Immobilien-Rundschau Streit am Gartenzaun

Wuppertal · Immobilien kaufen, besitzen und verkaufen - das ist auch in Wuppertal ein Thema mit vielen Fragezeichen. Führende Marktexperten erklären in der Rundschau, was Anbieter und Interessenten wissen sollten.

 Stephan Vollmer leitet mit der Immobiliengruppe Vollmer-Möbius eines der führenden Maklerunternehmen in Wuppertal und dem Bergischen Land. Das Team bringt mehr als 50 Jahre Erfahrung rund um Wohn- und Gewerbeimmobilien mit.

Stephan Vollmer leitet mit der Immobiliengruppe Vollmer-Möbius eines der führenden Maklerunternehmen in Wuppertal und dem Bergischen Land. Das Team bringt mehr als 50 Jahre Erfahrung rund um Wohn- und Gewerbeimmobilien mit.

Foto: Vollmer

Heute: Stephan Vollmer über klassische Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.

Es ist mittlerweile ein Klassiker, der Streit mit dem Nachbarn am Gartenzaun. Fast jeder zweite Deutsche hat sich schon einmal mit seinem Nachbarn gestritten. Direkt auf Platz 3 der häufigsten Gründe haben die Statistiker das lästige Laub, Fallobst und weitere nachbarschaftliche Streitereien ausgemacht. Mal verstopft das Laub die Regenrinne, mal nimmt ein Baum die Sonne weg. All dies können Gründe sein, die deutschen Gerichte zu beschäftigen. Doch soweit muss es nicht kommen.

Steht der Herbst vor der Tür und die Blätter beginnen zu fallen, stellt sich für manche Hausbesitzer die Frage, wie viel Laub er vom Nachbarschaftsbaum ertragen muss. Wichtig zu wissen: Der herbstliche Laubfall wird als normales, natürliches Ereignis verstanden - egal, woher er kommt, man muss es dulden und das Laub selbst entfernen. Ist der Laubfall allerdings ungewöhnlich hoch, gibt es sie tatsächlich — die sogenannte Laubrente. In diesem Fall ist der Eigentümer des Baumes verpflichtet, eine jährliche Entschädigung zu zahlen. Anders bei Samen und Pollen von Gewächsen, diese müssen in jedem Fall geduldet werden, auch wenn man dagegen allergisch ist.

Der zweite Klassiker im Nachbarschaftszwist ist das sogenannte Fallobst. Fallen die Früchte von einem fremden Baum auf das eigene Grundstück gehören sie dem Grundstücksbesitzer. Pflücken oder den Baum schütteln, darf man allerdings nicht. Aber auch hier gilt: Die Menge des Fallobstes muss erträglich sein, ansonsten kann der Nachbar vom Baumeigentümer die Beseitigung der Früchte verlangen.

Auch bei überhängenden Ästen und Wurzeln, die einen Gartenbesitzer beeinträchtigen, gilt, dass der Nachbar einen Rückschnitt fordern kann. Er muss dem Gartenbesitzer allerdings eine angemessene Frist einräumen und dies unter Berücksichtigung der gärtnerischen Belange. Ein Schnitt während der Wachstumsperiode kann nicht verlangt werden.

Geregelt wird dies alles im Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das auch Vorschriften über Einfriedung und Pflanzabstände bereit hält, die jeder kennen sollte, der ein Grundstück pflegt oder neu anlegt.

Bei allen nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen sollte man allerdings vorsichtig sein, vor Gericht zu ziehen, denn die Gesetzestexte in den jeweiligen Bundesländern sind unterschiedlich und sehr allgemein gehalten. So gibt es meistens Einzelfallentscheidungen, bei denen niemand vorher weiß, wie sie ausfallen. So gilt auch hier wie bei vielen Dingen im Leben, dass man durch Höflichkeit und Absprachen möglichst einem Streit aus dem Wege gehen sollte.

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