Kundin gegen Vorwerk Thermomix-Prozess: Klage abgewiesen

Wuppertal · Die Klage einer Kundin gegen Vorwerk wurde abgewiesen. Die Kundin aus Kaiserslautern hatte kurz vor der Markteinführung des Thermomix T6 das Vorgängermodell gekauft und auf Wandlung des Kaufvertrages geklagt.

 Der Thermomix T6, das Nachfolger-Modell des Thermomix, dass die Kundin aus Kaiserslautern kurz vor der Neueinführung gekauft hatte.

Der Thermomix T6, das Nachfolger-Modell des Thermomix, dass die Kundin aus Kaiserslautern kurz vor der Neueinführung gekauft hatte.

Foto: Vorwerk

Seit April hatte der Streit zwischen einer Hausfrau und dem Thermomix-Hersteller Vorwerk schon geschwelt. Das Wuppertaler Unternehmen hatte das Erfolgsmodell, welches die Frau aus Kaiserslautern im Januar nach einer Vorführung in ihrer Küche gekauft hatte, sieben Wochen später überraschend durch das verbesserte Modell T6 ersetzt. Die Klägerin Anna B. war nicht die Einzige, die sich benachteiligt fühlte - in den sozialen Netzwerken tobte ein Shitstorm. Überall das gleiche Argument: Hätte man von der Neueinführung früher erfahren, hätte man gewartet und das neue Modell gekauft. Der T6 könne mit höheren Temperaturen arbeiten - also auch braten, fermentieren oder karamellisieren.

Verwöhnt durch die Ankündigungspolitik anderer Anbieter, fühlte sich Anna B. getäuscht und verlangte vor Gericht die Wandlung ihres Kaufvertrages und Rücknahme ihres T5. Der habe durch den Modellwechsel drastisch an Wert verloren, sie fordere ersatzweise die Lieferung des aktuellen Nachfolgemodells. Nun ist aber die Vertriebspolitik von Vorwerk ganz anders aufgebaut als die anderer Hersteller. Man muss keine Rücksicht auf Händler nehmen, die beispielsweise auf der IFA lange vorab informiert werden müssen und dann ordern können. Vorwerk favorisiert stattdessen den Direktvertrieb: Durch Vorführungen werden die Kunden überzeugt, die Abwicklung der Verkäufe wird von Vorwerk direkt erledigt.

Die Neueinführung des T6 konnte demnach erfolgen, ohne dass es vorher der Öffentlichkeit bekannt wurde. Völlig legal, wie zuvor bereits das Amtsgericht befunden hatte, das die Klage von Anna B. abgewiesen hatte. Aus Kulanz-Gründen hatte Vorwerk zwar Kunden, die bis zu vier Wochen vor der Markteinführung des T6 den T5 gekauft hatten, die Wandlung in das Nachfolgemodell angeboten. Die Klägerin hatte jedoch bereits sieben Wochen vor der Ankündigung gekauft hatte und gehörte aber nicht dazu.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht hatte der Zivilrichter der Klägerin wenig Hoffnung auf Erfolg ihrer Klage gemacht. Das Gericht sehe keine Täuschung durch Vorwerk oder deren Verkäufer, die ebenfalls ahnungslos hinsichtlich eines Modellwechsels waren. Die Klägerin habe noch nicht einmal nachgefragt, ob ein Modellwechsel bevorstehe. Zudem seien in einer Übergangsphase beide Geräte parallel verkauft worden. Auch der Anwalt von Anna B. hatte in der bisherigen Rechtsprechung des BGH's keinen Ansatz gesehen, um eine Wandlung oder Kündigung des Kaufvertrages durchzusetzen.

Die Wuppertaler Richter haben die Klage nun abgewiesen. Begründung: Der Hausgerätehersteller habe keinen Hinweis auf den geplanten Produktwechsel geben müssen. Es gebe auch keine Verpflichtung, ein Vorgängermodell als Auslaufmodell zu kennzeichnen.

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