Landgericht Wuppertal Fünf Jahre Haft für tödliche Silikonöl-Injektion

Wuppertal · In dem Strafverfahren um eine tödliche Silikonöl-Injektion in die Genitalien eines Mannes ist am siebten Hauptverhandlungstag (28. August 2023) vor dem Wuppertaler Landgericht das Urteil verkündet worden.

Das Wuppertaler Landgericht.

Das Wuppertaler Landgericht.

Foto: Achim Otto

Das Schwurgericht hat den 46 Jahre alten Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat die Kammer die Untersuchungshaft des Angeklagten, unter anderem wegen Fluchtgefahr, angeordnet.

Die Kammer traf im Wesentlichen folgende Feststellungen: Der Angeklagte habe am 24. Juli 2019 in seiner Wohnung in Solingen einem damals 31-jährigen Mann Silikonöl in den Penis injiziert. Der 31-Jährige sei mit dieser Injektion grundsätzlich einverstanden gewesen. Die Injektion habe bei dem Mann – einem Bekannten des Angeklagten, der bereits zuvor vom Angeklagten solche Injektionen verabreicht bekommen habe – zu einer Blutvergiftung mit der Folge eines Multiorganversagens geführt, woran der Mann am 24. Februar 2020 im Alter von damals 32 Jahren verstorben sei.

Die Kammer war aufgrund einer Vielzahl an Beweismitteln, unter anderem den Aussagen von Zeugen und verlesenen Chat-Protokollen, zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Tod seines Bekannten mittels einer Spritze und einer das Leben gefährdenden Behandlung durch die Injektion von Silikonöl verursacht habe. Damit ist die Kammer der Einlassung des Angeklagten, wonach er dem damals 31-jährigen Bekannten am 24. Juli 2019 Silikonöl nicht injiziert habe, nicht gefolgt. Aus Sicht der Kammer sei die Einwilligung des später Verstorbenen in den Eingriff unwirksam gewesen, da der Angeklagte seinen Bekannten sowohl über seine eigene (medizinische) Qualifikation als auch die Art des verwendeten Silikonöls getäuscht habe.

Nach der Begründung des Vorsitzenden war der Eingriff, dem wegen der Täuschung bereits keine frei-verantwortliche Entscheidung zugrunde gelegen habe, auch als sittenwidrig im Rechtssinne zu bewerten, da er „abstrakt lebensgefährlich“ gewesen sei und der Angeklagte bei dessen Vornahme gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen habe. Einen zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegenden Tötungsvorsatz des Angeklagten konnte die Kammer nicht sicher feststellen.

Die Kammer hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten insbesondere gewürdigt, dass dieser nicht vorbestraft ist und er bei der Tat dem unbedingten Wunsch des später Verstorbenen, Silikonöl injiziert zu bekommen, gefolgt sei. Zu seinen Lasten hat die Kammer vor allem sein Verhalten nach der Tat gewürdigt. Der Vorsitzende hat hierzu erläutert, dass der Angeklagte selbst nach sicherer Kenntnis der tödlichen Injektion zum Nachteil seines Bekannten einem anderen Mann zahlreiche weitere Injektionen von teilweise erheblichen Mengen an Silikonöl (zuletzt im März 2023) verabreicht habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einer Woche kann hiergegen Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

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