Demnach werden im Rahmen der Impfangebote der Kreise und kreisfreien Städte Auffrischungsimpfungen für Personen angeboten, bei denen die Grundimmunisierung mindestens fünf Monate zurückliegt. Personen, bei denen die Grundimmunisierung weniger als fünf Monate zurückliegt, sind jedoch nicht zurückzuweisen und ebenfalls zu impfen – sofern ein Mindestabstand von vier Monaten erreicht ist.
Eine Impfung nach frühestens vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis ist ausschließlich für immundefiziente Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort als Optimierung der primären Impfserie zu ermöglichen.