Wuppertaler Steueramt Viele Anfragen und Widersprüche zur Grundsteuer

Wuppertal · Wegen der veränderten Grundsteuerbeträge haben sich nach Angaben der Wuppertaler Stadtverwaltung überdurchschnittlich viele Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer mit Rückfragen oder Widersprüchen an das städtische Steueramt gewandt.

Symbolbild.

Foto: Steve Buissinne

Die Behörde weist darauf hin, „dass wegen der Vielzahl der Anliegen eine zeitnahe Bearbeitung derzeit leider nicht möglich ist und die Beantwortung daher länger dauert“. Es bittet in diesem Zusammenhang „von Nachfragen abzusehen, um ein zügiges Abarbeiten der Schreiben zu ermöglichen“.

Wichtig zu wissen: „Ein Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid hat keine Auswirkung auf die Zahlungsverpflichtung. Die Grundsteuer ist also auch in diesem Fall zu den angegebenen Fälligkeitsterminen an die Stadt Wuppertal zu zahlen. Auch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung haben beim Steueramt keine Erfolgsaussichten. Eine nur anteilige Zahlung oder eine Zahlung in der Höhe der Vorjahresbeträge führt zu Mahnungen sowie Säumniszuschlägen.“

In der Mehrzahl der bei der Stadt eingehenden Schreiben werde die Bewertung des Grundstücks sowie die Höhe des Messbetrages bemängelt und um Überprüfung und Neuberechnung durch das Steueramt gebeten. In diesen Fällen sei die Stadt jedoch der falsche Adressat: „Die Erhebung der Grundsteuer beruht auf dem jeweiligen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages des zuständigen Finanzamtes. Das städtische Steueramt ist an diesen Bescheid als Grundlagenbescheid bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden.“

Nur wenn das Finanzamt den Grundlagenbescheid ändere, werde das Steueramt automatisch informiert und die Grundsteuer entsprechend angepasst. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt führe daher nicht zu einer Überprüfung der Bewertung und des Messbetrages.

Gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes hingegen hätte innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt dort Einspruch eingelegt werden müssen. Wurde das nicht gemacht, ist der Bescheid inzwischen rechtskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die Fehler im Bescheid feststellen, können einen „Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung“ und somit auf Änderung des Grundsteuermessbetragsbescheides stellen: „Die Fortschreibung dient der Berichtigung der Fehler und ist auch dann möglich, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Der Antrag ist schriftlich an das zuständige Finanzamt Barmen oder Elberfeld zu richten.“