Landgericht Wuppertal Schumacher-Erpressung: Berufung ab November

Wuppertal · Vor der 11. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal beginnt am 14. November 2025 das Berufungsverfahrens wegen versuchter Erpressung und Beihilfe zu Lasten der Familie des ehemaligen Formel-1-Weltmeisters Michael Schumacher. Den Vorsitz hat Dr. Markus Quantius (Vizepräsident des Landgerichts). Angesetzt sind zunächst fünf Verhandlungstermine.

Das Wuppertaler Landgericht.

Foto: Christoph Petersen

Das Amtsgericht Wuppertal hat die drei Angeklagten in erster Instanz verurteilt. Der Angeklagte T. ist wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, der Angeklagte L. wegen Beihilfe zu versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und der Angeklagte F. wegen Beihilfe zu versuchter Erpressung und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung der Haftstrafen von L. und F. wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Oberstaatsanwalt Wolf-Tilman Baumert am Rande des Schumacher-Prozesses im Dezember 2024.

Foto: Sabine Maguire

Das Amtsgericht Wuppertal hatte laut Pressestelle des Landgerichts seinem Urteil folgende Feststellungen zugrunde gelegt: „Der Angeklagte F. soll auf dem Anwesen der Familie Schumacher in der Zeit von 2012 bis 2021 als Mitarbeiter einer beauftragten Sicherheitsfirma beschäftigt gewesen sein. Über die Jahre habe er sich bei den Mitarbeitern und Bewohnern des Anwesens einen Ruf als IT-Spezialist erarbeitet, sodass er zu vielen IT-bezogenen Fragen zu Rate gezogen worden sei.

Der ehemalige Rennfahrer Michael Schumacher soll sich meist auf diesem Anwesen aufgehalten haben und werde dort seit seinem Skiunfall im Jahre 2013 hauptsächlich gepflegt. Sämtliche Daten zu dieser Pflege, das heißt Aufnahmen und Videos, Dokumentationen und alle Dateien, die im Zusammenhang zu seiner Pflege stehen, seien auf einem sogenannten „Pflegecomputer“ gespeichert worden. Dabei soll es sich um einen Laptop gehandelt haben, der nicht mit dem Internet verbunden und Passwort geschützt gewesen sei. Er sei grundsätzlich nur vom Pflegepersonal genutzt worden.

Im Laufe der Zeit soll der Angeklagte F. diesen Laptop gewartet haben. Zudem soll er bei der Einrichtung eines Passwortes involviert gewesen sein. Auf Wunsch der Ehefrau von Michael Schumacher soll er zudem mehrere hundert private Bild- und Videoaufnahmen der Familie sowie Videoaufnahmen von Michael Schumacher aus seiner Zeit als Rennfahrer digitalisiert haben.

Ende 2020 soll es im Einverständnis mit der Familie Schumacher und ihrem Management zur Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten F. für die Familie Schumacher und im Frühjahr 2021 zur endgültigen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Sicherheitsfirma gekommen sein. Er soll hierüber enttäuscht gewesen sein und sich ungerecht behandelt gefühlt haben. In der Folge soll er spätestens im Jahr 2022 dem Angeklagten T. mitgeteilt haben, dass er über private Bild- und Videoaufnahmen und Daten des Michael Schumacher und seiner Familie verfüge. Der Angeklagte F. soll diese dem Angeklagten T. zum Zwecke der finanziellen Verwertung auf Festplatten übergeben haben.

Im weiteren Verlauf soll der Angeklagte T. unter anderem auf die Idee gekommen sein, für die Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Aufnahmen und Daten von der Familie Schumacher Geld zu verlangen. Im Juni 2024 soll er hierzu mit der Geschäftsführerin eines Unternehmens der Familie Schumacher telefonisch Kontakt aufgenommen und insbesondere angedroht haben, Fotos und Videos im ,Darknet‘ zu veröffentlichen, sofern die Familie an diesen nicht interessiert sei.

In einem weiteren Telefonat soll er mit der Zeugin die Modalitäten der Übersendung von Proben besprochen haben, um die Authentizität der in seinem Besitz befindlichen Aufnahmen nachzuweisen. Um die Übersendung des betreffenden Bildmaterials vorzunehmen und eine Rückverfolgbarkeit auszuschließen, soll der Angeklagte L. auf Bitten seines Vaters, des Angeklagten T., eine E-Mail-Adresse eingerichtet haben. Über diese E-Mail-Adresse soll der Angeklagte L. im Auftrag seines Vaters vier Bildaufnahmen des Michael Schumacher an die Zeugin weitergeleitet haben.

Der Angeklagte T. habe zudem angegeben, über zwei Festplatten zu verfügen, auf denen insgesamt 1.500 Fotos und 200 Videos gespeichert seien. Zwischenzeitlich soll der Angeklagte T. in einem Telefonat seine Geldforderung gegenüber der Zeugin auf 15 Millionen Euro, zahlbar in zwei Tranchen im Austausch gegen jeweils eine Festplatte konkretisiert haben.

Zum weiteren Nachweis der Authentizität der in seinem Besitz befindlichen Dateien soll der Angeklagte T. über die eingerichtete E-Mail-Adresse drei weitere Bildaufnahmen sowie vier Textdateien mit Medikamentenlisten an die Zeugin übersandt haben. Hierbei soll ihn der Angeklagte L. unterstützt haben, um eine Verschlüsselung der E-Mails zu gewährleisten und eine Rückverfolgbarkeit auszuschließen.

Zu einer Geldübergabe soll es nicht gekommen sein, da die Angeklagten T. und L. am 19. Juni 2024 festgenommen wurden. Die Nebenklägerin und die Angeklagten haben gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Die 11. kleine Strafkammer hat daher über diese Sache erneut zu befinden.“