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Sperrfrist "Gehölzschnitt" ab 1. März: Bußgelder bis zu 5.000 Euro

Sperrfrist "Gehölzschnitt" ab 1. März : Bußgelder bis zu 5.000 Euro

Am 1. März beginnt wieder die so genannte "Sperrfrist" für Gehölzschnitte. Das Schneide-Verbot soll helfen, brütende Vögel zu schützen und deren Lebensraum und Nahrungsgrundlage zu erhalten.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es ab dann verboten "Bäume, die außerhalb des Waldes …oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen … ".

Die Erfahrungen des Ressorts Umweltschutz in den vergangenen Jahren haben gezeigt, dass im Februar der Wunsch auf Verlängerung des Fäll- und Schnittzeitraums besteht. Eine allgemeine Aussetzung der Sperrzeiten ist aber vom Gesetz nicht vorgesehen.

Wer gegen die gesetzliche Regelung verstößt und angezeigt wird, wird mit einem Bußgeld bestraft, das je nach Schwere des Schadens zwischen 50 und 5.000 Euro beträgt.

Ganzjährig sind Arbeiten an Naturdenkmalen, an Bäumen in denkmalgeschützten Bereichen, an in vielen Bebauungsplänen festgeschriebenen Bäumen sowie an Gehölzen in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft nur mit einer entsprechenden Genehmigung zulässig.