Haus & Grund Wuppertal Grundsteuer-Teilerlass möglich

Wuppertal · Vermieterinnen und Vermieter können bei der Kommune einen Teilerlass der Grundsteuer beantragen, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet Mietausfälle erlitten haben. Darauf macht „Haus & Grund Wuppertal und Umgebung“ aufmerksam. Wer das für 2021 tun will, sollte sich zeitnah darum kümmern: Am 31. März läuft die Frist ab.

 Hermann Josef Richter ist Vorstandsvorsitzender von „Haus & Grund Wuppertal und Umgebung“.

Hermann Josef Richter ist Vorstandsvorsitzender von „Haus & Grund Wuppertal und Umgebung“.

Foto: Bettina Osswald

„Wenn die Mieteinnahmen 2021 mehr als 50 Prozent unter der normalen Jahreskaltmiete lagen, erlässt die Kommune dem Vermieter 25 Prozent der Grundsteuer“, erklärt Hermann Josef Richter. Der Vorstandsvorsitzende von „Haus & Grund Wuppertal und Umgebung“ ergänzt: „Sollte vergangenes Jahr gar keine Miete geflossen sein, steht dem Eigentümer sogar ein Erlass von 50 Prozent zu.“

Den Antrag auf einen Grundsteuernachlass stellen Vermieterinnen und Vermieter beim Steueramt der Kommune. „Die Frist ist nicht verlängerbar“, mahnt die Geschäftsführerin Silke Kessel. Mögliche Gründe für einen Teilerlass der Grundsteuer gebe es viele: Eine Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters sei ebenso denkbar wie ein Leerstand nach einem Feuer oder großen Wasserschaden. „Im Jahr 2021 dürften in NRW viele von der Flutkatastrophe betroffene Vermieter für den Grundsteuer-Teilerlass in Frage kommen“, so Richter.

Kessel: „Wenn die Vermietung an geringer Nachfrage scheitert, ist ein Grundsteuer-Teilerlass ebenfalls möglich.“ Vermieterinnen Vermieter müssen dann aber belegen können, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben. „Man sollte alle Vermietungsversuche sorgfältig schriftlich festhalten.“ Man sei dabei grundsätzlich nicht gezwungen, unwirtschaftliche Bemühungen zu unternehmen oder ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten. Unrealistisch hohe Mieten dürfen aber natürlich auch nicht verlangt werden.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes müssen die Vermietungsbemühungen zumindest bei mehrjährigem Leerstand intensiviert werden, etwa durch Beauftragung eines Maklers“, erklärt Kessel. Stehe die Wohnung wegen einer geplanten Renovierung oder eines Umbaus leer, könne die Grundsteuer hingegen nicht gemindert werden.

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