Corona-Pandemie Wuppertaler 2G-Regel startet Freitag offiziell

Wuppertal · In Wuppertal gilt ab Freitag (24. September 2021) offiziell die 2G-Regel für größere städtische Freizeiteinrichtungen und das Stadion am Zoo.

 Symbolbild.

Symbolbild.

Foto: Christoph Petersen

Die Stadt hat die entsprechende Allgemeinverfügung am Donnerstag bekanntgemacht. Sie war am Mittwoch vom Hauptausschuss beschlossen worden. Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebe können sich im Rahmen ihres Hausrechts anschließen.

In der Präambel heißt es: „Die Inzidenzwerte in Wuppertal mit einem sich nur langsam bessernden Wert zwischen 200 und 100 sind fortgesetzt sehr hoch, wobei die hochinfektiöse Delta-Variante des SARS-CoV-2-Virus die Majorität der Infektionen ausmacht. Die engmaschigen Testungen in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, bei denen eine Vielzahl von Infektionen nachgewiesen werden konnten, lassen besorgen, dass auch in anderen Alterskohorten bei Ungeimpften, in denen deutlich weniger Testungen vorgenommen werden, ebenfalls hohe Infektionszahlen festzustellen sein dürften.“

Die 2G-Regel:

„Die Stadt Wuppertal ruft alle Betreiberinnen und Betreiber von für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Sport- und Kulturstätten usw. (mit Ausnahmen wie Einkauf, den Einzelhandel und allen weiteren Bereichen der Daseinsvorsorge) dazu auf, nur nachweislich geimpften und genesenen Personen Zugang zu ihren geschlossenen Räumen zu gewähren. Geimpfte und Genesene sind solche im Sinne der CoronaSchVO des Landes immunisierte Personen.

Die Stadt Wuppertal wird im Kultur- und Freizeitbereich grundsätzlich nur noch geimpften und genesenen Besucherinnen und Besuchern/Gästen Zugang zu Veranstaltungen, Aktivitäten oder Räumlichkeiten in ihren Gebäuden (einschließlich Stadion am Zoo) und geschlossenen Räumen gewähren, um von weiteren verschärfenden Maßnahmen absehen zu können. Bei diesen Veranstaltungen wird jeweils eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung des Infektionsrisikos getroffen.“

Ausnahmen:

„Die Beschränkungen unter Ziffer 1. gelten ab einem Alter von 18 Jahren. Kinder unter zwölf Jahren dürfen generell 2G-Angebote nutzen.

Abweichend von Ziffer 1. können Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, Zugang erhalten; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.“

Begründung:

„Die Einführung von 2G ist wie folgt zu begründen; sie stützt sich medizinisch und epidemiologisch auf zwei Pfeiler.

Zum einen ist die Immunisierung der Bevölkerung ein wichtiger Pfeiler. Eine immunisierte Person besitzt einen weitreichenden Schutz erneut an COVID-19 zu erkranken. Das gilt vergleichbar auch für genesene Personen. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt zur Risikobewertung zu COVID-19 vom 08.09.2021 Folgendes aus: ,Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutsch-land zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung.’ ...

Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland daher insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt.

Diesem Befund schließt sich die Stadt Wuppertal an: Kraft ihrer Immunisierung weisen Geimpfte und Genesene einen hohen individuellen Schutz vor einer Infektion und vor einem schweren Erkrankungsverlauf auf. Ferner ist zu berücksichtigen, dass geimpfte und genesene Personen bei der Epidemiologie von COVID-19 keine wesentliche Rolle mehr spielen.

Nach den Erkenntnissen der Stadt schützen eine vollständige Impfung sowie eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung in hohem Maße vor einer Infektion. Allenfalls eine geringe Reduktion der Impfstoffwirksamkeit gegen die Delta-Variante konnte beobachtet werden. Nicht-Geimpfte werden dreimal häufiger als Geimpfte positiv auf SARS-CoV-2 getestet.

Aktuelle Studien deuten ebenfalls darauf hin, dass die Impfstoffe eine schwere, durch neue Virusvarianten verursachte Erkrankung, die eine Hospitalisierung erfordert, mit gleicher Wirksam-keit verhindern können. Das RKI veröffentlicht im wöchentlichen COVID-19-Lagebericht vom 19. August 2021 die aktuellen Zahlen zur Hospitalisierung von COVID-19-Patienten. Diese zeigen, dass der Anteil der geimpften Patienten verglichen mit der Gesamtheit aller wegen COVID-19 hospitalisierter Patienten in allen Altersgruppen gering ist – auch im Hinblick auf eine intensiv-medizinische Behandlung. Die derzeit verfügbaren klinischen und immunologischen Daten belegen eine Schutzwirkung für mindestens sechs Monate nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Daher ist aus Sicht der Stadt das Risiko für geimpfte und genesene Personen, selber an COVID-19 zu erkranken und die Erkrankung weiter zu verbreiten, deutlich geringer als bei nicht immunisierten Personen. Zum anderen ist die Sicherheit der Tests auf SARS-CoV-2 als Begründung anzuführen. Hierbei ist insbesondere die Sicherheit der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltestsysteme (PoC = Point of Care) = Schnelltests eingeschränkt. Das RKI hat Schnelltests zur Eigenanwendung untersucht. Die Ergebnisse sind sicherlich auf Schnelltests in Testzentren übertragbar. Dabei kommt das RKI u.a. zu folgenden Ergebnissen:

Antigentests zur Anwendung vor Ort oder zur Eigenanwendung erkennen nur eine sehr hohe Viruslast in den oberen Atemwegen. Ein negatives Ergebnis im Antigentest hat nur eine zeitlich begrenzte Aussagekraft (,Gültigkeit’). Es ist immer nur eine Momentaufnahme. Es darf nicht zu falscher Sicherheit und der Vernachlässigung von Schutzmaßnahmen führen. Vor diesem Hintergrund ist eine Gültigkeit negativer Testergebnisse von Antigen-Schnelltests von bis zu 48 Stunden sehr kritisch zu sehen. Nur ein Schnelltest unmittelbar vor einer Veranstaltung könnte eine eingeschränkte Sicherheit gewährleisten.

Ein PCR-Test besitzt zwar eine deutlich höhere Sicherheit, das SARS-CoV-2 Virus zu erkennen. Durch die zeitliche Verzögerung zwischen Testentnahme und Vorliegen des Ergebnisses von bis zu einem Tag steigt die Unsicherheit in Bezug auf den Schutz der Bevölkerung jedoch wieder deutlich an. Auch hier ist der Test nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Testentnahme.

Zudem lassen sich zu Beginn und am Ende der infektiösen Phase der Erkrankung Positivnachweise mittels Antigen-Schnelltestungen nur mit eingeschränkter Verlässlichkeit erbringen. Der Negativnachweis erzeugt daher für die Validität des Befundes eine relative Unsicherheit. Die grundsätzlichen Vorteile der PoC-Testsystematik werden dadurch jedoch nicht in Frage gestellt, da mit PoC-Tests die Infektion bei hoher Viruslast schnell und unkompliziert detektiert werden können.

Die 2G-Regelung schließt die beschriebenen Unsicherheiten hingegen aus.

Im Ergebnis sieht die Stadt durch die Einführung der 2G-Regel das Risiko der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 als deutlich gesenkt an.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort