Gehwegparken Seit über 50 Jahren munter zugeparkt
Betr.: Gehwegparken, Rundschau vom 6. November
Seit 1970 heißt es in Paragraph 2 (1) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen.“ Der Gehweg ist keine Fahrbahn. Weiß also der Geier, warum Gehwege seit über 50 Jahren munter zugeparkt und dies eher willkürlich (nicht) sanktioniert wird. Von Bedingungen wie „hoher Parkdruck“ und „Restbreite 1 m“ steht in der StVO nichts.
Sehr wohl steht da was von „genügend Platz für die unbehinderte Begegnung im Fußverkehr mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern“ (VwV-StVO) als Voraussetzung für die Anordnung von Gehwegparken (blaues Zeichen 315). Wie man anhand des Fotos in der Ottostraße sehen kann, müssen Fußgänger in Wuppertal von der Breite genauso schmalspurig sein wie die Denke in der Verwaltung. Die hiesige Anordnung des Zeichens 315 ist bereits seit der StVO 1970 schlicht illegal.
Von daher bin ich auf die Umsetzung der kommenden StVO gespannt – für die StVO-Novelle 1997 hat Wuppertal 20 Jahre gebraucht, um beispielsweise Radwege unter 1,50 Meter Breite nicht mehr als benutzungspflichtig auszuweisen.
Norbert Bernhardt