Corona-Pandemie In Kraft: Neue Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen

Wuppertal · Mit der am Sonntag in Kraft getretenen, neuen Test- und Quarantäne-Verordnung hat das Land Nordrhein-Westfalen die Regeln für Infizierte und Kontaktpersonen neu geordnet. „Die Umstellung kommt genau zu einem Zeitpunkt, an dem das Gesundheitsamt erneut mit Rekordzahlen an Neuinfektionen und laufenden Quarantänefällen zu kämpfen hat“, so die Verwaltung.

 Symbolbild.

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Foto: Christoph Petersen

Am Montag (17. Januar 2022) wurden in Wuppertal 553 Positivbefunde gemeldet. „Aus 3.288 gemeldeten Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen resultieren ohnehin noch Rückstände in der Bearbeitung. Über 5.400 Menschen befinden sich aktuell in Quarantäne. Mitten in diese extreme Arbeitsphase kommen nun die neuen Regeln“, heißt es aus dem Rathaus. Für etwaige Unstimmigkeiten bei der Mitteilung von Quarantänefristen bittet die Verwaltung „in dieser Ausnahmesituation um Entschuldigung und Verständnis“.

Ein Überblick über die nun geltenden Regeln:

Generelle Regelung für Infizierte und Kontaktpersonen

Es gilt für alle Infizierten und für Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen, grundsätzlich eine Isolations- bzw. Quarantänezeit von zehn Tagen. Ab Tag sieben besteht die Möglichkeit, sich mit einem PCR- oder Schnelltest „freizutesten“, wenn in den letzten 48 Stunden keine Krankheitssymptome bestanden. Bei negativem Testergebnis endet die Quarantäne automatisch ohne förmlichen Bescheid des Gesundheitsamtes.  

Auch nach Beendigung der Quarantäne wird allerdings bis zum 14. Tag ab dem Symptombeginn oder der positiven Testung eines Haushaltsmitglieds die Empfehlung, Kontakte weiterhin zu reduzieren (z.B. durch Homeoffice und Verzicht auf private Treffen) und im Kontakt mit anderen kontinuierlich eine medizinische Maske zu tragen.

Die automatische Beendigung der Quarantäne ohne förmlichen Bescheid des Gesundheitsamtes ist ein Paradigmenwechsel zur bisherigen Praxis. Es bedeutet: Wer sich selbst ab dem siebten Tag einer Quarantäne um einen Test kümmert und ein negatives Ergebnis erhält, ist qua Landesverordnung aus der Quarantäne entlassen, auch dann, wenn in der Quarantäneverfügung des Gesundheitsamtes ein späteres Datum festgesetzt ist.

Medizinisches und Betreuungspersonal

Für infizierte Beschäftigte in der Pflege oder in Krankenhäusern ist ab Tag sieben zum Freitesten ein PCR-Test notwendig. Außerdem müssen sie ebenfalls mindestens 48 Stunden symptomfrei sein.

Schüler und Kita-Kinder

Für Kinder und Jugendliche mit positivem Corona-Befund ist ein Freitesten ab Tag sieben mit PCR- oder Schnelltest möglich, wenn danach eine regelmäßige Testung in der jeweiligen Einrichtung sichergestellt ist. Für Kontaktpersonen in dieser Altersgruppe ist ein Freitesten mit PCR- oder Schnelltest ab Tag fünf möglich.

Ohne Test und Quarantäne

Ohne Test enden alle Isolations- und Quarantänefristen automatisch nach der neuen Landesverordnung nach Ablauf von zehn Tagen. Kontaktpersonen, die die Booster-Impfung erhalten haben oder deren Zweitimpfung oder Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegen oder die genesen und geimpft sind, sind von Quarantänemaßnahmen befreit.

Keine Quarantäneverfügung für Infizierte und Haushaltsangehörige

Haushaltsangehörige Personen von Infizierten müssen sich eigenständig in Quarantäne begeben, ohne dass das Gesundheitsamt diese verfügt. Zum Nachweis der rechtlich erforderlichen Quarantänezeit reicht der Labornachweis über das positive Testergebnis gegenüber dem Arbeitgeber aus.

Das Gesundheitsamt unterstützen

Das Gesundheitsamt weist erneut darauf hin, dass jede Person, die einen positiven Befund erhält verpflichtet ist, sich unverzüglich in Isolation zu begeben und seine engen Kontaktpersonen über die Infektion zu informieren, damit auch sie sich entsprechend vorsorglich verhalten können.

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