Eilmeldung zum Tanztheater-Personalstreit Binder: Kündigung unwirksam

Wuppertal · Das Arbeitsverhältnis der fristlos gekündigten Intendantin des Wuppertaler Tanztheaters, Adolphe Binder, besteht weiterhin fort. Das entscheid am Donnerstag (13. Dezember 2018) das Wuppertaler Arbeitsgericht.

 Blick in die Verhandlung vor dem Wuppertaler Arbeitsgericht. Rechts im Bild Adolphe Binder.

Blick in die Verhandlung vor dem Wuppertaler Arbeitsgericht. Rechts im Bild Adolphe Binder.

Foto: Dirk Lotze

Das Gericht hatte seit 11.30 Uhr verhandelt. Das Tanztheater konnte während der Verhandlung nach Auffassung des Gerichtes juristisch nicht plausibel darstellen, warum die fristlose Kündigung erfolgt war, die vom Tanztheater vorgetragenen Punkte hatten keine Relevanz für eine fristlose Kündigung. Den Streitwert in Höhe von 69.000 Euro trägt das Wuppertaler Tanztheater.

Laut der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts wurde die fristlose Kündigung damit begründet, dass Binder keinen umsetzbaren Spielplan für die folgenden Spielzeiten vorgelegt habe. Der Arbeitsvertrag wurde außerdem angefochten, weil Binder bei ihrer Einstellung nicht darüber informiert habe, dass sie - was nach jetzigen, von Binder bestrittenen Informationen der Beklagten angeblich der Fall sein soll - bei ihrem vorherigen Arbeitgeber fristlos gekündigt oder zumindest suspendiert worden sei.

Weiter heißt es in der Mitteilung: "Das Arbeitsgericht Wuppertal hat der dagegen gerichteten Klage der Intendantin stattgegeben. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags ist unwirksam, weil die Klägerin die Beklagte bei ihrer Einstellung nicht getäuscht hat. Insoweit kam es nicht darauf an, ob und ggf. welche Konflikte es zwischen der Klägerin und ihrem früheren Arbeitgeber gegeben hatte. Jedenfalls hatte sie sich damals mit ihrem vorherigen Arbeitgeber geeinigt und musste deshalb nichts Weiteres offenbaren. Auch die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Spielplans für die kommenden Spielzeiten kann keine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Klägerin festgestellt werden, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte, und sie war insoweit vor Ausspruch der Kündigung auch nicht wirksam abgemahnt worden. Schließlich sind die Voraussetzungen einer sog. Druckkündigung nicht gegeben, da es die Beklagte selbst im Falle, dass einige Mitarbeiter die Kündigung der Klägerin verlangt hätten, versäumt hat, zunächst ausreichend zu vermitteln und sich schützend vor die Klägerin zu stellen."

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