Bergische Wirtschaft Unternehmerverbände lehnen Bürgergeld-Entwurf ab

Wuppertal · Die Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände (VDU) kritisiert den nun vorliegenden Referentenentwurf des Bürgergeld-Gesetzes. Er stehe den Bemühungen vieler Firmen entgegen, die auf der Suche nach neuen Arbeitskräften seien.

 Symbolbild.

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Foto: Pixabay

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, Sprecher der VBU-Geschäftsführung, sieht in den Plänen eine „falsch verstandene soziale Gerechtigkeit“. Den vielen Normalverdienerinnen und -verdienern, die über kein nennenswertes Vermögen verfügten und ihre Miete selbst bezahlen müssten, seien die umfangreichen neuen Regelungen zum Vermögensschutz, der monatelange Verzicht auf Sanktionen und die vorbehaltlose vollständige Übernahme der Wohnkosten für zwei Jahre kaum zu vermitteln.

Die Normalverdienerinnen und -verdiener seien es, die mit ihrer Arbeit und ihren Steuern die Grundsicherung mitfinanzierten. Das im Referentenentwurf enthaltene Bürgergeld wäre gleichsam der Abschied von einem Sozialstaat, der Menschen befähigen wolle, anstatt sie nur zu alimentieren.

Es müsse immer, so Kleinebrink, attraktiver sein zu arbeiten, als Sozialleistungen zu beziehen: „Viel sinnvoller wäre es, das bisherige System beizubehalten und stattdessen die Hinzuverdienstregelungen für Menschen in Grundsicherung anzupassen. Auf diese Weise würde ein verstärkter Anreiz gegeben, sich um Arbeit zu bemühen. Hiervon würden dann auch die Unternehmen im Bergischen Land profitieren. Eine solche Anpassung der Hinzuverdienstregelungen ist auch im Koalitionsvertrag bereits enthalten.“

 Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink.

Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink.

Foto: VBU/Uwe Stratmann

Das Bürgergeld soll demnach die Grundsicherung ablösen. Geplant sind laut VBU unter anderem folgende Anpassungen:
● Zwei Jahre Anerkennung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, Wohnkosten werden in diesem Zeitraum ohne Prüfung übernommen.
● Zwei Jahre keine Anrechnung von unerheblichem Vermögen (60.000 Euro plus 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft).
● Dauerhafte Erhöhung des Schonvermögens auf 15.000 Euro.
Sechs Monate keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen, Meldeversäumnisse bleiben sanktionsfähig.
● Sanktionen treffen in keinem Fall die Kosten der Unterkunft; die maximale Leistungsminderung kann sich auf 30 Prozent des Regelbedarfs beziehen.

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