Prozessbeginn nach Vorfall am Hauptbahnhof Kind auf Gleise gezogen: Täter soll in Psychiatrie bleiben

Wuppertal · Vor der 4. großen Strafkammer des Wuppertaler Landgerichts Wuppertal beginnt am 23. Oktober 2018 der Prozess gegen einen 23-jährigen Mann aus Gelsenkirchen. Ihm wird vorgeworfen wird, am 12. April 2018 am Wuppertaler Hauptbahnhof ein fremdes Kind gegriffen und mit sich vor den einfahrenden Zug gezogen zu haben.

 Hier wurde das Kind auf die Gleise gezogen.

Hier wurde das Kind auf die Gleise gezogen.

Foto: Claudia Otte

Die Staatsanwaltschaft hält den Beschuldigten des versuchten Mordes sowie der gefährlichen Körperverletzung für hinreichend verdächtig. "Demnach soll der Beschuldigte im schuldunfähigen Zustand, einen ihm völlig unbekannten und arglosen fünfjährigen Jungen, welcher in Begleitung seiner Eltern und weiterer Familienmitglieder am Bahnsteig des Wuppertaler Hauptbahnhofs gestanden haben soll, von diesen weggerissen und auf den Arm genommen haben. Anschließend sei er mit dem Jungen in das Gleisbett gesprungen, auf einen einfahrenden Zug zu gerannt und habe sich vor diesem mit dem Jungen ins Gleisbett gelegt", so das Landgericht. "Dabei habe der Beschuldigte den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen. Der Zug soll nach einer Notbremsung über den beiden zum Stehen gekommen sein. Es sei allein glücklichen Umständen zu verdanken, dass der Junge dabei nur leichte Schürfwunden erlitten habe."

Der Prozess wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft als so genanntes "Sicherungsverfahren" durchgeführt. Damit verfolgt die Staatsanwaltschaft das Ziel, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird. "Eine solche Unterbringung kann an die Stelle einer strafrechtlichen Sanktion treten, wenn der Täter zur Tatzeit schuldunfähig war und wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Täter weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind und der Täter sich deshalb als gefährlich für die Allgemeinheit darstellt. Hiervon geht die Staatsanwaltschaft auf Grund eines im Ermittlungsverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus", heißt es.

Schuldunfähig ist, wer zum Tatzeitpunkt auf Grund bestimmter im Gesetz genannter Merkmale nicht die Fähigkeit besitzt, das von ihm begangene Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei Schuldunfähigkeit scheidet eine strafrechtliche Verurteilung des Täters aus.

Über den Antrag der Staatsanwaltschaft entscheidet die 4. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal als Jugendkammer. Sie hat hierfür zwei Verhandlungstage angesetzt.

Die Motive des Täters, der seit dem Vorfall in der Psychiatrie untergebracht ist, sind noch unklar.

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