Wuppertaler Finanzämter Grundsteuer-Hotline bis Ende Oktober geschaltet

Wuppertal · Rund 33.600 Anruferinnen und Anrufer haben seit April 2022 die Grundsteuer-Hotline der Finanzämter Wuppertal-Barmen und -Elberfeld genutzt. Der Service wurde nun bis Ende Oktober verlängert.

 Die Barmer Dienststellenleiterin Eva Stahlschmidt (re., hier mit Marion Michaelis, der Finanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Münster).

Die Barmer Dienststellenleiterin Eva Stahlschmidt (re., hier mit Marion Michaelis, der Finanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Münster).

Foto: Finanzamt

„Unsere Expertinnen und Experten beantworten kompetent alle Fragen zur Reform, zur Abgabe der Erklärung oder zu den Bescheiden“, so Eva Stahlschmidt und Matthias Prior, die die Häuser leiten. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr erreichbar – für das Finanzamt Wuppertal-Barmen unter 0202 / 9543-1959 und für das Finanzamt Wuppertal-Elberfeld 0202 / 489-1959.

Zudem steht die digitale Info-Plattform der Finanzverwaltung www.grundsteuer.nrw.de rund um die Uhr zur Verfügung. Eigentümerinnen und Eigentümer finden dort Informationen zum weiteren Ablauf nach der Abgabe sowie Hinweise zu den einzelnen Bescheiden, die sie von ihrem Finanzamt erhalten. „Die Abgabe der Grundsteuererklärung ist auch weiterhin digital über das Online-Finanzamt ELSTER möglich“, betonen Stahlschmidt und Prior.

Wer die Grundsteuererklärung abgegeben hat, erhält vom Finanzamt den Grundsteuerwert- sowie den Grundsteuermessbescheid. Der errechnete Grundsteuerwert hat noch keine Aussagekraft über die zu zahlende Grundsteuer. Die Kommunen setzen ab 2024 zunächst die neuen Hebesätze fest und berechnen mit diesen die zu zahlende Grundsteuer. Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht sind ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Wer die Grundsteuererklärung nicht fristgerecht abgegeben hat, bekommt ein Erinnerungsschreiben, in dem das Finanzamt die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Abgabe auffordert. „Wird die Erklärung weiterhin nicht abgegeben, werden wir die Besteuerungsgrundlagen adäquat schätzen“, so die Leiter. „Zur Klarstellung: Eine Schätzung vom Finanzamt entbindet nicht von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung.“

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