu einen unkontrollierten Infektionsgeschehen kommt, denn durch den Präsenzunterricht kommt es regelmäßig zu Ansammlungen von Schülerinnen und Schülern, auch außerhalb des Schulgeländes, z.B. durch Nutzung des ÖPNV. Da längst noch nicht alle Menschen der Risikogruppen geimpft sind, besteht die konkrete Gefahr von steigenden Todesfällen.

Für die weiterführenden Schulen (ab Sekundarstufe I.) wird die Öffnung zum Präsenzunterricht im Wechselbetrieb zurückgenommen. Hiervon ausgenommen sind die Abschlussjahrgänge, die sich für die anstehenden Prüfungen bestmöglich auch im Präsenzunterricht vorbereiten sollen, um Nachschreibetermine zu vermeiden und Verzögerungen in der weiteren beruflichen Ausbildung zur vermeiden.

Eine unterschiedliche Handhabung von Primarschulen (Grundschule, Klasse 1-4) und Förderschulen gegenüber den weiterführenden Schulen ist sachlich begründet. Der Distanzunterricht funktioniert für ältere grundsätzlich besser als für jüngere Jahrgänge. Auch die psychische Belastung ist vermutlich bei kleineren Kindern und Schülern höher. Daher bleibt es für die jüngeren Jahrgänge bei der bisherigen Schulöffnung.

Die Kitas haben ihr Angebot um 10 Stunden reduziert.

Schulschließungen sind stets das letzte Mittel (Erlass vom 17. März 2021 / § 5 CoronaBetrVO). Daran besteht kein Zweifel. Deshalb hat die Stadt Wuppertal zunächst andere Maßnahmen ergriffen, diese haben aber insgesamt bisher nicht den gewünschten Effekt erzeugt:

Trotz einer seit fast zwei Wochen geltenden scharfen Allgemeinverfügung für das Stadtgebiet steigt die städtische Inzidenz weiter. Daher wird es nun als notwendig erachtet, auch unter Berücksichtigung der landesweiten bildungspolitischen Grundsatzentscheidungen, die im Interesse der Bildungsgerechtigkeit getroffen wurden, an den weiterführenden Schulen (Ausnahme u.a. Abschlussklassen, Förderschulen) spätestens ab dem 23. März 2021 (für eine Woche) dennoch wieder vom Wechselunterricht zum Distanzunterricht zurückzukehren (also keine Schulschließungen!). Weitere, auch nur ansatzweise so effektive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Diese eine Woche bringt in Verbindung mit den anschließenden Osterferien die Chance auf drei Wochen Entspannung bei den derzeit stadtweit wieder ansteigenden Infektionszahlen.

Im Übrigen ist die getroffene Anordnung sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie ist geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Impfstoffe einzusetzen.

Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Ein gesamter Lockdown (Ladenschließungen, Kitaschließungen, allumfassende Kontaktverbote) im Stadtgebiet wäre ebenfalls geeignet, aber kein milderes Mittel.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen einzelnen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber*innen/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.

Kontaktbeschränkungen:

Gruppen von Menschen auch innerhalb privater Räume haben wesentlich zu dem erneuten großen Ausbruchsgeschehen beigetragen. Um dem entgegenzuwirken ist die Anordnung gem. Ziffer 2 erforderlich. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt aus den in Abs. 7 benannten Gründen: „Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.“

Diese gemeine Gefahr/Seuchengefahr ist derzeit gegeben. Das neuartige Coronavirus verbreitet sich nach wie vor in unkontrollierbarem Ausmaß und gefährdet eine unbestimmte Zahl an Personen. Neben asymptomatischen oder milden Verläufen kann eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus auch schwer verlaufen und tödlich enden. Insbesondere bei älteren Personen oder vorbelasteten Risikogruppen ist die Wahrscheinlichkeit, an einem schweren Verlauf zu erkranken, erhöht. Zudem wurde auch bereits in NRW und in Wuppertal die mutmaßlich aus Großbritannien stammende mutierte Variante des Coronavirus nachgewiesen.

Eine Vermeidung der Ausbreitung insbesondere der hochgefährlichen Virus-Mutanten dient einem der höchsten Schutzgüter des Staates, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 GG. Gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 des IfSG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Maskenpflicht in der Öffentlichkeit; Verzehr von Speisen/Getränken:

In den Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld sowie auf der Straße Wall (übergehend in die Straße Neumarkt) sowie im Umkreis von Einzelhandelsgeschäften kommen regelmäßig größere Menschenmassen zusammen. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für den genannten öffentlichen Bereich ist erforderlich, weil die Beobachtungen gezeigt haben, dass an den betroffenen Stellen der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vornehmlich an der Anzahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personenmengen. Gleichzeitig kann nicht sichergestellt werden, dass der Publikumsverkehr homogen geregelt ist, d.h. die Personen sich nicht in unterschiedlichen Richtungen bewegen.

Zeitlich wird die Anordnung beschränkt auf die Zeit zwischen 7 bis 20 Uhr. Diese zeitliche Regelung umfasst auch diejenigen Arbeitnehmerinnen und -nehmer im Einzelhandel, welche bereits vor Ladenöffnung den benannten Bereich auf ihrem Arbeitsweg frequentieren. Auch sonntags sind die Bereiche beliebte Orte um zu „flanieren“.

Aufgrund der hohen 7-Tages-Inzidenz von weit über 100 (Stand 20. März 2021: 144,2) im Stadtgebiet gelten die Kontakt-Regelungen im öffentlichen Raum der CoronaSchVO des Landes NRW, die bis zum 7. März galt, fort.

Dies orientiert sich am Regelungsgehalt an der sog. Notbremse, die im Bund-Länder-Treffen vom 3. März 2021 beschlossen wurde und trägt dazu bei, dass landesweite Lockerungen nicht automatisch im oben genannten Stadtgebiet gelten und so die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen konterkarieren.