Corona-Pandemie Neue Allgemeinverfügung ist bis zum 2. Mai gültig
Wuppertal · Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Wuppertal tritt offiziell am Donnerstag (22. April 2021) um 0 Uhr in Kraft. Sie ist bis zum 2. Mai um 23:59:59 Uhr gültig. Die neuen Bundes-Festlegungen zur Ausgangssperre (22 Uhr bis 5 Uhr, mit einer Ausnahmebestimmung für Spaziergänge oder Joggen von Einzelpersonen bis 24 Uhr) werden bereits seit Dienstag angewendet.
1. Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen
1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn
a,) an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person teilnehmen,
b. eine Höchstzahl von fünf Personen nicht überschritten wird, es sei denn, die Überschreitung folgt aus der Anwesenheit von zu einem oder beiden der an dem Zusammentreffen beteiligten Haushalte gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
2. Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dieser Aufenthalt ist begründet aufgrund
a. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
c. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
f. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen,
g. von Transitfahrten, deren Start- und Endpunkt nicht auf Wuppertaler Stadtgebiet liegen.
Joggen und Spazierengehen ist Einzelpersonen bis 24 Uhr gestattet.
3. Standesamtliche Trauungen sind mit bis zu fünf Personen zulässig. Für Bestattungen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen. Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht nicht. Sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.
2. Maskenpflicht in der Öffentlichkeit; Verzehr von Speisen/Getränken
In folgenden Bereichen ist zwischen 7 Uhr und 20 Uhr im öffentlichen Bereich eine medizinische Maske i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO zu tragen:
- in den Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld innerhalb des mit Verkehrszeichen 242 StVO (Fußgängerzone) gekennzeichneten Bereichs,
- auf den Straßen Wall und Neumarkt.
§ 3 Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt.
Beim Verzehr von Speisen und Getränken darf die Maske kurzfristig abgenommen werden. Dabei muss nach der CoronaSchVO ein 50-Meter-Abstand zum Geschäft eingehalten werden, bei dem die Speisen und Getränke erworben wurden.
Bei der Wahrnehmung von Angeboten an offenen Ganztagsschulen außerhalb des Schulgebäudes oder Schulgrundstücks ist in Ergänzung zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Coronabetreuungsverordnung eine Mund-Nase-Bedeckung i.S.d. § 3 Abs. 1 CoronaSchVO zu tragen. § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 Coronabetreuungsverordnung ist anzuwenden.
3. Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege
Im eingeschränkten Pandemiebetrieb wird dringend an die Eltern appelliert, die Angebote der Kindertagesbetreuung nur dann zu nutzen, wenn es unbedingt erforderlich ist. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden Eltern eigenverantwortlich. Wenn Eltern Hilfe brauchen, werden ihre Kinder betreut. Das kann neben beruflichen Gründen auch eine familiäre Überforderungssituation sein. Aspekte des Kindeswohles sind besonders zu berücksichtigen, d.h. konkret, dass die Kindertagesbetreuungsangebote Familien auch individuell ansprechen und einladen sollen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht die Betreuung des Kindes für unverzichtbar halten. Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes betreut werden, sowie Kinder, die aus besonderen Härten betreut werden müssen, sind zu betreuen.
4. Untersagung außerschulischer Bildungsangebote
Es darf kein musikalischer und/oder künstlerischer Unterricht in Präsenzformen stattfinden. Ausnahmen gelten nur für Einzelunterricht, wenn die Schülerinnen und Schüler noch im Grundschulalter oder jünger sind. Entsprechendes gilt für Geschwister oder wenn alle Schülerinnen und Schüler dem gleichen Hausstand angehören. Die Hygieneregeln sind einzuhalten.
5. Sport, Sportanlagen und Spielplätze
Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist nur auf Sportanlagen unter freiem Himmel und nur alleine oder zu zweit unter Einhaltung des Mindestabstandes oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig.
Spielplätze dürfen ab 18:30 Uhr nicht mehr betreten werden. Es gilt ganztägig ein Verbot zum Verzehr von Speisen; hiervon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von sechs Jahren.
6. Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel, Dienstleistungseinrichtungen
Bei Betrieb der nach der Coronaschutzverordnung zulässigen Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen darf die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kundinnen und Kunden jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. In Handels- und Dienstleistungseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern darf diese Anzahl 40 Kundinnen beziehungsweise Kunden zuzüglich jeweils eine Kundin beziehungsweise einen Kunden pro angefangene 40 Quadratmeter der über 800 Quadratmeter hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen.
Wie in allen Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen besteht auch auf Wochenmärkten die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO.
7. Gastronomische Einrichtungen
Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:
a. Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
b. gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
c. Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
d. die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
e. nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;
ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.
8. Zoologische und Botanische Gärten
Die Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten ist untersagt.
9. Körpernahe Dienstleistungen
Bei der Erbringung und Inanspruchnahme von zulässigen Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, besteht für alle Beteiligten die Verpflichtung zum Tragen einer Maske des Standards FFP2 oder höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbaren Masken (insbesondere KN95/N95) unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt.
Vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs ist durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführte Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen. Die Testpflicht für das Personal nach § 12 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO NRW ist hiervon unberührt.
10. Öffentlicher Personenverkehr im Stadtgebiet
Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (Standard FFP2 oder höherer Standard ohne Ausatemventil); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben.
Verstöße
Verstöße gegen die Auflagen dieser Verfügung können gem. § 18 Abs. 3 CoronaSchVO i.V.m. § 73 Absatz 1a Nummer 6 und §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.Auf die sofortige Vollziehbarkeit nach § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 IfSG wird hingewiesen.
Begründung
Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut eine Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereitzuhalten und die erforderliche Zeit für die Grundimmunisierung der Bevölkerung mit gerade entwickelten und im Roll-Out befindlichen Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARSCoV-2-Infektionen zu verzögern.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG). Das Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden.
Entsprechend § 16a Abs. 2 der CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 100 liegt, das Erfordernis über die Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen prüfen und diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Erforderlichkeit fortlaufend zu überprüfen.
Seit Inkrafttreten der CoronaSchVO vom 05.03.2021 liegt die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet Wuppertal nachhaltig und signifikant über dem Wert von 100 und ist am 14.04.2021 auf über 200 gestiegen. Am 21.04.2021 beträgt die Inzidenz 257,1 (Quelle: Übersicht Fallzahlen des MAGS).
Mutationen haben einen überdurchschnittlich hohen Anteil an den Neuinfektionen in der Stadt Wuppertal. Hierbei ist die britische Variante B. 1.1.7 dominierend und verbreitet sich schneller als der Ursprungsvirus. Inzwischen ist die Mutation auch bei der Mehrzahl der Neuinfektionen im gesamten Stadtgebiet Wuppertals flächendeckend nachgewiesen. Sie ist noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar als der bisher bekannte Wildtyp, und weist eine höhere Reproduktionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen ist.
Insgesamt 7 Befunde (einschließlich zwei Verdachtsfälle) mit der südafrikanischen Variante (B.1.351) liegen aktuell vor. Viele Typisierungsbefunde kommen derzeit verspätet von den Laboren. In den letzten zwei Wochen bis zum 14.04.21 lag der Anteil der VOC-Infizierten (nur B.1.1.7; alle Zahlen beziehen sich auf die ZOTZ/KLIMAS-Befunde) an allen Infizierten bereits im Schnitt bei 61,6 Prozent, unter Einbeziehung der Verdachtsfälle durchschnittlich bei ca. 84,7 Prozent.
Die aktuellen Infektionsgeschehnisse lassen sich zurzeit nicht auf bestimmte Einrichtungen oder bestimmte Orte eingrenzen bzw. nicht auf ganz bestimmte, einzelne Aktivitäten im öffentlichen Raum zurückverfolgen. Insgesamt stellt sich die Virusverbreitung daher als diffus dar. Da in Wuppertal keine konkreten Infektionsschwerpunkte identifiziert worden sind, ist eine möglichst umfassende Kontaktreduzierung zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geboten.
Gemäß § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Unstrittig ist, dass aufgrund der pandemischen Lage Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden. Die Stadt Wuppertal als zuständige Behörde trifft daher die in der Allgemeinverfügung bekanntgegebenen notwendigen Schutzmaßnahmen. Das in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG eingeräumte Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt. Hierbei sind die entgegengesetzten Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen worden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsamung der Verbreiterung des Virus verbunden mit der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems rechtfertigt die getroffenen Einschränkungen und überwiegt die entgegenstehenden privaten oder gewerblichen Interessen.
Zu 1. Das Coronavirus SARS-CoV-2 wird vornehmlich durch die Atemluft übertragen. Stetig wechselnde Zusammenkünfte zwischen Menschen erhöhen das Risiko im Hinblick auf Ansteckungen. Deshalb ist eine Begrenzung auf Treffen von einem Haushalt mit höchstens einer weiteren Person je Tag und Haushalt vorgesehen. Die Vorschrift trägt dazu bei, Infektionsketten besonders wirksam zu unterbrechen.
Kinder bis 14 Jahre werden dabei insofern nicht mitgezählt, als Treffen zwischen Erwachsenen auch im Beisein ihrer jeweiligen Kinder möglich bleiben und soziale Kontakte nicht übermäßig eingeschränkt werden sollen. Zugleich ist die isolierte Zusammenkunft von Kindern bis 14 Jahren nur nach den allgemeinen Beschränkungen zulässig. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt. Diese Ausnahme ist nicht auf eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner beschränkt, vielmehr ist das tatsächliche Bestehen einer Lebenspartnerschaft maßgeblich.
Eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus ist ohne Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet. Sie ist in ihrer Dauer zeitlich begrenzt solange die Voraussetzungen der Notbremse vorliegen. Sie wird nicht präsumtiv angeordnet. Zeitlich beschränkte Ausgangsbeschränkungen sind geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit zu regelmäßigen Ruhens- und Schlafenszeiten. Die Zeitspanne von 22.00 Uhr bis 05:00 Uhr orientiert sich an den im Recht üblichen Nacht- und Ruhezeiten und soll insbesondere in den späteren Abendstunden solche Verkehre ermöglichen, die z.B. mittelbar durch berufliche Aktivitäten verursacht sind (z.B. das Abholen des Lebenspartners an der Arbeitsstätte oder der Einkauf für im Einzelhandel tätige Personen). Die Ausnahmen für ausschließlich Einzelpersonen im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 24:00 Uhr berücksichtigt die verminderte Ansteckungsgefahr unter freiem Himmel und vermindert zudem die Kontrollierbarkeit der Maßnahme nicht.
Die Ausgangsbeschränkung soll der Kontrolle der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienen und daher die Entstehung unzulässiger Kontakte verhindern.
Angesichts der Intensität der Maßnahme ist sie tragfähig, weil die Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln gerade zur Abend- und Nachtzeit auf andere Art und Weise - nach einer etwaigen Intensivierung der behördlichen Kontrollbemühungen - nicht sichergestellt werden kann und dies die Effektivität der Kontaktregeln insgesamt in einem für die Zielerreichung relevanten Maß beeinträchtigt.
Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen aufgelistet sind. Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Die Kontaktbeschränkung im privaten Raum schränkt die Religionsausübung ein (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.04.2021 – 13 B 500/21 –). Dies wird indes für zulässig erachtet, da andere Möglichkeiten zur Religionsausübung zur Verfügung stehen; Religion kann im eigenen Hausstand, im Rahmen erlaubter Versammlungen im öffentlichen Raum oder auf digitalem Wege ausgeübt werden.
Die Ausgangsbeschränkung ist dabei nicht deshalb ungeeignetes Mittel, weil im Außenbereich die Ansteckung nicht möglich sei. Zum einen ist nicht zweifelhaft, dass bei fehlendem Abstand und Maske, ggf. noch unter Alkoholeinfluss, bei längeren Kontakten auch im Außenbereich Bedingungen entstehen können, in denen es zu Infektionen kommt. Zum anderen und vor allem werden die Kontakte im privaten Bereich durch die Ausgangsbeschränkung reduziert.
Die Erforderlichkeit ist der Ausgangssperren ist auch gegeben, da andere Maßnahmen bisher nicht dazu geführt haben, dass in der Stadt Wuppertal die Infektionszahlen gesenkt bzw. seit einigen Wochen der Anstieg gebremst werden könnte. Insbesondere die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich in der Wohnung haben bisher keine solche Wirkung erzielt und mussten somit durch die weitere Maßnahme der Ausgangsbeschränkungen ergänzt werden.
Hinzu kommt auch, dass ein effektives Verhindern auch der bisher schon verbotenen sozialen Zusammentreffen mit den zur Verfügung stehenden personellen und rechtlichen Mitteln nicht möglich ist. Das gilt auch dann, wenn man, wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 07.04.2021 - 13 ME 166/21 meint, alle Ressourcen in Betracht zieht, die dem Staat insgesamt zur Verfügung stehen. Es ist weder möglich, in jeder Straße Ordnungskräfte zu positionieren, die aus Häusern kommende Personen danach befragen, ob sie einen Besuch abgestattet und wenn ja, ob sie die Kontaktbeschränkungsregeln beachtet haben. Noch wäre es möglich, die Wohnungen zu durchsuchen mit dem Ziel, Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungen aufzudecken. Die Kontrolle eines Ausgangsverbotes ist demgegenüber möglich, weil jeder, der auf der Straße angetroffen wird, nach einem gewichtigen Grund befragt werden kann.
Für Trauungen/Beerdigungen gilt: Gerade bei besonders traurigen oder besonders freudigen Anlässen kommt es – verständlicherweise - regelmäßig zu einer Unterschreitung des Mindestabstands. So soll Trost gespendet erden oder Freude geteilt werden. Die Durchführung von standesamtlichen Trauungen und Beerdigungen muss grundsätzlich möglich bleiben, diese mit verringerter Personenanzahl durchzuführen ist eine weniger belastende Vorgabe als die Absage der Veranstaltung.
Zu 2. In den Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld sowie auf der Straße Wall (übergehend in die Straße Neumarkt) sowie im Umkreis von Einzelhandelsgeschäften kommen regelmäßig größere Menschenmassen zusammen. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für den genannten öffentlichen Bereich ist erforderlich, weil die Beobachtungen gezeigt haben, dass an den betroffenen Stellen der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht eingehalten wurde oder werden konnte. Das liegt vornehmlich an der Anzahl und Dichte der dort gleichzeitig anwesenden Personenmengen. Gleichzeitig kann nicht sichergestellt werden, dass der Publikumsverkehr homogen geregelt ist, d.h. die Personen sich nicht in unterschiedlichen Richtungen bewegen.
Zeitlich wird die Anordnung beschränkt auf die Zeit zwischen 7 - 20 Uhr. Diese zeitliche Regelung umfasst auch diejenigen Arbeitnehmer*innen im Einzelhandel, welche bereits vor Ladenöffnung den benannten Bereich auf ihrem Arbeitsweg frequentieren. Auch sonntags sind die Bereiche beliebte Orte um zu „flanieren".
Zu 5. Die Beschränkung der Ausübung von Sportarten dient der derzeit notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen droht, außer Kontrolle zu geraten.
Das ganztägige Verbot zum Verzehr von Speisen auf Kinderspielplätzen dient zur Vermeidung von Picknicks, Kindergeburtstagsfeiern o.ä., die zu unzulässigen Kontakten führen würden. Durch das Verbot kann die Attraktivität von solchen Zusammenkünften gesenkt werden und somit mögliche Infektionen reduziert werden.
Zu 6. Ebenso ist es erforderlich, die Kundenanzahl in Ladengeschäften des Einzelhandels weiter einzuschränken, da sonst über die dortigen Kontakte die Weiterverbreitung des Virus erfolgt. Unter Abwägung der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der bestehenden Infektionsrisiken ist dies das mildeste Mittel.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sichergestellt. Ladengeschäfte im Sinne der Vorschrift sind nicht Einrichtungen, die der medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Versorgung dienen.
Zu 7. Um die Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten zu ermöglichen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, müssen zeitweise persönliche Kontakte auf ein absolut notwendiges Minimum begrenzt werden. Insbesondere in der Gastronomie kommt es zu vielfältigen Kontakten zwischen häufig wechselnden Personen. Daher ist es geboten, zeitweise in diesem Bereich die Kontakte zu reduzieren. Gastronomiebetriebe sind auch Gaststätten (bspw. Bars und Kneipen). Die durch die zeitweise Schließung von Gastronomiebetrieben entstehenden Einnahmeeinbußen und die wirtschaftlichen Belastungen werden durch wirtschaftliche Kompensationsprogramme erheblich abgemildert, sodass sich die Beeinträchtigungen in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage als angemessen erweisen.
Unter Abwägung der Infektionsrisiken und der Möglichkeiten, diesen ausreichend entgegen zu wirken, sind Liefer- und Abholangebote vertretbar.
Zu 8. Neben der durch die CoronaSchVO festgelegten wird dies ausgeweitet auf zoologische und botanische Gärten. Diese Schließung dient der derzeit notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen droht, außer Kontrolle zu geraten. Es handelt sich hierbei um Institutionen und Einrichtungen, die vornehmlich der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind und darauf ausgerichtet sind oder zur Folge haben, dass Menschen aufeinandertreffen. Dabei geht es darum, Anreize für Kontakte zu vermeiden, weshalb es gegenwärtig nicht darauf ankommt, inwieweit die konkrete Einrichtung, der konkrete Betrieb Vorkehrungen zur Vermeidung von Infektionen etwa durch entsprechende Hygienekonzepte getroffen hat.
Zu 9. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske in FFP2-Qualität oder einer medizinischen Maske höheren Standards erweist sich als verhältnismäßig, da es angesichts des erhöhten Infektionsgeschehens erforderlich ist, um Infektionen in Situationen erhöhter Infektionsgefahr zu vermeiden, und – insbesondere unter Berücksichtigung der Beschränkung der Trageverpflichtung auf wenige Situationen des Alltagslebens – auch kein milderes Mittel mit demselben Schutzniveau ersichtlich ist. Die Tragepflicht ist auch angemessen, da die negativen Folgen aus der Maskentragung (finanzielle Mehrbelastung, fehlende modische Gestaltungsfreiheit) nicht außer Verhältnis zu dem mit den Maßnahmen verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr zum Schutze der Gesundheit stehen.
Zu 10. Bei den betroffenen Beförderungsleistungen lassen sich aufgrund des engen Kontakts Infektionsrisiken selbst durch Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen nicht vollständig ausschließen. Zudem stehen nicht nur flüchtige, sondern vielmehr Kontakte über eine nicht unerhebliche Zeitspanne bei einem gemeinsamen Aufenthalt in Bus, Bahn, Taxen o.Ä. in Rede, die zudem typischerweise in geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden. Eine Maske des Standards FFP2 oder höheren Standards erweist sich hier als wirksames Mittel für den Eigen- und Fremdschutz, vorausgesetzt, sie haben kein Ventil.