Und: Überall, wo bisher ein PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (Diskotheken usw.) benötigt wurde, kann seit dem 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn er höchstens sechs Stunden alt ist.
Achtung: Für städtische Freizeiteinrichtungen gilt aber die 2G-Regel. Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebe können sich im Rahmen ihres Hausrechts dieser städtischen Reglung anschließen, müssen es aber nicht. Daher sollte man sich vor dem Besuch der jeweiligen Einrichtung über die Zugangsvoraussetzungen informieren.