Scharia-Polizei Bundesgerichtshof entscheidet im Januar

Wuppertal · Vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Donnerstag (14. Dezember 2017) die zweite Verhandlung über die so genannte Scharia-Polizei begonnen. Grund ist die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche für sieben Männer (26 bis 31 Jahre alt) aus Wuppertal durch das Landgericht.

 Sitzungsbeginn im Bundesgerichtshof: Der 3. Strafsenat unter Vorsitz von Richter Jörg-Peter Becker. Links Verteidiger, Rechts Vertreterin der Bundesanwaltschaft.

Sitzungsbeginn im Bundesgerichtshof: Der 3. Strafsenat unter Vorsitz von Richter Jörg-Peter Becker. Links Verteidiger, Rechts Vertreterin der Bundesanwaltschaft.

Foto: Dirk Lotze

Die sieben Angehörigen einer Wuppertaler Moschee hatten mit ihrer Aktion im September 2014 extrem provoziert. Mit mindestens vier weiteren Teilnehmern waren sie durch die City Elberfeld gegangen und hatten sich dabei gefilmt - in Warnwesten und teils mit der Aufschrift "Shariah Police". Erklärtes Ziel: Aufmerksamkeit für ihre Treffen und für religiöse Verbote zu erzeugen. Es bestanden Überschneidungen zur Gruppe, die damals den Koran an Ständen der Lies-Aktion verteilten, die inzwischen verboten ist.

Die Bundesanwaltschaft vertritt den Standpunkt, dass die Teilnehmer des Stadt-Rundgangs durch die Westen uniformiert waren: Ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz. Selbst bei einheitlicher Alltagskleidung sei das so zu sehen. Außerdem bezöge sich der Auftritt auf die Scharia und damit etwa auf gewaltsame Körperstrafen. Diesen offensichtlichen Punkt hätte das Landgericht übersehen.

Dem Traten die Verteidiger entgegen. Laut Anwalt Serkan Alkan ergeben sich eben doch wichtige Unterschiede durch die Art Kleidung. Eine Gruppe Friedensaktivisten mit weißen Hemden und Friedenstauben auf Ansteckern würde man nicht als uniformiert ansehen. Das Ziel sei Aufmerksamkeit gewesen, die von Medien und von durch die Anklage auch geschaffen worden sei. Bedrohlich hingegen sei die Gruppe nicht erschienen: "Selbst Muslime würden die maximal als Spinner abtun." Anwalt Klaus Wülfing fügte hinzu, dass sein Mandant doch nur ohne Weste mitgegangen und so Gehilfe geworden sein sollte: "Dann müsste man sich sofort entfernen, wenn auf einer Kundgebung jemand mit Uniform auftritt. Das wäre mit der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar."

Der Vorsitzende Richter Jörg-Peter Becker stellte in einer Vorläufigen Einschätzung klar: "Am Ende wird es auf die Aufschrift auf diesen Westen ankommen." Eine scharfe Spitze enthielten seine Anmerkungen für die Anklageseite: Es müsse "jedem klar sein", dass die Warnwesten mit dem Wortlaut des Uniformverbots nicht gemeint seien. Er verwies auf frühere Verfahren gegen Gewerkschafter, die in Westen demonstriet hatten und gegen SPD-Angehörige, die einheitliche Jacken trugen.

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