Allgemeine Geschäftsbedingungen (AIDA Cruises - German Branch of Costa Crociere S.p.A.)

EINREISE- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGENsowie allgemeine Hinweise (Stand Drucklegung, Änderungen vorbehalten.)

Allgemeine Hinweise
Jeder Reisende benötigt einen nach Reiseende noch mindestens
6 Monate gültigen Reisepass oder Personalausweis. Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr (auch unter 10 Jahren) benötigen generell
einen Kinderreisepass mit Lichtbild. In einigen Ländern wird jedoch
auch für Kinder ein normaler Reisepass als Einreisedokument gefordert.
Aufgrund der oft nicht einheitlichen Praxis bei der Einreise und
der zum Teil auch kurzfristigen Änderungen empfehlen wir dringend,
sich noch einmal rechtzeitig vor Reisebeginn über die dann aktuellen
Einreisebestimmungen, insbesondere auch die für Kinder, zu informieren.
Für deutsche Staatsangehörige stehen hierfür u. a. die Informationen
auf www.aida.de sowie auf den Seiten des Auswärtigen
Amtes (www.auswaertiges-amt.de) zur Verfügung. Österreichische
Staatsangehörige finden die Informationen u. a. auf www.aida-cruises.at
sowie auf den Seiten des Bundesministeriums für Europa, Integration
und Äußeres (www.bmeia.gv.at). Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es in vielen Ländern, insbesondere in Mittelamerika, aber auch in Europa (z. B. Kroatien) und
Asien, zu Einschränkungen für Minderjährige kommen kann, die allein reisen oder lediglich in Begleitung einer sorgeberechtigten Person. Deshalb sollten Minderjährige, die ohne Eltern oder nur mit einem Elternteil reisen, unbedingt eine schriftliche Einverständniserklärung
des / der nicht mitreisenden Sorgeberechtigten mit sich führen. Diese
sollte mindestens auch in englischer Sprache verfasst und vom entsprechenden
Konsulat des Reiselands amtlich beglaubigt sein. Die Hinweise zu den Einreise- und Gesundheitsbestimmungen gelten für Gäste mit deutscher und österreichischer Staatsbürgerschaft, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind (z. B. doppelte
Staatsbürgerschaft oder Erstwohnsitz im Ausland). Deutsche und österreichische Staatsangehörige, bei denen besondere Verhältnisse gegeben sind, sowie Angehörige anderer Nationen erkundigen sich bitte rechtzeitig nach den für sie geltenden Einreisebestimmungen bei dem für sie jeweils zuständigen Konsulat.
Wir bitten zu berücksichtigen, dass eine Einreise ohne ein ausreichendes
und gültiges Reisedokument zu erheblichen Kosten für den
jeweiligen Reisenden führen kann. Weiter kann es bei Einreise in
einigen Ländern zu Schwierigkeiten kommen, wenn Ihr Ausweisdokument
schon einmal als verloren oder gestohlen gemeldet wurde
(z. B. Kroatien). Deshalb bitten wir darum, wenn dies bei Ihnen zutrifft,
sich gesondert bei der entsprechenden Botschaft vorab zu
informieren. Zusätzlich zu den vorgenannten Reisedokumenten
benötigen deutsche und österreichische Staatsangehörige für die
meisten der genannten Zielgebiete kein gesondertes Visum. Bitte
beachten Sie die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen oder Besonderheiten
bezüglich Pass- und Visabestimmungen einzelner
Zielgebiete.
Sollte nach Ende der Kreuzfahrt ein weitergehender Aufenthalt im
Zielgebiet gewünscht sein, informieren Sie sich bitte über die notwendigen
Aufenthaltsgenehmigungen.
Das Schiffsmanifest mit Ihren persönlichen Daten muss vor der
Reise ausgefüllt werden. Sie können dies bequem über MyAIDA
erledigen.

Besonderer Hinweis zu bestehendenTeilreisewarnungen
Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Drucklegung des Katalogs
Teilreisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Israel und Japan
bestehen (nähere Informationen hierzu erhalten Sie direkt beim
Auswärtigen Amt oder im Internet auf www.auswaertiges-amt.de).
Hinweise für Reisen innerhalb der EU / des Schengenraums / Norwegens / Islands
Für alle Reisen, bei denen ausschließlich Häfen in der EU sowie in
Norwegen und Island angelaufen werden, benötigt jeder Reisende
einen nach Reiseende noch mindestens 6 Monate gültigen Reisepass
oder Personalausweis. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
benötigen einen Kinderreisepass mit Lichtbild.
Hinweise für Reisen außerhalb der EU / des Schengenraums
Außerhalb der EU / des Schengenraums ist die Einreise für deutsche
und österreichische Staatsangehörige nur mit einem gültigen Reisepass
möglich. Der Personalausweis wird als Reisedokument nicht
anerkannt. Die notwendigen Visainformationen entnehmen Sie bitte
den nachstehenden Hinweisen zum jeweiligen Reiseland. Barbados Ein Visum ist nicht erforderlich. Erfolgt die An- bzw. Abreise über die USA, beachten Sie bitte die Einreisebestimmungen für die USA.

EINREISE- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

Britische Überseegebiete (Anguilla, Bermuda, Jungferninseln,
Cayman Islands, Montserrat, St. Helena, Ascension
und Tristan da Cunha, Turks and Caicos Islands)
Ein Visum ist für deutsche und österreichische Staatsangehörige nicht
erforderlich. Erfolgt die An- bzw. Abreise über die USA, beachten Sie
bitte die Einreisebestimmungen für die USA.
China / Shanghai
Für die Einreise in die Volksrepublik China ist ein Visum erforderlich,
das zwingend vor der Reise bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung
eingeholt werden muss. Weitere Informationen
finden deutsche Staatsangehörige bei einem der "Visa Application
Service Center" auf www.visaforchina.org und österreichische Staatsangehörige
auf www.chinaembassy.at
Dominikanische Republik
Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die
Einreise und einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen kein Visum. Bei
individueller Anreise muss vor Ort eine Touristenkarte für 10 USDollar
p. P. gekauft werden. Bei der Ausreise ist eine Flughafensteuer
in Höhe von 20 US-Dollar p. P. zu bezahlen. Einige Fluggesellschaften
haben diese Steuer bereits in ihren Flugpreis inkludiert. Wenn die
An- und Abreise über AIDA Cruises gebucht wurde, müssen diese
Gebühren nicht entrichtet werden.

Hongkong
Deutsche und österreichische Staatsangehörige können nach Hongkong
für einen Zeitraum von 90 Tagen ohne Visum einreisen. Nach
Ausreise (z. B. nach Macau oder mit einem vorher in Deutschland
bzw. Österreich eingeholten Visum in die Volksrepublik China) kann
unmittelbar im Anschluss erneut ein visumfreier Aufenthalt von
90 Tagen in Hongkong gewährt werden.
Indien
Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die
Einreise nach Indien zwingend ein gültiges Multiple-Entry-Visum. Das
e-Tourist Visa ist leider nicht ausreichend.

Israel
Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die
Einreise kein Visum, wenn sie nach dem 01.01.1928 geboren wurden.

Japan
Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen kein Visum
bei einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen.

Jordanien
Deutsche und österreichische Staatsangehörige benötigen für die
Einreise ein Visum. Bitte beachten Sie, dass Kinder nur in Begleitung
eines Sorgeberechtigten / Erwachsenen reisen dürfen.

Kambodscha
Für deutsche und österreichische Staatsangehörige besteht bei der
Einreise nach Kambodscha Visumzwang. Bitte setzen Sie sich zur
Beschaffung des Visums rechtzeitig vor Ihrer Reise mit der jeweils
zuständigen Botschaft von Kambodscha in Verbindung.

Kanada
Für touristische oder geschäftliche Aufenthalte bis zu sechs Monaten
ist die Einreise visumfrei. Mit Wirkung vom 01.08.2015 wurde in
Kanada das eTA-Verfahren (Electronic Travel Authorization) eingeführt.
Deutsche und österreichische Staatsangehörige, die von der
Visumpflicht für Kanada befreit sind, müssen spätestens ab dem
15.03.2016 im Vorfeld zwingend eine elektronische Einreisegenehmigung
einholen, um auf dem Luftweg nach Kanada einreisen zu können.
Die Beantragung kann im Vorfeld der Flugreise online über die
Homepage von Citizenship and Immigration Canada (www.cic.gc.ca)
erfolgen. Bei Reisen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren,
die allein oder nur mit einem Elternteil bzw. einem Vormund oder
einer dritten Person nach Kanada reisen, muss eine Kopie der Geburtsurkunde
und eine Einverständniserklärung der nicht mitreisenden
Elternteile bzw. des Vormunds mitgeführt werden. Genauere
Informationen sowie einen Vordruck für diese Einverständniserklärung
finden Sie auf http://travel.gc.ca/travelling/children/consent-letter

Kapverden
Grundsätzlich besteht für deutsche und österreichische Staatsangehörige
Visumzwang. Die örtlichen Behörden gewähren AIDA Cruises
und ihren Gästen beim Anlauf jedoch einen Transitstatus, sodass Sie
sich als deutscher und österreichischer Staatsangehöriger an Bord von
AIDA Cruises bis auf Weiteres kein Visum vorab besorgen müssen.

Macau
Bei der Ankunft am Flughafen bzw. am Fähranleger in Macau wird
deutschen Staatsangehörigen ein Visum mit einer Gültigkeit von
90 Tagen und österreichischen Staatsangehörigen ein Visum mit
einer Gültigkeit von 30 Tagen gewährt. Weitere Informationen
finden Sie auf den Websites des Macao SAR Government Portal
(http://portal.gov.mo/web/guest/govwebsite) oder des Labour Affairs
Bureau (www.dsal.gov.mo). Ohne chinesisches Visum ist eine Weiteroder
Wiedereinreise nach China nicht möglich.

Mexiko
Ein Visum ist für touristische Zwecke bei einem Aufenthalt von bis zu
180 Tagen nicht erforderlich. Minderjährige, die ohne Eltern reisen,
müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der nicht mitreisenden
Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen mit sich führen, andernfalls
kann ihnen in Mexiko die Ein- bzw. Ausreise verweigert werden. Die
Erklärung muss in Englisch verfasst und von einer mexikanischen
Auslandsvertretung oder einem mexikanischen Notar beglaubigt sein.
Gegebenenfalls muss die Einverständniserklärung zusätzlich auch in
spanischer Sprache verfasst und beglaubigt sein. Informieren Sie sich
hierzu bitte rechtzeitig beim jeweils zuständigen mexikanischen Konsulat.

Oman
Wenn der Aufenthalt im Sultanat Oman länger als 24 Stunden andauert,
besteht eine Visumpflicht. Bitte wenden Sie sich an die Botschaft
des Sultanats Oman.

Russische Föderation
Für deutsche und österreichische Staatsangehörige gilt Visumpflicht.
Für Gäste, die an AIDA Ausflügen teilnehmen, beantragt AIDA
Cruises Sammelvisa. Für individuelle Landgänge benötigt jeder Gast
ein Einzelvisum, das er selbst rechtzeitig vorher beantragen muss.

Sri Lanka
Für die Einreise nach Sri Lanka gilt für deutsche und österreichische
Staatsangehörige grundsätzlich Visumpflicht. Die örtlichen Behörden
gewähren AIDA Cruises und ihren Gästen beim Anlauf jedoch einen
Transitstatus, sodass Sie sich als deutscher und österreichischer
Staatsangehöriger an Bord von AIDA Cruises bis auf Weiteres kein
Visum vorab besorgen müssen.

Taiwan
Für deutsche und österreichische Staatsangehörige besteht keine
Visumpflicht bei einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen, wenn die
Einreise über folgende Häfen erfolgt: Keelung, Hualien, Taichung,
Kinmen Shuitou Harbour, Mazu und Kaohsiung.
Thailand
Für deutsche und österreichische Staatsangehörige besteht keine
Visumpflicht. Alleinreisende Minderjährige müssen eine offizielle
Zustimmungserklärung des oder der Sorgeberechtigten mit sich
führen. Es empfiehlt sich, diese zusätzlich auch in englischer Sprache
auszustellen.

Türkei
Österreichische Staatsangehörige müssen ihr Visum für Tourismus
und Geschäftsreisen bereits vor Reisebeginn online beantragen und
ausdrucken. Die elektronische Beantragung kann über das Electronic
Visa Application System erfolgen. Weitere Informationen zum e-Visum
finden Sie auf der Homepage des Türkischen Generalkonsulats in
Wien sowie auf https://www.evisa.gov.tr/de. Für deutsche Staatsangehörige
besteht kein Visumzwang.

USA und Puerto Rico
Checkliste für Ihre Nordamerika-Reise:
• Gültiger bordeauxroter, maschinenlesbarer, elektronischer Erwachsenenreisepass
(auch für Kinder)
• Frühzeitige Online-Registrierung über ESTA
• Ausgefülltes Online-Schiffsmanifest
1. Informationen zu Reisepass und Visum
Für die visumfreie Einreise in die USA benötigt jeder Reisende einen
eigenen bordeauxroten elektronischen Reisepass (Pass mit integriertem
elektronischen Chip). Dies gilt auch für Babys und Kinder! Ein Kinderausweis
oder auch der Eintrag eines Kindes im Reisepass eines Elternteils
ist nicht ausreichend! In allen anderen Fällen wird zusätzlich zum
Ausweisdokument für die Einreise ein Visum benötigt, für dessen
Beschaffung Sie selbst verantwortlich sind. Wenden Sie sich bitte
rechtzeitig an Ihr zuständiges Konsulat.
2. ESTA-Online-Registrierung ist Pflicht
Jeder USA-Reisende (auch Kinder) muss vor Reiseantritt zwingend im
Internet auf https://esta.cbp.dhs.gov eine elektronische Einreiseerlaubnis
(Electronic System for Travel Authorization = ESTA) einholen.
Das Einreisegenehmigungssystem ESTA gilt für alle Bürger, die nicht
der Visumpflicht unterliegen, also auch für Deutsche, Österreicher
und Schweizer. Als Staatsangehöriger eines anderen Staates informieren
Sie sich bitte rechtzeitig, ob die Online-Registrierung für Sie
verbindlich ist. Reisende mit doppelter Staatsbürgerschaft, die auch
die iranische, die irakische, die syrische oder die sudanesische Staatsangehörigkeit
besitzen, sowie Reisende, die sich nach dem
01.03.2011 im Iran, im Irak, in Syrien oder im Sudan aufgehalten
haben, sind von der Teilnahme am ESTA-Programm ausgeschlossen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind z. B. Journalisten, Mitarbeiter
von Nichtregierungsorganisationen, von internationalen und regionalen
Organisationen sowie Geschäftsreisende in den Iran und den
Irak. Jeder Reisende ist selbst für seine Registrierung auf der ESTASeite
im Internet verantwortlich. Ohne ESTA-Genehmigung können
der Zutritt zum Flugzeug und zum Schiff sowie die Einreise in die USA
verwehrt werden. Im Fall einer Ablehnung Ihrer ESTA-Genehmigung
wenden Sie sich bitte zur Beantragung eines Visums an die jeweils
zuständige US-Auslandsvertretung. Da die Genehmigung Ihrer Einreise
durch die US-Behörden bis zu 72 Stunden dauern kann, empfehlen
wir Ihnen, sich so früh wie möglich zu registrieren, spätestens
4 Wochen vor Reiseantritt. Die ESTA-Beantragung ist gebührenpflichtig.
Es werden aktuell 14 US-Dollar erhoben, die Bezahlung erfolgt per
Kreditkarte über die ESTA-Website.
3. Erst die ESTA-Registrierung, dann das Schiffsmanifest
Das Schiffsmanifest beinhaltet Ihre Passdaten und ist Voraussetzung
für die Einreise. Sie können es bequem über MyAIDA ausfüllen. Zuvor
müssen Sie sich bei ESTA registrieren. Dabei erhalten Sie eine
persönliche Nummer, die 16-stellige Antragsnummer (application
number), die im Manifest abgefragt wird. Zusätzlich bestätigen Sie
Ihre ESTA-Registrierung mit einem Häkchen im Manifestformular.
4. Besonderheiten bei der Einreise
Es gelten für USA-Flüge neue Regelungen im Rahmen des sog. "
Secure
Flight"-Programms der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA), um die
Sicherheit auf internationalen und inneramerikanischen
Flügen zu erhöhen. Für die Ausstellung von Flugtickets bzw. Bordkarten benötigen
Fluggesellschaften oder Reiseveranstalter von allen Reisenden
folgende Angaben: vollständiger Name (einschließlich aller im Reisepass
aufgeführten Vornamen), Geburtsdatum und Geschlecht. Fehlen
diese Daten, können die US-Behörden die Buchung abweisen und
die Ausstellung von Bordkarten untersagen. Weitere Informationen
finden Sie auf der Website der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA)
auf www.tsa.gov/stakeholders/secure-flight-program

Vereinigte Arabische Emirate
Für deutsche und österreichische Staatsangehörige besteht Visumpflicht.
Deutsche und österreichische Staatsangehörige erhalten bei
Einreise ein Visum für 30 Tage in Form eines Einreisestempels. Wegen
der zum Teil noch uneinheitlichen Praxis seit Einführung der Kinderreisepässe
wird jedoch dringend ein eigener (bordeauxroter) Erwachsenenreisepass
auch für Minderjährige jeglichen Alters empfohlen.

Vietnam
Es besteht eine Visumpflicht für deutsche und österreichische Staatsangehörige.
Der Visumantrag muss online auf http://visa.mofa.gov.vn
ausgefüllt sowie ausgedruckt und zusammen mit den erforderlichen
Unterlagen bei der zuständigen vietnamesischen Auslandsvertretung
in Deutschland und Österreich eingereicht werden.
Gesundheitshinweise
Bitte beachten Sie, dass die Sonneneinstrahlung an Deck eines
Schiffes intensiver ist. Wir empfehlen daher, eine Sonnenbrille und
eine Kopfbedeckung zu tragen sowie Sonnenschutzmittel mit ausreichendem
Lichtschutzfaktor zu verwenden. In tropischen und
subtropischen Regionen empfehlen wir die Verwendung von geeignetem
Mückenschutz. Beim Auftreten von Krankheitssymptomen,
insbesondere von Magen-Darm-Erkrankungen oder Fieber, empfehlen
wir eine umgehende Vorstellung im Bordhospital. Bitte trinken
Sie in den Zielgebieten kein Leitungswasser, achten Sie darauf, dass die Wasserflaschenverschlüsse beim Kauf noch verschweißt sind, und
treffen Sie sorgfältige Hygienevorkehrungen für die Nahrungsmittelaufnahme
beim Landgang. Nahrungsmittel von Straßenständen oder
aus günstigen Straßenrestaurants sollten nach Möglichkeit gemieden
werden, da i. d. R. die erforderlichen Hygienemaßnahmen bei der
Nahrungszubereitung nicht eingehalten werden. Grundsätzlich trägt
regelmäßiges Händewaschen zum Schutz Ihrer eigenen Gesundheit
und der aller Mitreisenden bei. Zum Zeitpunkt der Drucklegung
(Januar 2016) empfiehlt der Gesundheitsdienst des Auswärtigen
Amtes in vielen Zielgebieten einen Schutz gegen Tetanus, Diphtherie,
Polio, Hepatitis A, Typhus und ggf. FSME. In einigen Gebieten wird
eine Gelbfieber- und Tollwutimpfung empfohlen bzw. behördlich
vorgeschrieben und auf das Risiko einer Infektion mit Malaria oder
Denguefieber hingewiesen (siehe Hinweise unten). Bitte informieren
Sie sich rechtzeitig (ggf. bei Ihrem Hausarzt) über Infektions- und
Impfschutzmaßnahmen sowie andere Prophylaxen. Da in einigen
europäischen Ländern sowie Russland Masern aufgetreten sind,
sollte der Impfstatus bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
überprüft und ggf. ergänzt werden. Ein ärztlicher Rat zu Thrombose
und anderen Gesundheitsrisiken sollte ggf. auch eingeholt werden.

Aktuelle und ausführliche Informationen zum Impfschutz finden Sie
u. a. auf der Website des Centrums für Reisemedizin (www.crm.de bzw.
www.reisemed.at) oder den entsprechenden Seiten des Auswärtigen
Amtes (www.auswaertiges-amt.de) bzw. des Bundesministeriums für
Europa, Integration und Äußeres (www.bmeia.gv.at). Wir empfehlen
zusätzlich unbedingt den Abschluss
einer Auslandsreise-Krankenversicherung
und das Beisichführen Ihres Impfpasses.

Gelbfieber / Tollwut:
In den AIDA Fahrtgebieten Karibik, Mittelamerika, Asien und Orient ist in vielen Ländern nach Aufenthalt in einem Gelbfiebergebiet bzw. bei Einreise in ein Land mit Gelbfiebergebieten die Gelbfieberschutzimpfung behördlich vorgeschrieben (insbesondere z. B. in Belize). Ein gültiger Impfnachweis beginnt 10 Tage nach der Impfung und endet nach 10 Jahren. Abgesehen von der Impfpflicht ist in Gelbfiebergebieten die Vorbeugung vor der Erkrankung durch den wirksamen Impfschutz sinnvoll und grundsätzlich empfohlen. Für einen guten Mückenschutz sollte stets gesorgt werden. Darüber hinaus wird für die vorgenannten Fahrtgebiete eine Impfung gegenTollwut empfohlen.

Malaria / Chikungunya- / Denguefieber:
In den AIDA Fahrtgebieten Südostasien, Indien, Karibik, Mittelamerika sowie Südeuropa existiert ein Risiko, an Malaria, Chikungunya- oder Denguefieber zu erkranken. Daher wird vor Abreise in diese Gebiete eine individuelle Beratung beim Arzt zur Prophylaxe gegen diese Krankheiten unbedingt empfohlen. Der wichtigste Schutz gegen Malaria, Chikungunya- und Denguefieber bleibt jedoch die Expositionsprophylaxe, d. h. der Schutz vor Mückenstichen:
• Durch entsprechende Kleidung: helle, weite und Knöchel sowie Arme bedeckende Kleidungsstücke und Kopfbedeckung
• Durch mückenabweisende Mittel, z. B. Moskitonetze, Anwendung von geeigneten Insektenschutzmitteln

Bitte beachten Sie, dass auch Monate nach Rückkehr aus einem
Malaria- / Chikungunyafieber- / Denguefieber-
Gebiet bei Fieber oder
anderen unklaren Krankheitssymptomen unbedingt und unverzüglich
ärztlicher Rat eingeholt werden muss.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen dem Stand Dezember
2015 entsprechen und sich möglicherweise bis zum Beginn Ihrer
Reise Änderungen ergeben haben könnten. Aktuelle Informationen
über Gesundheitsbestimmungen halten wir für Sie auf unserer
Website www.aida.de bzw. www.aida-cruises.at bereit. Zusätzlich
weisen wir in diesem Zusammenhang auf die Website des Centrums
für Reisemedizin (www.
crm.de bzw. www.reisemed.at) und die entsprechenden
Seiten des Auswärtigen Amtes (www.
auswaertiges-amt.de)
bzw. des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
(www.bmeia.gv.at) hin.
Arznei- und Betäubungsmittel
Der Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln unterliegt i. d. R.
strengen Vorschriften oder ist zum Teil auch gänzlich untersagt.
Unter Umständen ist bei der Mitnahme von Arznei- oder Betäubungsmitteln,
auch für den eigenen Bedarf oder von lediglich geringen
Mengen solcher Mittel, ein Nachweis über die konkreten Inhaltsbzw.
Wirkstoffe erforderlich. Auch schriftliche Erklärungen des
Hausarztes, die in manchen Fällen von einer Landesgesundheitsbehörde
beglaubigt werden müssen, werden von einigen Ländern
gefordert. Sollten Sie auf Ihrer Reise Arznei- oder Betäubungsmittel
mit sich führen wollen oder müssen, informieren Sie sich daher bitte
rechtzeitig
darüber, ob Sie diese Medikamente mitnehmen dürfen
oder ob Einfuhrbeschränkungen bestehen und welche besonderen
Voraussetzungen oder Dokumente für die Einfuhr der Medikamente
in die verschiedenen Reiseländer ggf. zu beachten sind. In jedem
Fall sollten Medikamente immer in der Originalverpackung mitgenommen
werden. Informationen
hierzu erhalten Sie bei den diplomatischen
Vertretungen der jeweiligen Zielländer.
Landeswährungen
Informationen zu den jeweiligen Währungen und tagesaktuellen
Umrechnungskursen erhalten Sie bei Ihrer Bank. In vielen Ländern
der Zielgebiete Karibik, Mittelamerika sowie Asien können Sie auch
in US-Dollar bezahlen. Wir empfehlen generell die Mitnahme einer
gängigen Kreditkarte.
Zollbestimmungen
Gegenstände, die für den persönlichen Bedarf des Reisenden bestimmt
sind, wie Kleidung, Schuhe, Schmuck, Fotoapparat, Videokamera
usw., können i. d. R. zollfrei mitgeführt werden. Die Mitnahme
und Einfuhr von Waffen, Munition, Drogen, explosiven
/ feuergefährlichen
Gegenständen, wie insbesondere
auch Feuerwerkskörpern,
sowie von jugendgefährdenden oder verfassungswidrigen Medien
ist verboten.
Darüber hinaus ist in vielen Ländern die Einfuhr von
frischen Nahrungsmitteln (z. B. Obst, Gemüse, Fleisch und Wurst)
verboten. Bitte beachten Sie, dass es strengstens untersagt ist, Produkte
einzuführen, die aus geschützten Tier- und Pflanzenarten
hergestellt sind. In vielen Reiseländern
werden geschützte Tiere,
Pflanzen und daraus hergestellte Produkte zum Kauf angeboten.
Vorsicht ist auch beim Sammeln am Strand geboten: Bedrohte Arten
könnten darunter sein. Teilweise sind auch Antiquitäten oder Kulturgüter
von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen. Bitte tragen Sie
nicht zum illegalen und schädlichen
Handel bei und informieren Sie
sich rechtzeitig. Bei einem Verstoß gegen entsprechende Zoll- bzw.
Ein- / Ausfuhrbestimmungen drohen schwere Sanktionen
wie Zollbeschlagnahmung,
polizeiliche Anzeige
oder hohe Geldstrafen.
Achtung: Papiere von Straßenhändlern sind ungültig. Der Kauf von
gefälschten Markenartikeln wie Uhren, Computern, Software,
Kleidung usw. sowie deren Einfuhr nach Deutschland bzw. Österreich
ist aus urheberrechtlichen Gründen verboten. Wir möchten darauf
hinweisen, dass jeder Gast selbst für die Einhaltung der jeweils
gültigen Devisen-, Zoll- bzw. Einfuhr- / Ausfuhrbestimmungen verantwortlich
ist. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig über die für
Sie zutreffenden Devisen-, Zoll- bzw. Einfuhr- / Ausfuhrbestimmungen.
Informationen
hierzu finden deutsche Staatsangehörige auf der
Website des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) und
der deutschen Zollbehörden (www.zoll.de), österreichische Staatsangehörige
auf der Website des Bundesministeriums für Europa, Integration
und Äußeres (www.bmeia.gv.at) sowie der österreichischen
Zollbehörden (www.bmf.gv.at/zoll/zoll.html).
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft dürfen weder Zigaretten
noch Alkohol zollfrei verkauft werden. Bitte beachten
Sie, dass über die hier aufgezeigten Zollvorschriften hinaus
weitere Zollvorgaben zu berücksichtigen sein können. Bitte
erkundigen Sie sich hierzu rechtzeitig vor Reisebeginn über
mögliche Ergänzungen oder tagesaktuelle Veränderungen.
Deutsche Staatsangehörige finden Informationen hierzu z. B.
auf www.auswaertiges-amt.de, www.crm.de, www.zoll.de
oder www.visum-centrale.de, österreichische Staatsangehörige
z. B. auf www.bmaa.gv.at, www.bmf.gv.at/zoll/zoll.html oder
www.reisemed.at
Für die Einreise nach Deutschland und Österreich
gelten folgende Besonderheiten:
Einreise aus Nicht-EU-Staaten für deutsche
und österreichische Staatsangehörige
Reisende, die mindestens 17 Jahre alt sind, dürfen für den eigenen
Ge- oder Verbrauch
200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren
oder 250 g Rauchtabak,
1 l Spirituosen oder 2 l Wein sowie eine geringe
Menge Parfüm zollfrei mitführen.
Bei anderen Waren (z. B.
Kleidung) gilt i. d. R. eine Zollfreigrenze von insgesamt bis zu 430 Euro.
Weitere Informationen erhalten österreichische Staatbürger auf
https://www.bmf.gv.at/zoll/reise/einreise-aus-nicht-eu/einreise-ausnicht-
eu-staaten.html
Einreise aus EU-Staaten für deutsche Staatsangehörige
Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf.
• Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren (Zigarren
mit einem Stückgewicht
von höchstens 3 g), 1.000 g Rauchtabak
• Alkoholische Getränke: 10 l Spirituosen, 10 l alkoholhaltige Süßgetränke
(Alcopops),
20 l sog. Zwischenerzeugnisse (z. B. Campari,
Portwein,
Madeira
und Sherry), 90 l Wein (davon 60 l Schaumwein),
110 l Bier
• Kaffee: 10 kg
Einreise aus EU-Staaten für österreichische Staatsangehörige
Die nachfolgenden Richtmengen gelten für den Eigenbedarf.
• Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren (Zigarren
mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 1.000 g Rauchtabak
• Alkoholische Getränke: 10 l Spirituosen, 20 l andere Alkoholika als
Bier, Schaumwein oder Wein bis 22 Vol.-%, 90 l Wein (davon 60 l
Schaumwein), 110 l Bier
Abweichend von diesen Richtmengen gilt folgende Sonderregelung:
Für Zigaretten, die Sie in Ihrem Reisegepäck aus Bulgarien, Kroatien,
Lettland, Litauen, Rumänien oder Ungarn nach Österreich mitbringen,
gilt seit 1. März 2014 eine Steuerfreimenge von 300 Stück. Für jene
Zigaretten, die Sie über diese Freimenge hinaus mitführen, müssen
Sie die Tabaksteuer beim Zollamt unverzüglich (mündlich) anmelden
und entrichten. Weitere Informationen erhalten Sie auf https://www.
bmf.gv.at/zoll/reise/einreise-aus-eu/einreise-aus-eu-staaten.html

Liebe Gäste,
bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebedingungen. Diese werden, soweit wirksam einbezogen, im Fall Ihrer Buchung Inhalt des Reisevertrags. Für Flugleistungen gelten darüber hinaus die Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfahrtunternehmens, bei regulären Linienflügen mit internationalen Linienfluggesellschaften ferner die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), die in Ihrem Reisebüro oder im Internet zur Verfügung stehen.

1 Anmeldung und Abschluss des Reisevertrags

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde AIDA Cruises den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung mit allen darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch bezüglich angebotener Flugleistungen, sowie diese Reisebedingungen.

1.2 Der Vertrag kommt ausschließlich mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung
bzw. der Rechnungsstellung durch AIDA Cruises
zustande. Die elektronische Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung
sowie ein ggf. im Reisebüro unterzeichnetes Buchungsformular stellen keine Annahme des Reisevertrags dar. AIDA Cruises ist im Fall der Nichtannahme der Reiseanfrage nicht verpflichtet, gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Nichtannahme zu erklären und / oder die Nichtannahme zu begründen.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Reservierungsbestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, ist AIDA Cruises 10 Tage an dieses neue Angebot gebunden.
Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt.

2 Zahlungen

2.1 Nach Vertragsschluss (Zugang der Reservierungsbestätigung) und
Erhalt des Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB wird folgende
Anzahlung fällig:
• Bei Buchung von AIDA PREMIUM 20 %
• Bei Buchung von AIDA VARIO 25 %
• Bei Buchung von JUST AIDA 30 %
Mit der Anzahlung wird gleichzeitig auch die volle Prämie einer über AIDA Cruises vermittelten Versicherung fällig.

2.2 Die Restzahlung wird spätestens 35 Tage vor Reisebeginn fällig,
soweit der Sicherungsschein übergeben ist.

2.3 Bei Buchung ab 35 Tagen vor Reisebeginn ist der komplette
Reisepreis
sofort fällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist.

2.4 Der Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reservierungsbestätigung
bzw. auf der Rückseite des neutralen Amadeus-
TOMA®-Buchungsformulars.

2.5 Nach vollständiger Bezahlung der Reise erhält der Kunde
unverzüglich seine Reiseunterlagen, frühestens jedoch 3 Wochen vor
Reisebeginn. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
fristgerecht nach, behält sich AIDA Cruises vor, nach erfolgloser
Mahnung vom Reisevertrag zurückzutreten und die unter Punkt 7
vereinbarten Stornokosten zu berechnen.

2.6 Die Zahlung des Reisepreises hat zum in der Rechnung ausgewiesenen
Fälligkeitstermin
ausschließlich an AIDA Cruises zu erfolgen
und kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z. B.
MasterCard und Visa) vorgenommen werden. Darüber hinaus findet
der Kunde weitere Zahlungsarten auf www.aida.de/myaida bzw.
www.aida-cruises.at/myaida. AIDA Cruises behält sich das Recht
vor, die akzeptierten Zahlungsweisen jederzeit mit Wirkung für die
Zukunft zu ändern. Sofern nicht mit AIDA Cruises ausdrücklich
anders vereinbart, haben Zahlungen an vermittelnde Reisebüros
keine schuldbefreiende Wirkung. Nach erfolgter Zahlung
ist eine Änderung des verwendeten Zahlungsmittels nicht mehr
möglich. Verlangt der Kunde eine bereits im Voraus geleistete Zahlung
noch vor Fälligkeit der betreffenden Forderung wieder zurück, ohne
dass dies durch eine entsprechende Buchungsänderung begründet
ist, behält sich AIDA Cruises das Recht vor, hierfür eine angemessene
Bearbeitungsgebühr zu erheben.

2.7 In Abhängigkeit von der vom Kunden gewählten Zahlart behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Zahlungen (z. B. des Reisepreises, der Bordabrechnung oder von Ausflugsbuchungen) ein Transaktionsentgelt zu verlangen.
Über die Höhe des Transaktionsentgelts wird
der Gast rechtzeitig vor dem Zahlungsvorgang informiert.

3 Leistungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von AIDA Cruises ergibt sich ausschließlich
aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher
darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige
Vereinbarungen (z. B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von AIDA Cruises. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. AIDA Cruises behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service- Charge zu
verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- und Visagebühren o. Ä., die von dem Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von AIDA verauslagt, so ist AIDA berechtigt, die entsprechenden
Beträge an den Kunden weiterzubelasten. Mehrkosten (z. B. für zusätzliche Verpflegung
an Bord), die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Gast selbst zu tragen bzw. zu ersetzen.

3.2 Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von AIDA Cruises nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospektenm bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von AIDA Cruises hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern.

3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z. B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von AIDA Cruises gemacht wurden.

4 Leistungsänderungen

4.1 Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die AIDA Cruises sich daher ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird AIDA Cruises den Kunden selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

4.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen des vereinbarten Inhalts des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von AIDA Cruises nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Das gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten und / oder der Routen (vor allem auch aus Sicherheits- oder Witterungsgründen), über die allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän entscheidet.

4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. AIDA Cruises ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen der
Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrags vor Reisebeginn
ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Reisende hat diesen Rücktritt unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

5 Preise und Preisänderungen

5.1 Die angegebenen Preise sind für AIDA Cruises bindend. AIDA Cruises behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere aus folgenden Gründen zu erklären, über die AIDA Cruises den Kunden vor der Buchung selbstverständlich informiert: Eine entsprechende Anpassung des im Katalog ausgeschriebenen Reisepreises ist im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zulässig. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Katalog ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Katalogs verfügbar ist.

5.2 Bei den Reisen von AIDA Cruises gilt i. d. R. der jeweilige Saisonpreis jeder Reise entsprechend der Saisontabelle, sofern keine Ausnahme vermerkt ist.

5.3 Maßgebend für alle Ermäßigungen, die aus dem Alter des
Kunden resultieren, ist das Alter bei Reiseantritt.

5.4 AIDA Cruises behält sich das Recht vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Fall der nachträglichen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden
Beförderungskosten (insbesondere Flugbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen
und Treibstoffkosten
der Schiffe), so kann AIDA Cruises den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
• Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann AIDA Cruises
vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
• Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten bzw. die bei AIDA Cruises als Beförderer
anfallenden zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
mitreisenden Gäste des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann
AIDA Cruises vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber AIDA Cruises
erhöht, so kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht
werden, in
dem sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags
kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem
sich die Reise dadurch für AIDA Cruises verteuert hat.

5.5 Eine Erhöhung nach 5.4 a) bis c) ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschlussfür AIDA Cruises nicht vorhersehbar waren.

5.6 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat AIDA Cruises den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn AIDA Cruises
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
ihrem Angebot zu offerieren. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung über die Preiserhöhungen AIDA Cruises gegenüber geltend zu machen.

6 Rücktritt und Kündigung durch AIDA Cruises

6.1 a) Wird eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl, auf die
in der entsprechenden Leistungs- oder Reisebeschreibung oder in
sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, ausdrücklich
hingewiesen wird, nicht erreicht, ist AIDA Cruises berechtigt,
von der betroffenen Reiseleistung oder Reise bis zum 36. Tag vor Reisebeginn
zurückzutreten. Die Mitteilung über das Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
und den damit zusammenhängenden Rücktritt von
der Reiseleistung oder Reise muss dem Kunden bis 36 Tage vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn zugegangen sein. Wird die
Reiseleistung oder Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde die auf diese Reiseleistung oder — sofern es sich um eine
Kündigung der Reise handelt — die auf die Reise geleistete Zahlung
zurück. AIDA Cruises ist berechtigt, bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
bei der Reiseleistung Busanreise den Transfer oder
Teilstrecken des Transfers auf Bahn oder Kleinbus umzubuchen.
b) Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

6.2 Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Kunden eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Kunden reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Kunden selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Kunden jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende
Mehrkosten steht AIDA Cruises nicht ein. Gleiches gilt, wenn eine geistige oder körperliche Behinderung eine besondere Betreuung des Gastes erfordert, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen von AIDA Cruises hinausgeht, und der Kunde keine diese
Betreuung übernehmende Begleitperson hat. Im Zweifel empfiehlt sich die explizite Nachfrage bei Buchung.

6.3 AIDA Cruises ist zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt,
wenn der Kunde Waffen, Munition, explosive oder feuergefährliche Stoffe und Ähnliches an Bord bringt; ferner, wenn er Drogen konsumiert oder an Bord bringt bzw. Straftaten begeht. Eine berechtigte Kündigung liegt auch im Fall des Versuchs des Vorgenannten vor.

6.4 An Bord gilt eine Bordordnung, die vom Kunden uneingeschränkt zu beachten und einzuhalten ist. Der Kunde ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Kapitäns zu befolgen.

6.5 Der Kapitän ist für Schiff und Besatzung verantwortlich. Er besitzt
hinsichtlich der seemännischen Führung des Schiffes, der Gewährleistung
der Sicherheit sowie der Einhaltung der Bordordnung die
alleinige Entscheidungsbefugnis und ist in dieser Eigenschaft
berechtigt, den Kunden entschädigungslos von Bord zu weisen.

6.6 Ferner kann AIDA Cruises den Reisevertrag ohne Einhaltung von
Fristen kündigen, wenn der Kunde unter falscher Angabe zur Person,
zur Adresse und zum Ausweisdokument gebucht hat.

7 Rücktritt durch den Kunden

7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei AIDA Cruises innerhalb der Öffnungszeiten des AIDA Kundencenters. Dem Kunden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2 In jedem Fall des Rücktritts des Kunden steht AIDA Cruises unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger
Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung — jeweils p. P. und bezogen auf den jeweiligen Reisepreis — zu:
AIDA
PREMIUM
AIDA
VARIO
JUST
AIDA
Bis zum 50. Tag* (mind. 50 € p. P.) 20 % 30 % 35 %
Vom 49. Tag bis zum 30. Tag* 25 % 30 % 35 %
Vom 29. Tag bis zum 22. Tag* 35 % 35 % 40 %
Vom 21. Tag bis zum 15. Tag* 60 % 60 % 60 %
Ab dem 14. Tag* 80 % 80 % 80 %
Nichterscheinen, Stornierung
am Tag des Reisebeginns und bei
nachträglicher Stornierung
95 % 95 % 95 %
* Vor Reisebeginn Prämien für über AIDA Cruises vermittelte Reiseversicherungen fallen
zusätzlich zur pauschalen Entschädigung in voller Höhe an. Bei einer Buchung mit Linienflügen gilt für das An- und Abreisepaket ergänzend folgende pauschale Entschädigung (jeweils p. P. und bezogen auf den Preis des An- und Abreisepakets): Vom 59. Tag bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 50 % Ab dem 29. Tag vor Reisebeginn 80 % Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns und bei nachträglicher Stornierung 95 % Bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine steht AIDA Cruises in den Tarifen AIDA PREMIUM und AIDA VARIO eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 %, im Tarif JUST AIDA eine pauschale Entschädigung in Höhe von 95 % zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Daneben behält sich AIDA Cruises das Recht vor, bei Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung eine Umbuchung der Kabine vorzunehmen. Die Stornierung der Teilleistungen Flug und Bus (An- und Abreisepaket) ist nicht möglich. Vorgenannte Stornopauschalen gelten nicht für An- und Abreisepakete im Tarif FlexFlug, die tagesaktuelle, nicht im Katalog ausgeschriebene Flüge beinhalten. Bei Rücktritt von einem solchen An- und Abreisepaket fallen Rücktrittskosten in Höhe von 100 % des Preises für das An- und Abreisepaket an.

7.3 Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass AIDA Cruises kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. AIDA Cruises bleibt es vorbehalten, abweichend von den vorstehenden Pauschalen eine konkret zu berechnende höhere Entschädigung zu fordern. AIDA Cruises ist in diesem Fall verpflichtet, die Entschädigung im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

7.4 Bearbeitungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.

7.5 Wir weisen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei unserer
Partnerversicherung HanseMerkur eine Reise-Rücktrittsversicherung, eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie weitere Reiseversicherungen abzuschließen.

8 Umbuchung

8.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen mhinsichtlich des Reisetermins, des Abflugorts oder Reiseziels, der Unterkunft oder Verpflegungsart, der Kabine oder Beförderungsart (Umbuchungen) besteht nicht. Für Umbuchungen, die auf Wunsch des Kunden dennoch unter Beibehaltung des Gesamtzuschnitts der Reise vorgenommen werden (insbesondere unter Beibehaltung der Reisedauer und des Reisepreises), werden bis 60 Tage vor Reisebeginn von AIDA Cruises folgende Kosten berechnet:
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA PREMIUM keine
• Für Umbuchung innerhalb von AIDA VARIO oder Umbuchung von
AIDA PREMIUM oder JUST AIDA auf AIDA VARIO 150 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine
• Für Umbuchung innerhalb von JUST AIDA oder Umbuchung von AIDA PREMIUM
oder AIDA VARIO auf JUST AIDA 300 Euro p. P. für die erste und zweite Person in der Kabine. Eine Umbuchung des Reisetermins kann — wenn überhaupt — generell nur einmal erfolgen. Eine weitere Änderung des Reisetermins sowie Umbuchungswünsche, die später als 60 Tage vor Reisebeginn bei AIDA Cruises eingehen, können, sofern ihre Erfüllung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Für die Änderung von Reiseteilnehmern (Namensänderung / Personenersetzung) werden 50 Euro Bearbeitungsgebühr p. P. berechnet, außer bei Linienflügen ab 5 Wochen bis 4 Tage vor Abflug. Hier bedarf es der Rückbestätigung durch AIDA Cruises, und eventuell anfallende Kosten (bis zu 300 Euro p. P.) werden der Buchung belastet. Bei einer Umbuchung des Abflugorts gelten für den neuen Flug die Preise und Konditionen des ursprünglichen Buchungstags; sollte der neue Flug aus einem nachträglich eingekauften Zusatzkontingent stammen, gilt abweichend hiervon der für dieses Kontingent festgesetzte Preis. DieUmbuchung auf den Tarif einer anderen Vertriebsmarke ist nicht möglich.

8.2 Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

9 Gewährleistung, Kündigung durch den Kunden

9.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Er ist verpflichtet, der von AIDA Cruises eingesetzten Reiseleitung eventuelle Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

9.2 Schäden oder Zustellverzögerungen bei Flugreisen empfehlen wir dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P. I. R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen i. d. R. Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen sind der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder unserer örtlichen Vertretung anzuzeigen. Ohne ordnungsgemäße Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlusts.

9.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für AIDA Cruises erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er AIDA Cruises zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von AIDA Cruises verweigert wird oder die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes, für AIDA Cruises erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

9.4 a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von AIDA Cruises erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, hat der Kunde ausschließlich innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber AIDA Cruises geltend zu machen. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.2, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AIDA Cruises unter folgender Anschrift erfolgen: AIDA Cruises, German Branch of Costa Crociere S. p. A., Am Strande 3 d, 18055 Rostock, Deutschland. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Kunden sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

10 Haftung / Haftungsbeschränkung

10.1 Die vertragliche Haftung von AIDA Cruises für Schäden, die
nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Kunden von AIDA Cruises weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde
oder
b) AIDA Cruises für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Für alle gegen AIDA Cruises gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.3 Die Seebeförderung unterliegt der Haftungsordnung des Übereinkommens von Athen von 1974 und des Protokolls von 2002 sowie dem IMO-Vorbehalt und den IMO-Richtlinien zur Durchführung des Athener Übereinkommens, die in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009 umgesetzt wurden. Die Regelung dieses Absatzes findet nur dann keine Anwendung, wenn die Regelungen in Punkt 10.1 zu einer geringen Inanspruchnahme von AIDA Cruises führen. AIDA Cruises weist in Zusammenhang mit der Haftungsordnung bei Seebeförderung auf die folgenden zu beachtenden Punkte hin:
a) Unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs zahlt AIDA Cruises bei Tod und Körperverletzung infolge eines Schifffahrtsereignisses binnen 15 Tagen nach Feststellung des Schadensberechtigten eine angemessene Vorschusszahlung je Person und Vorfall, im Todesfall mindestens 21.000 Euro. Die Vorschusszahlung stellt kein Anerkenntnis welchen Anspruchs auch immer dar. Die Vorschusszahlung kann mit eventuell zu zahlenden Schadensersatzzahlungen verrechnet werden. Sie ist an AIDA Cruises zurückzuzahlen, wenn der Empfänger der Vorschusszahlung
nicht schadensersatzberechtigt war (siehe Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 392 / 2009).
b) Die Haftung von AIDA Cruises für den Verlust und die Beschädigung von Gepäck, Mobilitätshilfen und anderer Spezialausrüstung, die von Kunden und / oder Mitreisenden mit eingeschränkter Mobilität verwendet werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde und / oder
Mitreisende den Schaden bei einem erkennbaren Schaden nicht spätestens bei der Ausschiffung oder bei nicht erkennbaren Schäden spätestens 15 Tage nach der Ausschiffung AIDA Cruises mitteilt. Der schriftlichen Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Schaden von den Parteien gemeinsam innerhalb der Frist festgestellt wird.
c) AIDA Cruises haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen
(z. B. Geld, wichtige Dokumente, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte — wie etwa Laptops oder Tablets —, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, sie wurden bei der Beförderung zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt.

10.4 Wertgegenstände im vorgenannten Sinne sind im Rahmen der An- und Abreise vom Reisenden in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt im Handgepäck mitzuführen. AIDA Cruises haftet ausdrücklich nicht für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen, die im Rahmen der An- und Abreise im aufgegebenen Reisegepäck mitgeführt werden.

10.5 AIDA Cruises haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen und / oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt oder die von Dritten, Unabhängigen durchgeführt werden (z. B. öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche und Ausstellungen) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind, es sei denn, AIDA Cruises erweckt den Anschein, Veranstalter zu sein. AIDA Cruises haftet jedoch, wenn und soweit für den dem Kunden entstandenen Schaden die Verletzung uns obliegender Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.

10.6 Eine etwaige Flugbeförderung als Teil der Pauschalreise unterliegt der Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens von 1999 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889 / 2002 geänderten Fassung.

10.7 Die Reiseleitung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises, Reisevermittler und / oder sonstige Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber AIDA Cruises anzuerkennen.

10.8 AIDA Cruises empfiehlt den Kunden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reisegepäck-Versicherung.

11 Medizinische Versorgung an Bord

Die Schiffe verfügen über modern eingerichtete Hospitäler, die sich auf Deck 3 befinden. Schiffsärzte und hoch qualifiziertes Fachpersonal stehen für Ihre medizinische Versorgung zur Verfügung. Die Sprechzeiten erfahren Sie an Bord. Gäste, die sich in ärztlicher Behandlung befinden oder besondere Anliegen haben, werden gebeten, den Schiffsarzt am Anfang der Reise zu informieren. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen des Schiffsarztes kein Bestandteil des Reisevertrags sind und der Schiffsarzt in seinen medizinischen Entscheidungen nicht den Weisungen von AIDA Cruises unterworfen ist. Eine umfangreiche Krankenbehandlung ist an Bord nur eingeschränkt möglich. Sollten Sie an chronischen oder schwerwiegenden Erkrankungen leiden, nehmen Sie bitte vor einer Reisebuchung Kontakt zu AIDA Cruises auf, um die Möglichkeit der Teilnahme an einer AIDA Reise und die Gestaltung der Rahmenbedingungen abzustimmen. Die Krankenbehandlung erfolgt gegen Bezahlung (Abrechnung am Ende der Reise über Ihre Bordabrechnung; keine Abrechnung über Krankenkassenkarte oder Auslandskrankenschein möglich). Sie erhalten am Ende der Reise eine detaillierte Hospitalrechnung auf die Kabine, die Sie zur Erstattung bei Ihrer Auslandsreise-Krankenversicherung einreichen können. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Bei Risikofällen kann der Patient im nächsten Hafen ausgeschifft werden. Die für die Ausschiffung und die Krankenbehandlung entstehenden Kosten trägt der Patient. Soweit verfügbar, stellt AIDA Cruises im Fall einer medizinischen Ausschiffung eine Betreuung durch eine Agentur. Für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (Insulinspritzen etc.) kontaktieren Sie bitte das Bordhospital. Sollten Sie spezielle Medikamente benötigen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge im Handgepäck mit an Bord. Bitte beachten Sie hierbei jedoch die EU-Richtlinie zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck sowie ggf. zu berücksichtigende Einfuhr- oder Zollbeschränkungen des Ziellands.

12 Beschränkungen für werdende Mütter und Säuglinge

Aus Sicherheitsgründen und bedingt durch die eingeschränkte medizinische
Versorgung an Bord der Schiffe von AIDA Cruises ist die
Beförderung von werdenden Müttern, die sich bei Reiseende in der 24. Schwangerschaftswoche oder darüber hinaus befinden, und Säuglingen unter 6 Monaten nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass auf allen Routen, die 3 oder mehr aufeinanderfolgende Seetage aufweisen, für Säuglinge ein Mindestalter von 12 Monaten gilt.

13 Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

13.1 Der Kunde hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und Anweisungen von AIDA Cruises sowie von AIDA Cruises beauftragten Dritten zu befolgen.

13.2 AIDA Cruises wird deutsche bzw. österreichische Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass‑, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Angehörigen anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventuell Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit, Voreintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis etc.) vorliegen.

13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Etwaige hierfür anfallende Kosten sind allein vom Kunden zu tragen. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, Strafen, Bußgelder und sonstige Auslagen oder auch zusätzlich anfallende Reisekosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn AIDA Cruises nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Kunde ist verpflichtet, Geldbeträge, die AIDA Cruises in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

13.4 Der Kunde hat AIDA Cruises alle für die jeweilige Reise erforderlichen
persönlichen Daten (Manifestdaten) bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass die angegebenen Manifestdaten mit den Daten in den Reisedokumenten (z. B. Reisepass und Personalausweis) übereinstimmen. Bei Buchung ab 6 Wochen vor Reisebeginn sind die Manifestdaten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

13.5 AIDA Cruises haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Reisedokumente durch die jeweils zuständige Stelle (z. B. diplomatische Vertretung), wenn der Kunde diese mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, AIDA Cruises hat hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

13.6 AIDA Cruises ist im Fall des Verstoßes gegen bzw. der Nichteinhaltung
von Pass-,Visa-, Gesundheits- oder sonstigen Einreisebestimmungen, insbesondere auch bei der nicht fristgerechten Zurverfügungstellung der Manifestdaten gemäß vorstehender Ziffer

13.4, berechtigt, den Transport des Kunden zu verweigern und die entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 7.2 dieser Reisebedingungen zu verlangen. Dem Kunden steht in diesem Fall das Recht zu, AIDA Cruises nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

13.7 Sind für die Einreise in ein Land, das von der Reise berührt wird, vom Kunden Einreisegebühren oder ähnliche Abgaben zu entrichten oder sind kostenpflichtige Reisedokumente (z. B. Visum) erforderlich, deren Besorgung AIDA Cruises übernommen hat, so ist AIDA Cruises berechtigt, hierfür anfallende und verauslagte Kosten an den Kunden weiterzubelasten.

14 Datenschutz

Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen nicht wünschen, wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an: AIDA Cruises, Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Am Strande 3 d, 18055 Rostock, Deutschland.

15 Informationspflicht über die Identität des ausführenden

Luftfahrtunternehmens AIDA Cruises ist laut EU-Verordnung dazu verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft zu nennen, die aller Voraussicht nach seinen Flug durchführen wird. Sobald AIDA Cruises sicher weiß, um welche Fluggesellschaft es sich handelt, ist AIDA Cruises verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Sollte sich daran noch etwas ändern, muss der Kunde darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die "Black List" ist auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm

16 Verjährung, Abtretungsverbot, Gerichtsstand

16.1 Ansprüche des Kunden / Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

16.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

16.3 Die Verjährung nach Ziffer 16.1 und 16.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

16.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem AIDA Cruises die Ansprüche schriftlich zurückweist.

16.5 Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Kunden durch Dritte in eigenem Namen unzulässig.

16.6 Der Kunde kann AIDA Cruises nur am Sitz ihrer deutschen Niederlassung in Rostock verklagen.

16.7 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und AIDA Cruises als Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.8 Für Klagen von AIDA Cruises gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Mitgliedsstaaten der EuGVVO haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der deutschen Niederlassung von AIDA Cruises, Rostock, maßgebend.

16.9 Die Nichtigkeit und / oder die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
des Reisevertrags und / oder dieser Reisebedingungen haben
nicht die Nichtigkeit und / oder Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags
oder der Reisebedingungen zur Folge.

16.10 Diese Reisebedingungen und alle Angaben im AIDA Katalog

2016 / 2017 / 2018 entsprechen dem Stand von Januar 2016. Sie gelten für alle Reisen aus dem AIDA Katalog 2016 / 2017 / 2018 mit AIDA Cruises und ersetzen mögliche frühere auf diesen Katalog bezogene Versionen oder Auflagen.

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