Neue Corona-Schutzverordnung in NRW Einzelhandel: 2G, aber nur noch mit Stichproben

Wuppertal · Die NRW-Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung erneuert. Sie betrifft unter anderem die Kontrolle der 2G-Regel beim Zugang zu Ladengeschäften und Märkten sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern, die künftig stichprobenartig erfolgt. Auch für Karneval wurden Regelungen getroffen. Die Änderungen gelten ab Mittwoch (9. Februar 2022) zunächst bis zum 9. März 2022.

 Wie hier in den City-Arkaden wird 2G ab Mittwoch stichprobenartig überprüft.

Wie hier in den City-Arkaden wird 2G ab Mittwoch stichprobenartig überprüft.

Foto: Christoph Petersen

Die wichtigsten Änderungen im Überblick  

2G im Einzelhandel mit stichprobenartigen Kontrollen

„Für Ladengeschäfte und Märkte bleibt die 2G-Regel und damit das bisherige Schutzniveau bestehen: Zugang haben ausschließlich immunisierte – also vollständig geimpfte oder genesene – Personen. Künftig ist bei der Zugangsbeschränkung jedoch eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend. Gleiches gilt auch für den Zugang zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern.“

Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind Immunisierten gleichgestellt

„Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre sind im Rahmen der Coronaschutzverordnung den immunisierten Personen gleichgestellt. Bislang galt dies für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.“

Karnevalstage

„Für die Karnevalstage im Zeitraum vom 24. Februar bis 1. März 2022 können Städte und Gemeinden durch eine Allgemeinverfügung bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum ausweisen, in denen dann automatisch bestimmte zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In diesen „gesicherten Brauchtumszonen“, in denen aufgrund des Zusammentreffens vieler Menschen das Infektionsrisiko erhöht ist, gilt:

•    Für das Verweilen in den Bereichen zum geselligen Beisammensein, zur Brauchtumspflege und zum Verzehr von Speisen und Getränken gilt die 2G+-Regel: Zutritt besteht nur für immunisierte Personen mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis. Die Behörde entscheidet, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen durch stichprobenartige Kontrollen oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt. Letztere müssen angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner erlauben.

•    Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.

•    Für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum bleibt es bei 2G+, aber es entfällt die Ausnahme von der Testpflicht für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (und vergleichbare Fälle). Alle Teilnehmenden benötigen während der Karnevalstage dort einen zusätzlichen negativen Testnachweis, um mögliche Infektionsereignisse bestmöglich auszuschließen. Gleiches gilt für den Besuch von gastronomischen Einrichtungen in den gesicherten Brauchtumszonen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.

Die zuständigen kommunalen Behörden können für die ausgewiesenen gesicherten Brauchtumszonen weitere erforderliche Regelungen festlegen, etwa eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen. Zudem können sie auch für Bereiche außerhalb der Brauchtumszonen die Geltung von einzelnen für die Brauchtumszonen geltenden Regelungen anordnen, so zum Beispiel das Umzugsverbot. Sämtliche genannten Regelungen bedürfen keiner ausdrücklichen Zustimmung des Gesundheitsministeriums mehr.“

Anpassung an Bundesregelungen zu Quarantäneausnahmen

„Die Regelungen der Corona-Schutzverordnung und der Test- und Quarantäneverordnungen werden an die veränderten Bundesregelungen zu den Quarantäneausnahmen angepasst.

•    Die Personenkreise, die von Quarantänemaßnahmen ausgenommen sind, werden an die vom RKI zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen angepasst. So entfällt bei genesenen Personen nach der zweiten Impfung die Karenzzeit von 14 Tagen nach der zweiten Impfung. Sie sind also unmittelbar nach der zweiten Impfung von Quarantänemaßnahmen ausgenommen und von der Testpflicht bei 2G+ befreit.

•    Bei den Regelungen zu Isolierung und Quarantäne wird deutlich gemacht, dass für die ,Freitestung‘ immer ein Coronaschnelltest in einem Testzentrum ausreicht und kein PCR-Test notwendig ist.“

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Ich hoffe, dass wir in den nächsten Wochen den Höhepunkt der Omikron-Welle überschritten haben. Das heißt aber nicht, dass wir dann auch sofort eine Entspannung in den Krankenhäusern spüren werden. Wir müssen vor allem die Personalsituation weiter im Blick haben. Mit den Anpassungen der Coronaschutzverordnung schaffen wir bereits jetzt Planungssicherheit für die Karnevalshochburgen. Das Signal ist definitiv nicht, dass Karnevalsfeiern jetzt eine gute Idee sind. Es ist aber rechtlich nicht mehr vertretbar, sie komplett zu verbieten. Deshalb geben wir den Kommunen Instrumente an die Hand, um dort, wo viele Menschen auf den Straßen erwartet werden, Brauchtumszonen mit höheren Schutzstandards anzuordnen. Der beste Schutz wird aber sein, dieses Jahr noch einmal auf größere Feiern oder Menschenmassen zu verzichten.“

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