Urteil am 9. Januar Thermomix: Ein alter + ein neuer = Kundin sauer

Wuppertal · Seit April schwelte der Streit zwischen einer resoluten Hausfrau und dem Hersteller ihres Thermomix T5, dem Wuppertaler Vorzeigeunternehmen Vorwerk. Dort hatte man das Erfolgsmodell, das die Kaiserslauterin im Januar nach einer Vorführung in ihrer Küche gekauft hatte, sieben Wochen später überraschend durch das verbesserte Modell T6 ersetzt.

Der Thermomix von Vorwerk: Stets sehr beliebt – und jetzt auch ein Thema vor dem Wuppertaler Landgericht.

Der Thermomix von Vorwerk: Stets sehr beliebt – und jetzt auch ein Thema vor dem Wuppertaler Landgericht.

Foto: Vorwerk

Die Frau war nicht die Einzige, die sich benachteiligt fühlte – in den sozialen Netzwerken tobte seinerzeit ein Shitstorm. Überall das gleiche Argument: Hätte man von der Neueinführung früher erfahren, hätte man gewartet und das neue Modell gekauft. Der T6 könne mit höheren Temperaturen arbeiten – also auch braten, fermentieren oder karamellisieren. Verwöhnt durch die Ankündigungspolitik anderer Anbieter, fühlte sich die Klägerin getäuscht und verlangte vor Gericht die Wandlung ihres Kaufvertrages und Rücknahme ihres T5. Der habe durch den Modellwechsel drastisch an Wert verloren, sie fordere ersatzweise die Lieferung des aktuellen Nachfolgemodells.

Nun ist aber die Vertriebspolitik von Vorwerk ganz anders aufgebaut als die anderer Hersteller. Man muss keine Rücksicht auf Händler nehmen, die beispielsweise auf der IFA-Messe lange vorab informiert werden müssen und dann ordern können. Vorwerk favorisiert stattdessen den Direktvertrieb: Durch Vorführungen werden die Kunden überzeugt, die Abwicklung der Verkäufe wird von Vorwerk direkt erledigt. Die Neueinführung des T6 konnte demnach erfolgen, ohne dass das vorher der Öffentlichkeit bekannt wurde. Völlig legal, wie zuvor bereits das Amtsgericht befunden hatte, das die Klage der Frau aus Kaiserslautern abgewiesen hatte. Aus Kulanzgründen hatte Vorwerk zwar Kunden, die bis zu vier Wochen vor der Markteinführung des T6 den T5 gekauft hatten, die Wandlung in das Nachfolgemodell angeboten. Die Klägerin, die sieben Wochen vor der Ankündigung gekauft hatte, gehörte aber nicht dazu.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht machte der Zivilrichter der Klägerin allerdings wenig Hoffnung auf Erfolg: Das Gericht sehe keine Täuschung durch Vorwerk oder deren Verkäufer, die ebenfalls ahnungslos hinsichtlich eines Modellwechsels waren. Die Klägerin habe noch nicht einmal nachgefragt, ob ein Modellwechsel bevorstehe. Zudem seien in einer Übergangsphase beide Geräte parallel verkauft worden.

Auch Dr. Helmut Kahlert aus Hamm, der die Klägerin in deren Abwesenheit juristisch vertrat, sah in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Ansatz, um eine Wandlung oder Kündigung des Kaufvertrages durchzusetzen.

Dazu, ob es weitere ähnliche Prozesse gegen das Unternehmen gebe, verweigerten die Anwälte von Vorwerk bislang auf Nachfrage jede Auskunft. Die Urteilsverkündung ist für den 9. Januar angesetzt.

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