ver.di-Klage Verwaltungsgericht entscheidet gegen verkaufsoffenen Sonntag

Wuppertal · Am 6. November wird in den Wuppertaler Stadtteilen Barmen, Elberfeld und Vohwinkel kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden.

Symbolfoto.

Foto: Sebastian Jarych

Am kommenden Sonntag, 6. November 2016, dürfen die Geschäfte in den Wuppertaler Stadtteilen Barmen, Elberfeld und Vohwinkel nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom heutigen Tage vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Wuppertal vom 7. September 2015 beanstandet.

Zur Begründung ihres Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: "Die Sonntagsruhe werde durch unsere Verfassung besonders geschützt. Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein müsse. Eine städtische Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an Sonntagen dürfe deshalb nur dann ergehen, wenn die Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung eine lediglich untergeordnete Bedeutung habe. Diesen rechtlichen Anforderungen sei die Stadt Wuppertal nicht ansatzweise gerecht geworden. Sie habe keine nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, ob die für den 6. November 2016 geplanten Veranstaltungen so attraktiv sein würden, dass sie und nicht die Öffnung der Geschäfte den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern böten. Gegenüber dem Gericht habe die Stadt lediglich Angaben zu den Stadtteilen Barmen und Vohwinkel gemacht, welche Besucherzahlen zu den Veranstaltungen erwartet werden. Selbst diese Zahlen seien ungeprüft aus den Anträgen der jeweiligen Veranstalter übernommen worden. An der erforderlichen Prognose der jeweils erwarteten Besucherströme im Vergleich zu der Zahl von Kaufinteressenten fehle es dagegen gänzlich. Warum die Verkaufsstellenöffnung trotz ihrer erheblichen räumlichen Ausdehnung auf drei große Stadtbezirke sowie der Einbeziehung aller Handelssparten und Warengruppen ein bloßer Annex zu den anlassgebenden Veranstaltungen sein solle, habe die Stadt nicht dargelegt."

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.