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"Shariah Police": Staatsanwaltschaft kündigt Beschwerde an

"Shariah Police": Staatsanwaltschaft kündigt Beschwerde an

Im Fall der so genannten "Shariah Police", die bundesweit für Schlagzeilen gesorgt hatte, wird das Wuppertaler Landgericht nur ein Verfahren gegen den mutmaßlichen Hauptverantwortlichen eröffnen. Ihm wird zur Last gelegt, eine Veranstaltung unter freiem Himmel ohne die nach dem Gesetz erforderliche Anmeldung durchgeführt zu haben.

"Soweit ihm und den weiteren an dem Auftreten der ,Shariah Police‘ beteiligten Personen darüber hinaus ein Verstoß gegen das sogenannte Uniformverbot vorgeworfen worden ist, hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sind die von den Angeschuldigten getragenen Warnwesten mit der Aufschrift ,Shariah Police‘ nicht als Uniformierung anzusehen", so Oberstaatsanwalt Baumert.

Die Staatsanwaltschaft hat angekündigt, umgehend Beschwerde einzulegen und anschließend anhand der Akten weitere Rechtsmittel zu prüfen "Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wird sie auch weiterhin Personen strafrechtlich verfolgen, die in vergleichbarer Weise in Erscheinung treten", so Baumert.

In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es:

"Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, soweit die Staatsanwaltschaft Wuppertal den neun Angeschuldigten vorgeworfen hat, entgegen des in § 3 Versammlungsgesetz (VersammlG) niedergelegten Verbotes öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung getragen und sich hierdurch strafbar gemacht zu haben. Nach den Ausführungen der Strafkammer begründet das Verhalten der Angeschuldigten keinen strafbaren Verstoß gegen das Uniformverbot. Zwar hätten die Angeschuldigten im Rahmen einer Versammlung gleichartige orangefarbene Warnwesten mit dem Schriftzug ,Shariah-Police‘ getragen. Allerdings müsse das in § 3 Abs. 1 VersammlG normierte Verbot verfassungskonform ausgelegt werden und erfasse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur solche Kleidungsstücke, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleich seien. Das Verbot gelte der Uniform als Symbol organisierter Gewalt. Verboten seien solche Kleidungsstücke, die erkenn-bar Bezüge zur uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen aufwiesen. Das Tragen der Kleidung müsse geeignet sein, suggestiv-militante Effekte auszulösen. Dies sei bei den getragenen Warnwesten nicht der Fall gewesen. Von den handelsüblichen Warnwesten in grellem Orange seien keinerlei einschüchternde oder bedrohliche Effekte aus-gegangen. Auch der Schriftzug habe keine Assoziation zu reellen polizeilichen Kleidungsstücken geweckt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sofern dem Angeschuldigten Sven L. (35) weiter vorgeworfen wird, als Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchgeführt zu haben, hat die Strafkammer die Anklage zur öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen. Insoweit hat die Strafkammer das Verfahren aber vor dem Amtsgericht Wuppertal eröffnet. Eine Zuständigkeit des Landgerichts bestehe in Bezug auf diesen Vorwurf nicht."