Leser Nicht aus Gewinnsucht

Betr.: Taxi-Zuschläge bei Kartenzahlung unzulässig / Antrag der FDP

Als Inhaber eines Taxiunternehmens möchte ich feststellen, dass für alle Taxen unverändert der von der Stadt genehmigte Taxitarif gilt. Dieser Tarif beinhaltet auch das Recht zur Berechnung einer Kartenzahlungsgebühr von 1,75 Euro pro Fahrt.

Die Gebühr wurde uns nicht aus purer Gewinnsucht seitens der Stadt genehmigt, sondern dient zum einen zum Auffangen der uns von den Karteninstituten in Rechnung gestellten Bearbeitungsgebühren und dient zum anderen zum Kostenausgleich für den erheblichen Bearbeitungsaufwand in jedem Taxiunternehmen, den eine Kartenzahlung unweigerlich verursacht. Hier geht es um den Verwaltungsaufwand zur korrekten Aufbewahrung der Belege bis hin zum ordnungsgemäßen Verbuchen einer jeder einzelnen Zahlung. Eine Abweichung von diesem Taxitarif, erst recht nicht vom darin festgesetzten Zahlenmaterial, ist uns gesetzlich verboten.

Natürlich ist die Anfrage der FDP berechtigt, ob und wann die Verwaltung den Tarif anpassen wird, allerdings sollte man dabei bedenken, dass gerade mal von ein paar Wochen, im Dezember 2017, der Taxitarif geändert wurde.

Da die geplante Streichung der Kreditkartenzahlungsgebühr seitens der EU schon seit längerem hinlänglich bekannt war, wäre es für eine fähige Fachkraft in der Verwaltung ein Leichtes gewesen, diese Veränderung in den im Dezember 2017 eingeführten Tarif so einzubauen, dass ab der Entscheidung der EU eine Umsetzung sofort rechtlich möglich gewesen wäre.

Thomas Winkler, Taxibetrieb, Waisenstraße

(Rundschau Verlagsgesellschaft)
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