Sperrfrist für Gehölzschnitt
: Ab 1. März muss die Heckenschere ruhen
Wuppertal Um brütende Vögel zu schützen und deren Lebensraum und Nahrungsgrundlage zu sichern, beginnt am 1. März wieder die sogenannte "Sperrfrist" für Gehölzschnitte. Bis zum 30. September ist es laut Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 Ziffer 2, BNatSchG) verboten, "Bäume, die außerhalb des Waldes … oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze … abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen…".