Schutz von brütenden Vögeln Sperrfrist für Gehölzschnitt gilt ab Anfang März

Wuppertal · Am 1. März 2026 beginnt die sogenannte Sperrfrist für Gehölzschnitte. Bis zum 30. September ist es dann nicht erlaubt, Rückschnitte an Gehölzen durchzuführen.

Ein Eisvogel auf einem Zweig.

Foto: Achim Otto

„Die Regelung dient dem Schutz von brütenden Vögeln und der Sicherung ihrer Lebensräume und Nahrungsgrundlagen“, so die Verwaltung. Geregelt ist die Sperrfrist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Ziffer 2, BNatSchG). Demnach ist es verboten „Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.“

Ausnahmen und Hinweise

● Erlaubt sind in dieser Zeit bei Bäumen, Hecken, Gebüschen usw. schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen und das Abschneiden von Zweigen, die das Vorbeigehen oder Vorbeifahren behindern oder gefährden.

● Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an festgesetzten Bäumen in vielen Bebauungsplänen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit behördlicher Genehmigung zulässig.

Bußgeld: Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des angerichteten Schadens zwischen 50 und 5.000 Euro beträgt.

Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass im Februar der Wunsch auf Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums besteht: „Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist vom Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Aufgrund der Witterung in der Zeit vom 1. Oktober letzten Jahres bis zum 1. März dieses Jahres stand ein ausreichender Zeitraum für die erforderlichen Schnittarbeiten zur Verfügung.“

Im Internet sind die häufigsten Fragen und deren Antworten zusammengestellt und https://www.wuppertal.de/vv/produkte/106/sperrfrist_heckenrueckschnitt.php?cg_at_id=0 . Für eine telefonische Beratung gibt es die städtischen Telefonnummern 0202 / 563-5542 und -4605).