Corona-Lockerungen Getränke wieder in Wuppertaler Cafés genießen

Wuppertal · Nach fünf Werktagen mit einem Inzidenzwert unter 100 erfüllt Wuppertal zum Wochenende die Voraussetzungen für die Befreiung von der „Bundesnotbremse“. Dann ist im Einzelhandel wieder freies Shoppen und in der Gastronomie endlich wieder eine Bewirtung draußen mit negativem Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) möglich. Hier eine Übersicht der aktuellen Regelungen gemäß der aktuellen Corona-Schutzverordnung.

 Getränke auf dem Laurentiusplatz genießen: Das ist im Außengastronomie-Bereich mit negativem Schnelltest und Platzpflicht wieder möglich.

Getränke auf dem Laurentiusplatz genießen: Das ist im Außengastronomie-Bereich mit negativem Schnelltest und Platzpflicht wieder möglich.

Foto: Wuppertaler Rundschau

Die Lockerungen sind seit Mitternacht in Kraft getreten. Und somit entfallen auch direkt heute Abend die Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr. „Der erfreulichen Entwicklung der Zahlen mit einem Rückgang von Infektionen und Quarantänefällen um rund vierzig Prozent binnen einer Woche sollen jetzt auch die angekündigten Lockerungen folgen, und zwar ohne Einschränkungen“, so Krisenstabsleiter Johannes Slawig.

Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren vor. Für Wuppertal gilt die Stufe 3: Sieben-Tage-Inzidenz stabil zwischen 100 und 50,1. Und das ist nun erlaubt:

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus zwei Haushalten erlaubt.

Gastronomie: Die Außengastronomie darf wieder öffnen. Gäste benötigen einen negativen Corona-Schnelltest und müssen sich an die Platzpflicht halten. Das Verzehrverbot im Umkreis von 50 Metern entfällt.

Einzelhandel: Shoppen ist ohne „click & meet“ möglich und ein Corona-Schnelltest wird nicht mehr benötigt. Die Anzahl der Kunden im Geschäft muss dabei aber auf eine Person pro 20 Quadratmeter begrenzt werden.

Kultur: Veranstaltungen sind draußen mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung vorliegen. Konzerte im Inneren – Theater, Oper, Kinos – sind mit bis zu 250 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung vorhanden sind.

Sport: Kontaktfreier Außensport auf und außerhalb von Sportanlagen ist mit bis zu 25 Personen erlaubt. Freibäder können für Sportausübung (keine Liegewiesen) mit Schnelltest geöffnet werden.

Freizeit: Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark oder Hochseilgarten dürfen öffnen. Einen negativen Schnelltest müssen Besucher mitbringen.

Frisöre, Nagelstudios und Co.: Sofern Kunden und Mitarbeiter der Betriebe dauerhaft eine Maske während des Termins oder der Behandlung tragen, entfällt die Schnelltestpflicht. Kann dies nicht eingehalten werden, müssen Kunden einen negativen Corona-Test vorzeigen.

Außerschulische Bildung: Ein Präsenzunterricht ist ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten des Unterrichts möglich. Innen ist ein Präsenzunterrricht nur mit negativem Schnelltest erlaubt. Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten ist innen mit maximal fünf Personen erlaubt.

Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit zehn und außen mit 20 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit einem negativem Schnelltest erlaubt. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Schnelltest für Kinder und Jugendliche wieder möglich.

Beherbergung und Tourismus: „Autarke“ Übernachtungen (Ferienwohnungen, Camping und Wohnmobile) sind mit negativem Corona-Schnelltest möglich. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie, öffnen. Busreisen mit negativem Corona-Schnelltest und Kapazitätsbegrenzung (60 Prozent), falls nicht ausschließlich Geimpfte/Genesene teilnehmen, oder alle Atemschutzmasken tragen, sind erlaubt.

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