Agentur für Arbeit Weihnachtsgeld: Keine Erstattung als Kurzarbeitergeld

Wuppertal · Zum Jahresende zahlen viele Arbeitgeber Weihnachtsgeld aus. Die einmalige Sonderzahlung kann aber bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden. Darauf weist die Agentur für Arbeit Solingen-Wuppertal hin.

 Symbolbild.

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Foto: Bundesagentur für Arbeit

„Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, also zwischen dem, was die Arbeitnehmer verdienen sollten und dem, was sie tatsächlich verdienen. Einmalig gezahltes Entgelt, wie etwa Weihnachtsgeld oder auch Urlaubsgeld, kann bei der Berechnung des Soll-Entgeltes und des Ist-Entgeltes nicht berücksichtigt werden“, heißt es.

Und: Weil das Weihnachtsgeld bei der Bemessung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt werden kann, können hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden.

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