Nur Getränke und Speisen Shisha-Bars nur ohne Shisha erlaubt

Wuppertal · Eine Shisha-Bar, in der Shisha geraucht wird, gilt in der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW als Club oder Disco. Das hat das zuständige NRW-Ministerium nochmals deutlich gemacht. Daher dürfen diese Lokale derzeit nicht als Shisha-Bar betrieben werden. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist jedoch erlaubt.

 Symbolfoto.

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Foto: Pixabay/0rdinary1

Die Begründung: Shisha-Bars haben ihren Schwerpunkt nicht im gastronomischen Bereich. Sie dürfen daher derzeit als Shisha-Bar nicht betrieben werden. Die Ausgabe von Speisen und Getränken ist jedoch erlaubt. Das Rauchen von Shisha-Pfeifen aber eben nicht. Verstöße können laut Corona-Bußgeldkatalog mit bis zu 5.000 Euro für den Betreiber geahndet werden.

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