Klarstellung des Landes NRW „Boostern“ frühestens nach vier Monaten

Wuppertal · Nach der aufgrund des 12. Impferlasses des NRW-Gesundheitsministeriums entstandenen Verwirrung um die einzuhaltenden Abstände zwischen Zweit- und Booster-Impfung hat das Land am Mittwoch einen ergänzenden, klarstellenden Erlass herausgegeben.

 Symbolbild.

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Foto: Christoph Petersen

Demnach werden im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte Auffrischungsimpfungen für Personen angeboten, bei denen die Grundimmunisierung mindestens fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen – sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist.

Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen.

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