Schwarzarbeit-Kontrolle Zoll überprüft Gebäudereiniger

Wuppertal/Düsseldorf · Insgesamt 23 Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Düsseldorf nahmen am am Mittwoch (9. Juni 2021) an einer bundesweiten Schwerpunktprüfung gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung teil. Ziel dieser Maßnahme war die Branche der Gebäudereiniger. Überprüft wurden Unternehmen in Wuppertal und Düsseldorf.

 Symbolfoto.

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Foto: Polizei

Im Laufe der Prüfungen befragten die Beamten vor Ort 23 Personen zu ihren Arbeitsverhältnissen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.

Dabei fanden die Zöllner in 13 Fällen Anhaltspunkte auf eine Unterschreitung des Mindestlohns, die aber weiterer Prüfungen bedürfen.

Zudem führte die FKS Düsseldorf umfangreiche Arbeitgeberprüfungen bei 16 Betrieben durch. So wurden direkt in den Firmensitzen Unterlagen geprüft, um eventuelle Unstimmigkeiten in der Personal- und Lohnbuchhaltung aufzudecken. Diese Prüfungen dauern weiterhin an.

Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer kommt. Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt.

Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.

Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungsgemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

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