"Scharia Polizei": Acht Angeklagte

Wuppertal · Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat acht Beschuldigte aus der Salafisten-Szene wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz angeklagt. Laut Amtsgericht sollen die Männer im September vor einem Jahr als selbst ernannte "Scharia-Polizei" Muslime in der Wuppertaler Innenstadt belästigt haben.

 Szene aus dem "YouTube"-Video.

Szene aus dem "YouTube"-Video.

Foto: YouTube

Ob das Gericht die Anklagen zur öffentlichen Verhandlung zulässt, steht noch nicht fest.

Der Fall hatte seinerzeit bundesweit Aufmerksamkeit erregt. Auch Bundespolitiker wie Innenminister Dr. Thomas de Maizière hatten sich geäußert.

In einer Pressemitteilung des Amtsgerichts heißt es: "Vor dem Strafrichter sind der 28-jährige Yunus S. aus Wuppertal, der 24-jährige Kevin S. aus Wuppertal, der 27-jährige Marco Z. aus Duisburg, der 26-jährige Cengiz S. aus Willich, der 29-jährige Domenico L. aus Wuppertal, der 33-jährige Sabir I. aus Wuppertal, der 29-jährige Abdoulah A. aus Wuppertal und der 34jährige Sven L. aus Düsseldorf wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz (Uniformverbot) angeklagt, Sven L. zudem tateinheitlich wegen Verstoß gegen § 14 Versammlungsgesetz. Ferner ist der 36-jährige Ljubisa S. aus Wuppertal wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Versammlungsgesetz angeklagt.

Bei den Angeklagten soll es sich um Angehörige der salafistischen Szene handeln. Als solche sollen sie am 3. September 2014 einen Rundgang durch die Elberfelder Innenstadt unternommen haben, bei dem die Angeklagten Yunus S., Sven L., Kevin S., Marco Z., Domenico L., Sabir I. und Abdoulah A. zumindest zeitweise mit orangen Westen mit der Aufschrift ,Shariah Police‘ bekleidet gewesen sein sollen. Der Angeklagte Cengiz S. soll eine gelbe Warnweste ohne Aufschrift getragen haben. Der Angeklagte Ljubisa S. soll zwar keine Weste getragen haben, den Rundgang aber begleitet und damit gefördert haben.

Durch die einheitlichen Westen sollen die Angeklagten ihre politische Einstellung dem Normgebot des § 3 Abs. 1 Versammlungsgesetz zuwider in provokanter Weise zum Ausdruck gebracht haben. Der Angeklagte Sven L. soll für den Rundgang verantwortlich gewesen sein und die Veranstaltung wissentlich entgegen bestehender Pflicht nicht polizeilich angemeldet haben.

Nachdem den Angeklagten nunmehr die Anklageschrift zugestellt wurde, haben diese Zeit, zu den darin enthaltenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Stellungnahmefristen, wird das Gericht entscheiden, ob es die Anklage zur Hauptverhandlung zulässt und einen Verhandlungstermin bestimmt oder die Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ablehnt."

Sollten die Angeklagten in einem Prozess verurteilt werden, drohen ihnen Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Haft.

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