Die routinemäßige Aktion startete um 2 Uhr. Das Einsatzteam betrat die Räume und begann damit, die Automaten zu überprüfen. Dabei ging es um die Frage, ob für die Geräte die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Unterlagen beziehungsweise Konzessionen vorhanden waren. Nach Angaben des Ordnungsamtes war das bei fünf Automaten nicht der Fall, die notwendigen Nachweise konnten nicht erbracht werden.
Die Geräte wurden deshalb umgehend außer Betrieb genommen, anschließend als Beweismittel sichergestellt und abtransportiert. Die Kontrolle dauerte rund drei Stunden bis etwa 5 Uhr. Gegen den Betreiber der Spielhalle wurde ein ordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet. (Bilder)
Kontrollaktion in Spielhalle
Nach Angaben der Stadt ist für gewerbsmäßig betriebene Spielgeräte, „die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten“, eine behördliche „Aufstellererlaubnis“ notwendig. „Aufgestellt werden dürfen nur solche Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sind.“ Im Falle von Spielhallen muss eine separate Erlaubnis angefordert werden.
Laut Verwaltung ist seit dem 1. September bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zudem vorgeschrieben, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller „durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass sie/er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Jugend- und Spielerschutz unterrichtet worden ist“.
Außerdem wird gefordert, dass ein „Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution“ vorliegt, „in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll“.